Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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3.  Die  Vergeltungsmaßregeln  zur  See.
a)  Im  allgemeinen.
In  besonders  weitem  Umfange  ist  die  Wiedervergeltung  im  Handelskriege ­
  zur  See  von  beiden  Seiten  geübt  worden.
Den  Anfang  machte  England  mit  dem  Nordseeerlaß  vom  3.  November ­
  1914.  In  diesem  wurden  die  „außerordentlichen  Maßnahmen“ ­
  der  britischen  Admiralität  damit  begründet,  daß  die  Deutschen
Minen  auf  der  Haupthandelsstraße  von  Amerika  über  die  Nordküste  Irlands ­
  nach  Liverpool  gelegt  hätten;  eS  wurde  behauptet,  daß  diese  Minen
nicht  durch  ein  deutsches  Kriegsschiff  gelegt  worden  sein  konnten,  sondern
durch  irgendein  Handelsschiff  unter  neutraler  Flagge.  Daraufhin  erklärte
die  britische  Admiralität  die  ganze  Nordsee  als  Kriegsgebiet
(„military  area“),  in  dem  Handelsschiffe  aller  Art  den  „schwersten  G  efahren"
  durch  Minen  und  Kriegsschiffe  ausgesetzt  seien.
Nachdem  die  deutsche  Regierung  in  ihrer  Erwiderung  vom  7.  November ­
  1914  die  Yölkerrechtswidrigkeit  ihres  Vorgehens  bestritten  hatte,,
wurde  die  englische  Nordseesperre  am  4.  Februar  1915  durch  die  Erklärung ­
  der  Gewässer  rings  um  Großbritannien  und  Irland
•  einschließlich  des  englischen  Kanals  als  Kriegsgebiet  erwidert.
Die  hierzu  ergehende  Denkschrift  handelte  von  „Gegenmaßnahmen
gegen  die  völkerrechtswidrigen  Maßnahmen  Englands  zur  Unterbindung
des  neutralen  Seehandels  mit  Deutschland“.  Als  Vergeltungsanlaß  wurde
die  völkerrechtswidrige  Führung  dos  Handelskrieges  durch  Großbritannien
angegeben.  Insbesondere  wurde  auf  die  Überschreitung  der  Grenzen  des
Rechtes  zur  Wegnahme  der  Konterbande  (nach  Maßgabe  der  Londoner
Seerechtserkläruug),  die  Wegführung  wehrfähiger  Deutscher  von  neutralen.
Schiffen  und  den  Druck  Englands  gegenüber  den  neutralen  Staaten  zur
Unterbindung  der  für  friedliche  Zwecke  bestimmten  Durchfuhr  nach
Deutschland  und  die  Kriegsgebietserklärung  Englands  hingewiesen.
Auf  die  deutsche  Kriegsgebietserklärung  und  die  Führung  des  Handelskrieges ­
  mittels  der  Unterseeboote  ließen  England  und  Frankreich  die
sogenannte  Fernblockade  mit  der  englischen  Verordnung  vom  11.  März-1915
  und  dem  französischen  Dekret  vom  15.  März  1915  folgen.  Beide
Kundgebungen  bezeichneten  sich  selbst  als  Vergeltungsmaßregeln.
Wie  bereits  die  vorangegangene  deutsche  Vergeltungsmaßregel  der  Kriegsgebietserklärung, ­
  so  war  auch  die  englisch-französische  Fernblockade  keine
gleichartige  Wiedervergeltung.  Art  und  Umfang  der  Vergeltung  wechseln,
die  jeweils  spätere  sucht  die  frühere  an  Wirksamkeit  zu  überbieten.  Insbesondere ­
  hatten  England  und  Frankreich  eine  neue  Blockade  erfunden.
Auf  eine  vorübergehende  Einschränkung  des  deutschen  Unterseebootkrieges ­
  gemäß  den  überlieferten  Methoden  des  Kreuzerkrieges  vom  4.  Mai,
1916  an,  folgte  eine  Ausdehnung  der  englischen  Seesperre  auf  neue  Ge ­
            
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