Dis Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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die Neutralen, solchen Schiffen weiterhin Mannschaften, Passagiere und
Waren anzuvertrauen.
Hinsichtlich der neutralen Handelsschiffe wurde erklärt, daß auch
sie im Kriegsgebiete Gefahr laufen; angesichts des von der britischen
Regierung am 31. Januar angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen
und der Zufälligkeiten des Seekriegs könne es nicht immer vermieden
werden, daß der auf feindliche Schiffe berechnete Angriff auch neutrale
träfe. Die deutschen Seestreitkräfte hätten allerdings Anweisung erhalten,
Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit sie als solche erkenn
bar seien, zu unterlassen. Schließlich wurde die Schiffahrt nördlich um
die Shetlandinseln, in dem östlichen Gebiete der Nordsee und in einem
Streifen von mindestens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländi
schen Küste als nicht gefährdet erklärt.
Deutschland erläuterte in seiner Note vom 16. Februar 1915 auf den
Einspruch der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. Februar 1915,
der „eine Absicht unterschiedsloser Zerstörung aller Handels
schiffe ohne Rücksicht auf deren Nationalität“ angenommen hatte, seine
Absicht, daß lediglich die Zerstörung der feindlichen Handels
schiffe geplant sei. Da aber die britische Regierung die englischen Handels
schiffe mit Waffen versehen und sie angewiesen hätte, deutschen Unter
seebooten gewaltsam Widerstand zu leisten, sei es für deutsche Untersee
boote sehr schwierig, die neutralen Handelsschiffe als solche zu erkennen.
Die Untersuchung werde in den meisten Fällen nicht erfolgen können,
weil der bei einem maskierten englischen Schiffe zu erwartende Angriff
das Unterseebootkommando und das Boot selbst der Gefahr der Ver
nichtung aussetzen würde. Die Befehlshaber deutscher Unterseeboote
seien angewiesen, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe,
soweit sie als solche erkennbar seien, zu unterlassen.
Wie die den neutralen Mächten am 7. November 1914 zugestellte Er
widerung Deutschlands auf den Protest Englands gegen das Legen deutscher
Minen in der Nordsee erklärt, wurden im deutschen Sperrgebiet aller
dings Minen gelegt, hierbei aber die Zulässigkeitsgrenzen des achten Ab
kommens der zweiten Haager Konferenz vom 18. Oktober 1907 über die
Legung von unterseeischen, selbsttätigen Kontaktminen nicht über
schritten.
Um festzustellen, worin der Vergeltungscharakter der deutschen
Kriegsgebietserklärung gelegen ist, ist es erforderlich, vorerst die Rechts
lage hinsichtlich der Mi-nenlegung und der Zerstörung feind
licher und neutraler Handelsschiffe festzustellen.
Was zunächst die völkerrechtlichen Schranken der Minenlegunig
anlangt, so sind die durch das achte Abkommen geschaffenen allerdings
sehr gering. Die Mine als Waffe des Seekriegs hat ihre gefährliche Eigen
schaft darin, daß sie jedes Schiff, gleichgültig ob feindlicher oder
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 7