Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Dis Yergeltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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die Neutralen, solchen Schiffen weiterhin Mannschaften, Passagiere und 
Waren anzuvertrauen. 
Hinsichtlich der neutralen Handelsschiffe wurde erklärt, daß auch 
sie im Kriegsgebiete Gefahr laufen; angesichts des von der britischen 
Regierung am 31. Januar angeordneten Mißbrauchs neutraler Flaggen 
und der Zufälligkeiten des Seekriegs könne es nicht immer vermieden 
werden, daß der auf feindliche Schiffe berechnete Angriff auch neutrale 
träfe. Die deutschen Seestreitkräfte hätten allerdings Anweisung erhalten, 
Gewalttätigkeiten gegen neutrale Schiffe, soweit sie als solche erkenn 
bar seien, zu unterlassen. Schließlich wurde die Schiffahrt nördlich um 
die Shetlandinseln, in dem östlichen Gebiete der Nordsee und in einem 
Streifen von mindestens 30 Seemeilen Breite entlang der niederländi 
schen Küste als nicht gefährdet erklärt. 
Deutschland erläuterte in seiner Note vom 16. Februar 1915 auf den 
Einspruch der Vereinigten Staaten von Amerika vom 12. Februar 1915, 
der „eine Absicht unterschiedsloser Zerstörung aller Handels 
schiffe ohne Rücksicht auf deren Nationalität“ angenommen hatte, seine 
Absicht, daß lediglich die Zerstörung der feindlichen Handels 
schiffe geplant sei. Da aber die britische Regierung die englischen Handels 
schiffe mit Waffen versehen und sie angewiesen hätte, deutschen Unter 
seebooten gewaltsam Widerstand zu leisten, sei es für deutsche Untersee 
boote sehr schwierig, die neutralen Handelsschiffe als solche zu erkennen. 
Die Untersuchung werde in den meisten Fällen nicht erfolgen können, 
weil der bei einem maskierten englischen Schiffe zu erwartende Angriff 
das Unterseebootkommando und das Boot selbst der Gefahr der Ver 
nichtung aussetzen würde. Die Befehlshaber deutscher Unterseeboote 
seien angewiesen, Gewalttätigkeiten gegen amerikanische Handelsschiffe, 
soweit sie als solche erkennbar seien, zu unterlassen. 
Wie die den neutralen Mächten am 7. November 1914 zugestellte Er 
widerung Deutschlands auf den Protest Englands gegen das Legen deutscher 
Minen in der Nordsee erklärt, wurden im deutschen Sperrgebiet aller 
dings Minen gelegt, hierbei aber die Zulässigkeitsgrenzen des achten Ab 
kommens der zweiten Haager Konferenz vom 18. Oktober 1907 über die 
Legung von unterseeischen, selbsttätigen Kontaktminen nicht über 
schritten. 
Um festzustellen, worin der Vergeltungscharakter der deutschen 
Kriegsgebietserklärung gelegen ist, ist es erforderlich, vorerst die Rechts 
lage hinsichtlich der Mi-nenlegung und der Zerstörung feind 
licher und neutraler Handelsschiffe festzustellen. 
Was zunächst die völkerrechtlichen Schranken der Minenlegunig 
anlangt, so sind die durch das achte Abkommen geschaffenen allerdings 
sehr gering. Die Mine als Waffe des Seekriegs hat ihre gefährliche Eigen 
schaft darin, daß sie jedes Schiff, gleichgültig ob feindlicher oder 
Lenz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. 7
	        
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