Die Vergeltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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Passagiere auch auf Schiffen kriegführender Mächte zu reisen,,
daß die Nationalität und Ladung eines Handelsschiffes festgestellt
sein müsse, bevor es rechtmäßigerweise beschlagnahmt oder zerstört
werden könne, und daß das Leben von Nichtkämpfern auf
keinen Fall in Gefahr gebracht werden dürfe, es sei denn, daß das Schilf
Widerstand leiste oder zu entfliehen versuche, nachdem es aufgefordert
worden wäre, sich der Untersuchung zu unterziehen.
Hinsichtlich der Versenkung des englischen Dampfers „Lusitania“ am
7. Mai 1915 zeigte sich eine Verschiedenheit der Auffassungen sowohl in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht. Die Noten der Vereinigten Staaten
von Amerika vom 15. Mai und 10. Juni 1915 gingen in tatsächlicher
Hinsicht davon aus, daß die „Lusitania“ für ein angriffsweises Vorgehen
nicht bewaffnet war, daß sie keine Ladung führte, die durch die Gesetze
der Vereinigten Staaten verboten war und daß sie, wenn sie tatsächlich
ein englisches Flottenschiff gewesen wäre, keine Klarierungspapiere
als Handelsschiff erhalten hätte. Demgegenüber stand Deutschland
in seinen Noten vom 11. und 28. Mai 1915 auf dem Standpunkte,
daß die „Lusitania“ einer der größten und schnellsten, mit Regierungsmitteln
als Hilfskreuzer gebauten Handelsdampfer war und in der
von der englischen Admiralität herausgegebenen „Navy List“ ausdrücklich
angeführt war. Sie hätte auf der letzten Reise erwiesenermaßen
.5400 Kisten Munition an Bord gehabt und auch die sonstige Ladung
hätte größtenteils aus Konterbande bestanden. In rechtlicher Hinsicht
lehnte die deutsche Note vom 11. Mai 1915 jede Verantwortung für
die warnungslose Torpedierung der „Lusitania“ ab. Englische Handelsschiffe
könnten schon deshalb nicht als gewöhnliche Kauffahrteischiffe
verwendet werden, weil sie gewohnheitsmäßig armiert seien und wiederholt
durch Rammen Angriffe auf deutsche Schiffe unternommen hätten,
so daß schon aus diesem Grunde eine Durchsuchung ausgeschlossen sei;
die englische Presse habe offen zugegeben, daß die „Lusitania“ mit gefährlicher
Geschützstärke ausgerüstet war. Überdies sei vor der Benutzung
der „Lusitiania“, abgesehen von der allgemeinen deutschen Warnung,
noch durch den Botschafter Grafen Bernstorff besonders gewarnt
worden. Die „Lusitania“ sei nach Armierung und Ladung der Versenkung
verfallen gewesen. Demgegenüber betonten die amerikanischen
Noten vom 15. Mai und 10. Juni 1915, daß die Vereinigten Staaten die
Einführung von Sperrmaßnahmen oder Warnungen vor Gefahren in der
Kriegszone an amerikanische Schiffe oder amerikanische Staatsangehörige,
die berechtigterweise als Passagiere auf den Schiffen kriegführender
Staaten reisen, nicht zulassen können. Das Leben
von Nichtkombattanten — mögen sie neutraler Nationalität
sein oder einer im Kriege befindlichen Nation angehören — könne rechtlicher-
und billigerweise nicht durch die Kaperung und Zerstörung