Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergeltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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Passagiere  auch  auf  Schiffen  kriegführender  Mächte  zu  reisen,,
daß  die  Nationalität  und  Ladung  eines  Handelsschiffes  festgestellt ­
  sein  müsse,  bevor  es  rechtmäßigerweise  beschlagnahmt  oder  zerstört ­
  werden  könne,  und  daß  das  Leben  von  Nichtkämpfern  auf
keinen  Fall  in  Gefahr  gebracht  werden  dürfe,  es  sei  denn,  daß  das  Schilf
Widerstand  leiste  oder  zu  entfliehen  versuche,  nachdem  es  aufgefordert
worden  wäre,  sich  der  Untersuchung  zu  unterziehen.
Hinsichtlich  der  Versenkung  des  englischen  Dampfers  „Lusitania“  am
7.  Mai  1915  zeigte  sich  eine  Verschiedenheit  der  Auffassungen  sowohl  in
tatsächlicher  wie  rechtlicher  Hinsicht.  Die  Noten  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  vom  15.  Mai  und  10.  Juni  1915  gingen  in  tatsächlicher
Hinsicht  davon  aus,  daß  die  „Lusitania“  für  ein  angriffsweises  Vorgehen
nicht  bewaffnet  war,  daß  sie  keine  Ladung  führte,  die  durch  die  Gesetze ­
  der  Vereinigten  Staaten  verboten  war  und  daß  sie,  wenn  sie  tatsächlich ­
  ein  englisches  Flottenschiff  gewesen  wäre,  keine  Klarierungspapiere ­
  als  Handelsschiff  erhalten  hätte.  Demgegenüber  stand  Deutschland ­
  in  seinen  Noten  vom  11.  und  28.  Mai  1915  auf  dem  Standpunkte,
daß  die  „Lusitania“  einer  der  größten  und  schnellsten,  mit  Regierungsmitteln ­
  als  Hilfskreuzer  gebauten  Handelsdampfer  war  und  in  der
von  der  englischen  Admiralität  herausgegebenen  „Navy  List“  ausdrücklich ­
  angeführt  war.  Sie  hätte  auf  der  letzten  Reise  erwiesenermaßen
.5400  Kisten  Munition  an  Bord  gehabt  und  auch  die  sonstige  Ladung
hätte  größtenteils  aus  Konterbande  bestanden.  In  rechtlicher  Hinsicht ­
  lehnte  die  deutsche  Note  vom  11.  Mai  1915  jede  Verantwortung  für
die  warnungslose  Torpedierung  der  „Lusitania“  ab.  Englische  Handelsschiffe ­
  könnten  schon  deshalb  nicht  als  gewöhnliche  Kauffahrteischiffe
verwendet  werden,  weil  sie  gewohnheitsmäßig  armiert  seien  und  wiederholt ­
  durch  Rammen  Angriffe  auf  deutsche  Schiffe  unternommen  hätten,
so  daß  schon  aus  diesem  Grunde  eine  Durchsuchung  ausgeschlossen  sei;
die  englische  Presse  habe  offen  zugegeben,  daß  die  „Lusitania“  mit  gefährlicher ­
  Geschützstärke  ausgerüstet  war.  Überdies  sei  vor  der  Benutzung ­
  der  „Lusitiania“,  abgesehen  von  der  allgemeinen  deutschen  Warnung, ­
  noch  durch  den  Botschafter  Grafen  Bernstorff  besonders  gewarnt ­
  worden.  Die  „Lusitania“  sei  nach  Armierung  und  Ladung  der  Versenkung ­
  verfallen  gewesen.  Demgegenüber  betonten  die  amerikanischen
Noten  vom  15.  Mai  und  10.  Juni  1915,  daß  die  Vereinigten  Staaten  die
Einführung  von  Sperrmaßnahmen  oder  Warnungen  vor  Gefahren  in  der
Kriegszone  an  amerikanische  Schiffe  oder  amerikanische  Staatsangehörige,
die  berechtigterweise  als  Passagiere  auf  den  Schiffen  kriegführender
  Staaten  reisen,  nicht  zulassen  können.  Das  Leben
von  Nichtkombattanten  —  mögen  sie  neutraler  Nationalität
sein  oder  einer  im  Kriege  befindlichen  Nation  angehören  —  könne  rechtlicher- ­
  und  billigerweise  nicht  durch  die  Kaperung  und  Zerstörung
            
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