Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Vergcltungsmaßregeln  der  Mittelmächte.

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seeboot  von  keiner  der  beiden  Regierungen  zum  Angriffe  auf  Handelsschiffe ­
  irgendeiner  Nationalität  Verwendung  finde,  außer  zur  Durchführung
des  Rechts  der  Anhaltung  und  Durchsuchung.  Deutschland  erklärte  sich
in  seiner  Note  vom  28.  Februar  1915  damit  einverstanden,  unter  der
Voraussetzung  des  Verzichtes  Englands  auf  die  Bewaffnung  und  den  tätlichen ­
  Widerstand  von  Handelsschiffen.  Infolge  mangelnder  Einigung
der  Kriegführenden  führte  die  Vermittlung  zu  keinem  Ziele.  Es  zeigte
sich,  daß  in  der  Zerstörung  feindlicher  Handelsschiffe  und  derjenigen
neutralen  Handelsschiffe,  die  infolge  des  englischen  Flaggenmißbrauches
und  der  Zufälligkeiten  des  Seekrieges  als  neutrale  nicht  erkennbar  waren,
ohneAnhaltungundDurchsuchung  die  erste  Besonderheit ­
  lag,  in  der  der  Unterseebootkrieg  über  das  traditionelle  Brisenrecht
hinausging.
Dazu  kam  noch  die  Verschärfung  der  Lage  des  Unterseebootes  durch
die  Bewaffnung  der  englischen  Handelsschiffe  und  die  infolgedessen
stets  zu  erwartende  Alternative  des  Widerstandes  oder  des  Fluchtversuches.
In  seiner  Denkschrift  vom  8.  Februar  1916  verwies  Deutschland  darauf,
daß  der  erste  Lord  der  Admiralität  Winston  Churchill  am
26.  März  1913  im  britischen  Parlamente  eine  Erklärung  über  die  Bewaffnung ­
  einer  Anzahl  erstklassiger  Liniendampfer  abgegeben  habe;  nach
einer  im  Januar  1914  veröffentlichten  Liste  der  britischen  Admiralität
hätten  bereits  29  Dampfer  verschiedener  englischer  Linien  Heckgeschütze
geführt,  am  25.  August  1914  hätte  der  britische  Botschafter  in  Washington
der  amerikanischen  Regierung  gegenüber  erklärt,  daß  britische  Handelsschiffe ­
  niemals  zu  Angriffszwecken,  sondern  nur  zur  V  erteidigung
bewaffnet  seien.  Schon  vorher  war  eine  Anweisung  der  britischen  Admiralität ­
  vom  März  1915  in  deutsche  Hände  gefallen,  wonach  der  Gebrauch
falscher  Flaggen  und  sonstiger  Verkleidungen,  um  der  Aufbringung  zu
entgehen,  eine  festeingebürgerte  Gewohnheit  in  der  Geschichte  der  Seekriege ­
  und  keineswegs  unehrenhaft  sei.  Britische  Schiffe  würden  daher
durchaus  rechtmäßig  handeln,  wenn  sie  jedes  Mittel  anwendeten,  um  den
Feind  irrezuführen  und  ihn  dazu  zu  bringen,  britische  Schiffe  mit  neutralen
zu  verwechseln.  Kein  britisches  Fahrzeug  solle  sich  je  einem  Unterseeboot
zahm  ergeben,  sondern  sein  Äußerstes  tun,  um  zu  entwischen;  wenn
ein  Unterseeboot  vorn  nahebei  mit  offenbar  feindlicher  Absicht  auftauche,
so  sei  darauf  mit  höchster  Geschwindigkeit  loszusteuern  und  der  Kurs
so  zu  ändern,  daß  das  Unterseeboot  immer  rechts  voraus  bleibe.
Die  auf  dem  englischen  Dampfer  „Woodfield“  Vorgefundenen  Regeln
für  die  Benutzung  und  die  sorgfältige  Instandhaltung  der  Bewaffnung
von  Handelsschiffen,  die  zu  Verteidigungszwecken  bewaffnet  sind,  enthielten ­
  Verhaltungsmaßregeln  für  den  Fall,  daß  das  Schiff  von  einem
Unterseeboot  verfolgt  wird.  „Wenn  es  dem  Kapitän  augenscheinlich  sei,
daß  das  Unterseeboot  feindliche  Absichten  habe,  dann  solle  das  verfolgte
            
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