Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  einzelnen  Kampfmittel.

Schill  zu  seiner  Verteidigung  das  Feuer  eröffnen,  auch  wenn
das  Unterseeboot  noch  keine  entschieden  feindliche  Haltung  wie  durch
Abfeuern  eines  Geschützes  oder  Torpedos  begangen  habe“  (Zeitschrift
für  Völkerrecht  IX  (1916),  538,  539).  In  der  Denkschrift  vom  8.  Februar
1916  wies  die  deutsche  Regierung  darauf  hin,  daß  nach  der  von  England
erlassenen  Verordnung  vom  5.  August  1914  über  die  „Prize  Court  Rules“
der  Ausdruck  „Kriegsschiffe"  stets  „bewaffnete“  Schiffe
umfassen  solle.  Deutschland  werde  jede  kriegerische  Betätigung  eines
feindlichen  Handelsschiffes  für  völkerrechtswidrig  halten,  jedoch ­
  der  entgegengesetzten  Auffassung  durch  die  Behandlung  der  Besatzung ­
  nicht  als  Piraten,  sondern  als  Kriegführender  Rechnung ­
  tragen.
Auch  die  österreichisch-ungarische  Zirkularverbalnote  an  die  neutralen ­
  Mächte  vom  10.  Februar  1916  teilte  mit,  daß  eine  beträchtliche
Zahl  englischer  Handelsschiffe  von  den  an  Bord  installierten  Geschützen
gegen  feindliche  Kriegsschiffe  Gebrauch  mache,  und  zwar  nicht  bloß  in
der  Absicht  sich  der  legitimen  Ausübung  des  Prisenrechts  zu  entziehen,
sondern  um  auch  die  feindlichen  Kriegsschiffe  ^nzugreifen  und  zu  vernichten; ­
  dem  Beispiele  Großbritanniens  seien  im  Laufe  der  Feindseligkeiten
seine  Verbündeten,  insbesondere  Frankreich  und  Italien  gefolgt.  Nach
österreichisch-ungarischer  Anschauung  verliere  jedes,  zu  welchem  Zwecke
immer  mit  Geschützen  versehenes  Handelsschiff  bereits  hierdurch  allein
die  Eigenschaft  eines  friedlichen  Schiffes.  Die  österreichischen  Seestreitkräfte ­
  seien  angewiesen,  vom  29.  Februar  1916  an,  derartige  Schiffe  als
Kriegführende  zu  behandeln.  Die  Denkschrift  der  deutschen
Regierung  an  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  vom  10.  März  1916
behauptete,  daß  England  nahezu  sämtliche  Handelsschiffe  bewaffnete
und  den  an  griff  sweisen  Gebrauch  der  Geschütze  anordnete.
In  der  nunmehr  folgenden  Periode  des  zunehmenden  Unterseebootkrieges ­
  suchte  Deutschland  sein  Vorgehen  unter  dem  Gesichtspunkte
des  Notstandes  im  Kampfe  um  Lebensinteressen  des  Reiches  zu
rechtfertigen,  indem  es  auf  die  Absicht  Englands  hinwies,  nicht  nur  die
militärische  Widerstandskraft,  sondern  auch  die  Volkswirtschaft
Deutschlands  zu  treffen  und  letzten  Endes  auf  dem  Wege  der  Aushungerung ­
  das  ganze  deutsche  Volk  der  Vernichtung  preiszugeben.
Demgegenüber  haben  die  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  nachdem
bei  der  Versenkung  des  englischen  Dampfers  „Fallaba“  am  28.  März  1915
ein  amerikanischer  Staatsangehöriger  ertrunken  war,  nachdem  das  amerikanische ­
  Handelsschiff  „Gulflight“  am  1.  Mai  1915  durch  ein  deutsches
Unterseeboot  und  am  7.  Mai  1915  das  englische  Handelsschiff  „Lusitania“
mit  mehr  als  hundert  amerikanischen  Staatsangehörigen  an  Bord  ohne
Warnung  versenkt  worden  war,  in  ihrer  Note  vom  15.  Mai  1915  an  Deutschland ­
  betont,  daß  die  amerikanischen  Staatsbürger  ein  Recht  hätten,  als
            
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