Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Erster  Abschnitt.

Ausgangspunkte.
1.  Im  allgemeinen.
Wir  haben  im  Wirtschaftskriege  den  Kampf  zweier  oder  mehrerer
organisierter  Volkswirtschaften  durch  das  Mittel  der  Gewalt  erkannt.  Er
ist  durch  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  als  ein  Mittel  zur  wirtschaftlichen ­
  und  damit  auch  militärischen  Schädigung  der  Mittelmächte
verwendet  und  von  diesen  vergeltungsweise  erwidert  worden.
Der  Wirtschaftskrieg  bedeutet  eine  derartige  Umwälzung  in  der  Gütererzeugung, ­
  Güterverteilung  und  im  Güterverbrauche  des  angreifenden
Staates  und  in  noch  höherem  Maße  in  der  Wirtschaft  des  angegriffenen
Staates,  ja  selbst  der  neutralen  Staaten,  daß  er  als  ein  ungesunder
Wirtschaftszustand  empfunden  wird.  Weil  auch  die  angreifende  Volkswirtschaft ­
  sowohl  in  ihrem  Aus-  und  Einfuhrverkehre  mit  den  feindlichen
Ländern  gänzlich  unterbrochen  wird,  kommt  es  zu  anormalen  Maßregeln
innerhalb  der  feindlichen  Wirtschaftsgebiete  wie  im  Verkehre  mit  neutralen ­
  Volkswirtschaften;  dieser  wird  derart  geregelt,  daß  er  in  keiner
Weise  dem  Eeinde  zugute  kommen  kann,  mag  darunter  auch  die  eigene
Volkswirtschaft  des  Angreifers  leiden.  So  ist  es  erklärlich,  daß  auch  die
Volkswirtschaften  der  Entente  den  Wirtschaftskrieg  nur  solange  aufrecht  zu
erhalten  streben,  als  er  ihren  Interessen  dient.  Auf  Seite  der  angegriffenen
Mittelmächte  haben  die  ungeheuren  Hemmungen  der  Volkswirtschaft,
insbesondere  die  Absperrung  zur  See  einen  Zustand  herausgebildet,  der  je
früher  je  besser  behoben  werden  mußte.  So  kam  es,  daß  beide  Teile
schon  während  des  Kriegs  die  schließliche  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges ­
  anstrebten,  freilich  im  entgegengesetzten  Sinne.  Der  einen
Seite  sollte  die  Durchführung  des  Wirtschaftskrieges  den  wirtschaftlichen
Zusammenbruch  der  Mittelmächte,  der  anderen  Seite  die  Hemmung ­
  und  Einstellung  des  Wirtschaftskrieges  bringen.  So  begegnen ­
  wir  schon  während  des  Krieges  einer  einseitigen  Bewertung  des
Wirtschaftskrieges  im  Parteiinteresse  der  Kriegführenden.  Die
parteimäßige  Bewertung  zu  Gunsten  der  Entente  ist  am  frühesten  durch
die  Vorschläge  der  Pariser  Wirtschaftskonferenz  (1916),
die  Bewertung  zu  Gunsten  der  Mittelmächte  in  den  Friedensschlüssen  mit
der  Ukraine,  Rußland,  Finnland  und  Rumänien  (1918),  die  Bewertung
            
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