Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

zu  Gunsten  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  den  Friedensschlüssen
von  Versailles  und  St.  Germain  (1919)  erfolgt.  Als  Hauptziel  galt  den
Mitgliedern  der  Entente  die  Fortsetzung  des  wirtschaftlichen  Krieges
bis  zu  einem  Zeitpunkte,  in  dem  das  angestrebte  Ziel  der  wirtschaftlichen ­
  Niederlage  und  der  längeren  Ausschaltung  der  Volkswirtschaft
der  Mittelmächte  aus  dem  internationalen  Wettbewerb  erreicht  war.
Daraus  ergab  sich  für  die  Entente  der  Versuch  einer  im  voraus  nicht  begrenzten ­
  Fortsetzung  des  wirtschaftlichen  Krieges,  selbst  nach  dem  Ende
des  militärischen  Krieges  („War  after  war“).  Für  die  Mittelmächte  dagegen
mußte  sich  als  Ziel  der  Kriegführung  die  allgemeine  und  endgültige  Beendigung ­
  aller  Feindseligkeiten  •—  insbesondere  auch  der  auf  wirtschaftlichem ­
  Gebiet  —  heraussteilen.
Betrachten  wir  zunächst  den  Ausgangspunkt  für  die  Bewertung  des
Wirtschaftskrieges  auf  Seite  der  Entente  grundsätzlich,  so  zeigt  sich,
daß  sie  in  ihm  ein  rechtmäßiges  Mittel  der  Verteidigung
gegen  die  deutschen  Methoden  wirtschaftlicher  Expansion ­
  erblickte.
Die  Mittelmächte  wieder  sahen  von  ihrem,  aus  dem  überlieferten
Völkerrechte  abgeleiteten  Rechtsstandpunkt  im  Wirtschaftskriege  nur
eine  grundsätzlich  rechtswidrige  Art  der  Kriegführung,
die  sie  grundsätzlich  bekämpften  und  deren  sie  sich,  nur  unter  dem
Gesichtspunkte  der  Vergeltung  oder  des  Notstandes  bedienten.
Für  den  Endzweck  dieser  Untersuchungen  ist  es  erforderlich,  zunächst
die  grundsätzliche  Verschiedenheit  in  der  rechtlichen  Auffassung  des
Krieges,  den  Gegensatz  zwischen  der  englisch-amerikanischen
und  der  kontinentalen  Kriegsauffassung  klarzulegen.
2.  Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.
In  der  völkerrechtlichen  Beurteilung  des  Wirtschaftskrieges
bestand  bereits  beim  Ausbruche  des  Krieges  ein  grundsätzlicher  Gegensatz ­
  zwischen  der  englisch-amerikanischen  und  der  kontinentalen  Auffassung ­
  vom  Wesen  des  Krieges.
Für  die  kontinentale  Anschauung  war  der  Krieg  ein  Kampf
der  Staaten  mittels  ihrer  bewaffneten  Streitkräfte,  der  Krieg  somit  ein
militärischer  Kampf.  Diese  Anschauung  ist  in  Frankreich  durch
Rousseau  im  „Contrat  social“  1.  I  ch.  4  und  durch  Portalis  bei
Eröffnung  des  französischen  Brisenhofes  am  16.  Floreal  des  Jahres  VIII
vertreten  worden.  Rousseau  erfaßte  den  Krieg  als  „eine  Beziehung
zwischen  Staat  und  Staat,  bei  dem  die  Bürger  nur  zufällig  Feinde  sind,
nicht  als  Menschen,  nicht  einmal  als  Staatsbürger,  sondern  als  Soldaten“.
Er  stellt  somit  den  friedlichen  Bürger  in  Gegensatz  zum  Soldaten;  nur
dieser  ist  ihm  Träger  der  kriegsmäßigen  Handlung,  jener  das  leidende
            
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