Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. ] 2§ 
ennemie dans l’impossibilite de poursuivre Fexecution d’un contrat devant 
les tribunauxde la partie adverse.“ 
In der zweiten Sitzung der ersten Unterkommission vom 10. Juli 
schlug die deutsche Delegation die angenommene Fassung des Art. 23, 
lit. h vor. Der Berichterstatter des Redaktionskomitees in der Plenar 
sitzung vom 17. August 1917 sprach nur von verschiedenen „unbedeuten 
den, lediglich stilistischen Änderungen“. 
Daraus ergibt sich klar, daß es die Absicht des Antragstellers war, 
den ganzen Umfang des Prinzipes der Unverletzlichkeit des Privateigen 
tums im Landkriege in der Weise zur Anerkennung zu bringen, daß auch 
private Forderungsrechte als unverletzlich gelten sollten und 
nicht bloß körperliche Gegenstände, beide selbst gegen 
über Rechtsverboten. 
Bereits Art. 22 spricht den Kriegführenden ausdrücklich ein 
unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes 
ab und Art. 23 zählt anschließend die namentlich untersagten Kriegs 
mittel auf. Es wird daher schon aus dem Zusammenhänge klar, daß die 
Kriegführenden selbst als die Subjekte gedacht sind, deren Freiheit 
beschränkt werden soll. Es handelt sich keineswegs bloß um die Ver 
ordnungsgewalt des Befehlshabers eines eingedrungenen Heeres; hat doch 
G ö p p e r t ausdrücklich hervor geh oben, daß es sich um den Ausschluß 
von legislativen Maßnahmen (mesures legislatives) handle. 
Wird es aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens samt 
der beiliegenden Landkriegsordnung klar, daß die kriegführenden Staaten 
als die verpflichteten Subjekte anzusehen sind, so ergibt sich erst als 
weitere Folgerung die Vorschrift des Art. 1 des Abkommens, daß die 
Kriegführenden ihren Heeren auch die entsprechenden Verhal 
tungsmaßregeln zu geben hätten. Die Verpflichtung geht dahin, 
diejenigen Rechtssätze in Instruktionen niederzulegen, soweit sie 
ihrer Natur nach gerade durch Mitglieder der bewaffneten Macht 
verwirklicht werden sollen (S t r u p p, ZJR. 23 [1913], 131). Nur diese 
eine Folgerung ist im Art. 1 des Abkommens ausgesprochen, keineswegs 
aber erschöpft diese Bestimmung den ganzen Inhalt der vertragsmäßigen 
Verpflichtungen der Kriegführenden. In den Verhandlungen der ersten 
Haager Konferenz wurde betont, daß die für die Landkriegsordnung ge 
wählte Form einer Beilage zum Abkommen keineswegs ihre verpflichtende 
Kraft mindere. 
Der erwähnte Brief von Grey wendet ferner ein, daß das Verbot 
des Verkehrs mit dem Feinde nach englischem Gewohnheitsrecht aut o- 
uiatisch in Kraft trete und keiner „Erklärung“ bedürfe, wes 
halb sich auch aus diesem Grunde schon die Stelle nicht auf den Aus 
schluß des Verkehrsverbotes beziehen könne. Darauf ist zu erwidern, daß 
der Ausdruck: „declarer“ nicht im technischen Sinne gebraucht ist und
	        
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