Die Pariser Wirtsohaftskonferenz und die Friedensschlüsse der Mittelmächte 127
führenden sämtlich Vertragsparteien sind. In der Tat ist das vierte Abkommen
der zweiten Haager Konferenz von der Türkei, Serbien, Italien
und Montenegro nicht ratifiziert worden. Daß aber die wirtschaftliche
Kriegführung dem überlieferten Gewohnheitsrecht widerspricht,
bleibt trotzdem für die kontinentale Praxis aufrecht.
Will man sich bei der Begründung der Völkerrechtswidrigkeit nicht
mit dem Verstoße gegen das Wesen des modernen Krieges überhaupt
begnügen, so kommt man bei Prüfung der gewohnheitsrechtlichen Zulässigkeit
der einzelnen Maßregeln des privatwirtschaftlichen Kampfrechtes
zu verschiedenen Ergebnissen. Die Konfiskation feindlichen
Privateigentums kann seit etwa hundert Jahren als gewohuheitsrechtlich
unzulässig gelten, selbst nach englischem Recht (Nachweis bei S t r isower,
Maßregeln 14); die Völkerrechtswidrigkeit hört auch dann
nicht auf, wenn das weggenommene Gut zu Entschädigungsansprüchen
verwendet wird; dagegen wären die vorläufige
Suspension der Erfüllung von Verbindlichkeiten, der zeitweise Ausschluß
des Klagerechts, die Beschlagnahmen und Sequestrationen als zulässig
zu erachten. Der Konfiskation wäre als unzulässig die Aufhebung
oder Übertragung von Privatrechten gleichzuhalten; doch
wäre die Enteignung im öffentlichen Interesse aber gegen Entschädigung,
wie auch im Frieden, zulässig (Strisower, Maßregeln 16).
3. Die Pariser Wirtschaftskonferenz und die Friedensschlüsse der
Mittelmächte im Osten.
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Entente
hat ihre planmäßige Vorbereitung in einer Konferenz von Vertretern
der zur Entente verbündeten Regierungen gefunden , die in P a r i s
vom 14.—17. Juni 1916 tagte. Ihre Beschlüsse sind deshalb von besonderem
Interesse für das Problem einer internationalen Ordnung des Wirtschaftskrieges,
weil sie durch mehrere vorangegangene Beratungen eingehend
vorbereitet, die tieferen Gründe der wirtschaftlichen Gegensätze
und die Ziele und Mittel eines den militärischen Friedensschluß
überlebenden Wirtschaftskrieges ^ erkennen lassen. Die Beschlüsse der
Konferenz sind zwar nur als ein von England, Frankreich und Italien
gebilligtes Programm zu betrachten, das aber in vielen Belangen
durch xiie Landesgesetzgebungen der Entente verwirklicht wurde.
Die Beendigung des Wirtschaftskrieges im Interesse der Mittelmächte
wurde in den folgenden Verträgen unternommen:
Friedensvertrag Deutschlands, Österreich-Ungarns, Bulgariens und der
Türkei mit der ukrainischen Volksrepublik zu Brest-Litowsk vom
9. Febr. 1918 (ükr.Fr.); deutsch-ukrainischer und österreichisch-ungarischukrainischer
Zusatzvertrag vom 9. Februar 1918(Ukr.-D. Z.u. Ukr.-Ö.-U. Z.).