Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Pariser  Wirtsohaftskonferenz  und  die  Friedensschlüsse  der  Mittelmächte  127

führenden  sämtlich  Vertragsparteien  sind.  In  der  Tat  ist  das  vierte  Abkommen ­
  der  zweiten  Haager  Konferenz  von  der  Türkei,  Serbien,  Italien
und  Montenegro  nicht  ratifiziert  worden.  Daß  aber  die  wirtschaftliche ­
  Kriegführung  dem  überlieferten  Gewohnheitsrecht  widerspricht, ­
  bleibt  trotzdem  für  die  kontinentale  Praxis  aufrecht.
Will  man  sich  bei  der  Begründung  der  Völkerrechtswidrigkeit  nicht
mit  dem  Verstoße  gegen  das  Wesen  des  modernen  Krieges  überhaupt
begnügen,  so  kommt  man  bei  Prüfung  der  gewohnheitsrechtlichen  Zulässigkeit ­
  der  einzelnen  Maßregeln  des  privatwirtschaftlichen  Kampfrechtes ­
  zu  verschiedenen  Ergebnissen.  Die  Konfiskation  feindlichen
Privateigentums  kann  seit  etwa  hundert  Jahren  als  gewohuheitsrechtlich
unzulässig  gelten,  selbst  nach  englischem  Recht  (Nachweis  bei  S  t  r  isower,
  Maßregeln  14);  die  Völkerrechtswidrigkeit  hört  auch  dann
nicht  auf,  wenn  das  weggenommene  Gut  zu  Entschädigungsansprüchen ­
  verwendet  wird;  dagegen  wären  die  vorläufige
Suspension  der  Erfüllung  von  Verbindlichkeiten,  der  zeitweise  Ausschluß ­
  des  Klagerechts,  die  Beschlagnahmen  und  Sequestrationen  als  zulässig ­
  zu  erachten.  Der  Konfiskation  wäre  als  unzulässig  die  Aufhebung ­
  oder  Übertragung  von  Privatrechten  gleichzuhalten;  doch
wäre  die  Enteignung  im  öffentlichen  Interesse  aber  gegen  Entschädigung, ­
  wie  auch  im  Frieden,  zulässig  (Strisower,  Maßregeln  16).
3.  Die  Pariser  Wirtschaftskonferenz  und  die  Friedensschlüsse  der
Mittelmächte  im  Osten.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  im  Interesse  der  Entente
hat  ihre  planmäßige  Vorbereitung  in  einer  Konferenz  von  Vertretern
der  zur  Entente  verbündeten  Regierungen  gefunden  ,  die  in  P  a  r  i  s
vom  14.—17.  Juni  1916  tagte.  Ihre  Beschlüsse  sind  deshalb  von  besonderem ­
  Interesse  für  das  Problem  einer  internationalen  Ordnung  des  Wirtschaftskrieges, ­
  weil  sie  durch  mehrere  vorangegangene  Beratungen  eingehend ­
  vorbereitet,  die  tieferen  Gründe  der  wirtschaftlichen  Gegensätze ­
  und  die  Ziele  und  Mittel  eines  den  militärischen  Friedensschluß
überlebenden  Wirtschaftskrieges  ^  erkennen  lassen.  Die  Beschlüsse  der
Konferenz  sind  zwar  nur  als  ein  von  England,  Frankreich  und  Italien
gebilligtes  Programm  zu  betrachten,  das  aber  in  vielen  Belangen
durch  xiie  Landesgesetzgebungen  der  Entente  verwirklicht  wurde.
Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  im  Interesse  der  Mittelmächte ­
  wurde  in  den  folgenden  Verträgen  unternommen:
Friedensvertrag  Deutschlands,  Österreich-Ungarns,  Bulgariens  und  der
Türkei  mit  der  ukrainischen  Volksrepublik  zu  Brest-Litowsk  vom
9.  Febr.  1918  (ükr.Fr.);  deutsch-ukrainischer  und  österreichisch-ungarischukrainischer
  Zusatzvertrag  vom  9.  Februar  1918(Ukr.-D.  Z.u.  Ukr.-Ö.-U.  Z.).
            
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