Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.  123

Der  ihm  entsprechende  Kriegsbegriff  entspricht  einer  Entwicklungsstufe ­
  des  Völkerrechts,  die  bereits  überwunden  war.  Die  Beschränkungen ­
  der  Kriegführung  auf  die  Mitglieder  der  bewaffneten  Macht  ruhen
auf  den  neueren  Anschauungen,  daß  nur  die  zum  Waffenkampf  körperlich
geeigneten  und  technisch  geschulten  Organe  des  Volkes,  die  bewaffnete
Macht,  zum  militärischen  Kampfe  mit  dem  Gegner  anzutreten  haben,
während  der  übrige  Teil  der  Bevölkerung  der  Kriegführung  überhaupt
ferne  bleibt.  Der  Krieg  gilt  als  ein  Ausnahmezustand,  der  für  eine  vorübergehende ­
  Zeit  in  anders  nicht  beizulegenden  Streitigkeiten  der  Völker  die
militärische  Gewalt  zur  Entscheidung  beruft.  Nach  der  englischamerikanischen ­
  Anschauung  dagegen  ist  der  für  lange  Zeit  geplante  Wirtschaftskrieg ­
  ein  Ringen  der  feindlichen  Volkswirtschaften,
nicht  nur  jedes  Handelsmannes,  sondern  jedes  Wirtschaftssubjektes,  bis
zum  wirtschaftlichen  Ruin  des  Feindes;  er  ist  nur  eine  Fortsetzung
des  internationalen  Wettbewerbes  in  gew  altsamer  Weise.
Dafür  kann  nicht  eine  universelle  Gewohnheit  aller  Kulturvölker ­
  angerufen  werden  (Strisower  5).  Die  Anschauung  ist  vielmehr
einer  einseitig  im  Handelsinteresse  orientierten  Außenpolitik  bestimmter
Völker  entsprungen.  Sie  hat  sich  zunächst  im  Seekrieg  durchgesetzt  und
begann  im  Weltkriege  in  den  Ideenkreis  des  Landkrieges  einzudringen.  Es
handelt  sich  um  partikulare,  in  ihrem  Inhalte  und  Geltungsumfange
durchaus  unsichere  Anschauungen,  die  vorwiegend  im  englisch-am  erikanischen
  Kulturkreise  entstanden  sind.  Bereits  im  Krimkriege
war  eine  Verordnung  vom  15.  April  1854  gegen  den  Handel  mit  den
blockierten  Häfen  Rußlands  und  im  südafrikanischen  Kriege  ein  allgemeines ­
  Handelsverbot  vom  27.  Dezember  1899  aufgestellt  worden.
Zu  dem  gleichen  Ergebnisse  der  Völkerrechts  Widrigkeit  des
privatwirtschaftlichen  Kampfrechts  führt  die  Prüfung  des  Wirtschaftskrieges ­
  nach  dem  vertragsmäßigen  Völkerrecht.
Dieses  hat  den  Grundsatz  der  Unverletzlichkeit  des  Privateigentums
zunächst  im  Art.  23,  lit.  g  der  Landkriegsordnung  von  1899  und  der  von
1907  zur  Anerkennung  zu  bringen  versucht.  Der  Art.  23,  lit.  g  erklärt  für
namentlich  untersagt:  „Die  Zerstörung  oder  Wegnahme  feindlichen ­
  Eigentums,  außer  in  den  Fällen,  wo  dies  durch  die  Erfordernisse
des  Krieges  dringend  erheischt  wird“;  der  Grundsatz  ist  ein  Teil  der  Ausführung ­
  des  Art.  22,  der  den  Kriegführenden  ein  unbeschränktes  Recht  in
der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes  abspricht.  Der  Art.  23
steht  im  zweiten  Abschnitte  der  Ordnung  der  Gesetze  und  Gebräuche  des
Landkrieges  und  handelt  von  den  Feindseligkeiten  im  allgemeinen.  Er
schließt  alle  nicht  durch  die  militärische  Notwendigkeit  gebotenen ­
  Eingriffe  in  das  Privateigentum  aus.
An  die  lit.  g  des  Art.  23  reiht  sich  in  der  Fassung  von  1907  eine  neue
lit.  h.  Sie  erklärt  als  namentlich  untersagt:
            
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