Die Gegensätze in den grundsätzlichen Anschauungen vom Kriege. ] 2§
ennemie dans l’impossibilite de poursuivre Fexecution d’un contrat devant
les tribunauxde la partie adverse.“
In der zweiten Sitzung der ersten Unterkommission vom 10. Juli
schlug die deutsche Delegation die angenommene Fassung des Art. 23,
lit. h vor. Der Berichterstatter des Redaktionskomitees in der Plenarsitzung
vom 17. August 1917 sprach nur von verschiedenen „unbedeutenden,
lediglich stilistischen Änderungen“.
Daraus ergibt sich klar, daß es die Absicht des Antragstellers war,
den ganzen Umfang des Prinzipes der Unverletzlichkeit des Privateigentums
im Landkriege in der Weise zur Anerkennung zu bringen, daß auch
private Forderungsrechte als unverletzlich gelten sollten und
nicht bloß körperliche Gegenstände, beide selbst gegenüber
Rechtsverboten.
Bereits Art. 22 spricht den Kriegführenden ausdrücklich ein
unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes
ab und Art. 23 zählt anschließend die namentlich untersagten Kriegsmittel
auf. Es wird daher schon aus dem Zusammenhänge klar, daß die
Kriegführenden selbst als die Subjekte gedacht sind, deren Freiheit
beschränkt werden soll. Es handelt sich keineswegs bloß um die Verordnungsgewalt
des Befehlshabers eines eingedrungenen Heeres; hat doch
G ö p p e r t ausdrücklich hervor geh oben, daß es sich um den Ausschluß
von legislativen Maßnahmen (mesures legislatives) handle.
Wird es aus der Gesamtheit der Bestimmungen des Abkommens samt
der beiliegenden Landkriegsordnung klar, daß die kriegführenden Staaten
als die verpflichteten Subjekte anzusehen sind, so ergibt sich erst als
weitere Folgerung die Vorschrift des Art. 1 des Abkommens, daß die
Kriegführenden ihren Heeren auch die entsprechenden Verhaltungsmaßregeln
zu geben hätten. Die Verpflichtung geht dahin,
diejenigen Rechtssätze in Instruktionen niederzulegen, soweit sie
ihrer Natur nach gerade durch Mitglieder der bewaffneten Macht
verwirklicht werden sollen (S t r u p p, ZJR. 23 [1913], 131). Nur diese
eine Folgerung ist im Art. 1 des Abkommens ausgesprochen, keineswegs
aber erschöpft diese Bestimmung den ganzen Inhalt der vertragsmäßigen
Verpflichtungen der Kriegführenden. In den Verhandlungen der ersten
Haager Konferenz wurde betont, daß die für die Landkriegsordnung gewählte
Form einer Beilage zum Abkommen keineswegs ihre verpflichtende
Kraft mindere.
Der erwähnte Brief von Grey wendet ferner ein, daß das Verbot
des Verkehrs mit dem Feinde nach englischem Gewohnheitsrecht aut ouiatisch
in Kraft trete und keiner „Erklärung“ bedürfe, weshalb
sich auch aus diesem Grunde schon die Stelle nicht auf den Ausschluß
des Verkehrsverbotes beziehen könne. Darauf ist zu erwidern, daß
der Ausdruck: „declarer“ nicht im technischen Sinne gebraucht ist und