Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Gegensätze  in  den  grundsätzlichen  Anschauungen  vom  Kriege.  ]  2§

ennemie  dans  l’impossibilite  de  poursuivre  Fexecution  d’un  contrat  devant
les  tribunauxde  la  partie  adverse.“
In  der  zweiten  Sitzung  der  ersten  Unterkommission  vom  10.  Juli
schlug  die  deutsche  Delegation  die  angenommene  Fassung  des  Art.  23,
lit.  h  vor.  Der  Berichterstatter  des  Redaktionskomitees  in  der  Plenarsitzung ­
  vom  17.  August  1917  sprach  nur  von  verschiedenen  „unbedeutenden, ­
  lediglich  stilistischen  Änderungen“.
Daraus  ergibt  sich  klar,  daß  es  die  Absicht  des  Antragstellers  war,
den  ganzen  Umfang  des  Prinzipes  der  Unverletzlichkeit  des  Privateigentums ­
  im  Landkriege  in  der  Weise  zur  Anerkennung  zu  bringen,  daß  auch
private  Forderungsrechte  als  unverletzlich  gelten  sollten  und
nicht  bloß  körperliche  Gegenstände,  beide  selbst  gegenüber ­
  Rechtsverboten.
Bereits  Art.  22  spricht  den  Kriegführenden  ausdrücklich  ein
unbeschränktes  Recht  in  der  Wahl  der  Mittel  zur  Schädigung  des  Feindes
ab  und  Art.  23  zählt  anschließend  die  namentlich  untersagten  Kriegsmittel ­
  auf.  Es  wird  daher  schon  aus  dem  Zusammenhänge  klar,  daß  die
Kriegführenden  selbst  als  die  Subjekte  gedacht  sind,  deren  Freiheit
beschränkt  werden  soll.  Es  handelt  sich  keineswegs  bloß  um  die  Verordnungsgewalt ­
  des  Befehlshabers  eines  eingedrungenen  Heeres;  hat  doch
G  ö  p  p  e  r  t  ausdrücklich  hervor  geh  oben,  daß  es  sich  um  den  Ausschluß
von  legislativen  Maßnahmen  (mesures  legislatives)  handle.
Wird  es  aus  der  Gesamtheit  der  Bestimmungen  des  Abkommens  samt
der  beiliegenden  Landkriegsordnung  klar,  daß  die  kriegführenden  Staaten
als  die  verpflichteten  Subjekte  anzusehen  sind,  so  ergibt  sich  erst  als
weitere  Folgerung  die  Vorschrift  des  Art.  1  des  Abkommens,  daß  die
Kriegführenden  ihren  Heeren  auch  die  entsprechenden  Verhaltungsmaßregeln ­
  zu  geben  hätten.  Die  Verpflichtung  geht  dahin,
diejenigen  Rechtssätze  in  Instruktionen  niederzulegen,  soweit  sie
ihrer  Natur  nach  gerade  durch  Mitglieder  der  bewaffneten  Macht
verwirklicht  werden  sollen  (S  t  r  u  p  p,  ZJR.  23  [1913],  131).  Nur  diese
eine  Folgerung  ist  im  Art.  1  des  Abkommens  ausgesprochen,  keineswegs
aber  erschöpft  diese  Bestimmung  den  ganzen  Inhalt  der  vertragsmäßigen
Verpflichtungen  der  Kriegführenden.  In  den  Verhandlungen  der  ersten
Haager  Konferenz  wurde  betont,  daß  die  für  die  Landkriegsordnung  gewählte ­
  Form  einer  Beilage  zum  Abkommen  keineswegs  ihre  verpflichtende
Kraft  mindere.
Der  erwähnte  Brief  von  Grey  wendet  ferner  ein,  daß  das  Verbot
des  Verkehrs  mit  dem  Feinde  nach  englischem  Gewohnheitsrecht  aut  ouiatisch
  in  Kraft  trete  und  keiner  „Erklärung“  bedürfe,  weshalb ­
  sich  auch  aus  diesem  Grunde  schon  die  Stelle  nicht  auf  den  Ausschluß ­
  des  Verkehrsverbotes  beziehen  könne.  Darauf  ist  zu  erwidern,  daß
der  Ausdruck:  „declarer“  nicht  im  technischen  Sinne  gebraucht  ist  und
            
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