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Au sgan gspunkt e.
entscheiden. In der Theorie ist die Frage der anzuwendenden Rechts
ordnung bei internationalen wechselseitigen Verträgen sehr bestritten; eine
wohlbegründete Meinung läßt das Recht des Wohnsitzes oder bei Kauf-
leuten des Geschäftssitzes des Verpflichteten entscheiden (Zitelmann,
Internationales Privatrecht I, 112, 125; II. 368, 374, ebenso österr.
Entwurf eines Gesetzes über das internationale Privatrecht § 15). Nach
der hier vertretenen Meinung kommt das internationale Privatrecht
für die Ordnung des öffentlich-rechtlichen Wirtschaftskampfes über
haupt nicht in Betracht, es fehlt daher an jeder positiven
Ordnung.
Das deutsch-russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 hatte die
Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben mit Ein
schluß der bei einer zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen
Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammelstelle
hinterlegten Gelder und Wertpapiere ohne Berufung auf eine Stundung
geregelt (Art. 7—10). Die deutschen Gläubiger sollten für ihre vor dem
1. Juli 1918 entstandenen Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit, Be
friedigung aus Guthaben ihrer Schuldner bei russischen Banken verlangen
können, wenn ihre Forderung sowohl von dem Schuldner wie von der Bank
als richtig anerkannt würden. Das Anerkenntnis des Schuldners sollte durch
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (Art. 14).
Bei Streitigkeiten sollte eine gemischte Schiedskommission unter dem
Vorsitze eines Neutralen entscheiden (Art. 7 u. 14).
Das deutsch-russische Privatrechtsabkommen enthielt Bestimmungen
zur Ausführung des deutsch-russischen Zusatzvertrages, betreffend die
Rechtsverhältnisse aus Wechsel und Schecks (Russ.-D.P. Art. 1—5) und
aus Valutageschäften (Art. 6), über gewerbliche Schutzrechte (Art. 7—10)
und über Verjährungsfristen (Art. 12).
Die Wiederherstellung bei Ansprüchen auf öffent
lich-rechtlicher Grundlage und den ihnen gleich
gestellten Rechten.
Die Friedensschlüsse hatten die Wiederherstellung auch bei „U r-
heberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Kon
zessionen und Privilegien, sowie ähnlichen An
sprüchen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage“
in Aussicht genommen (Ukr.-D. Z. Art. 9; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Russ.-
D. Z. Art. 9; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Finn.-D. Fr. Art. 10; Finn.-Ö.-U.R.
Art. 5, Z. 4; Rum.-D. R. Art. 16; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 4).
Im Bereiche des geistigen Urheberrechts, sowie des P a t e n t-,
Warenzeichen- und Musterrechts, hatte F. Klein die Wieder
herstellung der während des Krieges unwirksamen Ausschlußrechte ge