Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Au sgan gspunkt e. 
entscheiden. In der Theorie ist die Frage der anzuwendenden Rechts 
ordnung bei internationalen wechselseitigen Verträgen sehr bestritten; eine 
wohlbegründete Meinung läßt das Recht des Wohnsitzes oder bei Kauf- 
leuten des Geschäftssitzes des Verpflichteten entscheiden (Zitelmann, 
Internationales Privatrecht I, 112, 125; II. 368, 374, ebenso österr. 
Entwurf eines Gesetzes über das internationale Privatrecht § 15). Nach 
der hier vertretenen Meinung kommt das internationale Privatrecht 
für die Ordnung des öffentlich-rechtlichen Wirtschaftskampfes über 
haupt nicht in Betracht, es fehlt daher an jeder positiven 
Ordnung. 
Das deutsch-russische Finanzabkommen vom 27. August 1918 hatte die 
Herausgabe der beiderseitigen Bankdepots und Bankguthaben mit Ein 
schluß der bei einer zentralen Hinterlegungsstelle, einem öffentlichen 
Treuhänder oder einer sonstigen staatlich beauftragten Sammelstelle 
hinterlegten Gelder und Wertpapiere ohne Berufung auf eine Stundung 
geregelt (Art. 7—10). Die deutschen Gläubiger sollten für ihre vor dem 
1. Juli 1918 entstandenen Forderungen alsbald nach ihrer Fälligkeit, Be 
friedigung aus Guthaben ihrer Schuldner bei russischen Banken verlangen 
können, wenn ihre Forderung sowohl von dem Schuldner wie von der Bank 
als richtig anerkannt würden. Das Anerkenntnis des Schuldners sollte durch 
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden (Art. 14). 
Bei Streitigkeiten sollte eine gemischte Schiedskommission unter dem 
Vorsitze eines Neutralen entscheiden (Art. 7 u. 14). 
Das deutsch-russische Privatrechtsabkommen enthielt Bestimmungen 
zur Ausführung des deutsch-russischen Zusatzvertrages, betreffend die 
Rechtsverhältnisse aus Wechsel und Schecks (Russ.-D.P. Art. 1—5) und 
aus Valutageschäften (Art. 6), über gewerbliche Schutzrechte (Art. 7—10) 
und über Verjährungsfristen (Art. 12). 
Die Wiederherstellung bei Ansprüchen auf öffent 
lich-rechtlicher Grundlage und den ihnen gleich 
gestellten Rechten. 
Die Friedensschlüsse hatten die Wiederherstellung auch bei „U r- 
heberrechten und gewerblichen Schutzrechten, Kon 
zessionen und Privilegien, sowie ähnlichen An 
sprüchen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage“ 
in Aussicht genommen (Ukr.-D. Z. Art. 9; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Russ.- 
D. Z. Art. 9; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4; Finn.-D. Fr. Art. 10; Finn.-Ö.-U.R. 
Art. 5, Z. 4; Rum.-D. R. Art. 16; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 4). 
Im Bereiche des geistigen Urheberrechts, sowie des P a t e n t-, 
Warenzeichen- und Musterrechts, hatte F. Klein die Wieder 
herstellung der während des Krieges unwirksamen Ausschlußrechte ge
	        
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