Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  143

fordert  (Der  wirtschaftliche  hieben  krieg  66).  Die  Staatsverträge,  insbesondere ­
  die  Unionsverträge  von  Paris  (1883)  und  Washington  (1911)?
zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  sowie  das  Berner  Übereinkommen ­
  über  das  Urheberrecht  (1886),  revidiert  in  Berlin  (1908)  und
Bern  (1917),  sollten  ebenso  wie  die  Schutzverträge  zwischen  den  einzelnen ­
  kriegführenden  Staaten  wieder  hergestellt  werden.  Die  Patente
oder  Benutzungsbefugnisse,  die  der  Staat  sich  angeeignet,  oder  anderen
Personen  oder  sich  selbst  eingeräumt  hat  (Zwangslizenzen),  seien  aufzuheben ­
  und  die  davon  betroffenen  Schutzrechte  und  Lizenzen  wieder  herzustellen; ­
  für  die  tatsächliche  Ausnutzung  müßten  den  Berechtigten  Gebühren ­
  bezahlt  oder  die  an  den  Staat  bezahlten  ausgefolgt  werden.  Diese
Forderungen  vertrat  Klein  auch  für  den  Fall,  daß  die  Patenteingriffe
nicht  als  rechtswidrig,  sondern  als  etwas  der  Enteignung  gleiches  betrachtet
würden.  Die  Unterbrechungen  im  Anmeldungsverfahren  seien  hinzunehraen,,
das  Verfahren  aber  fortzusetzen  oder  aufzunehmen.  Im  übrigen  wurde
allgemein  eine  Regelung  der  Priorität,  namentlich  auch  in  Rußland,  die
Verfolgbarkeit  der  Patenteingriffe  außerhalb  der  Kriegsverfügungen,  die
nachträgliche  Gebührenbezahlung  für  wiederhergestellte  Schutzrechte  und
Erleichterungen  hinsichtlich  des  Ausübungsnachweises  bei  Patentverlängerungen ­
  gefordert.  Auf  dem  Gebiete  des  geistigen  Urheberrechts  sollte
außerdem  die  Hemmung  der  Fristen  für  die  Ausübung  des  Ubersetzungsrechtes ­
  und  für  die  Eintragung  inländischer  Gewerbe  in  die  feindlichen
Register  eintreten.  Für  die  Benutzung  der  Urheberrechte  und  der  gewerblichen ­
  Schutzrechte  währen  d  der  Kriegszeit  sollte  Vergütung  geleistet  werden.
Die  Friedensverträge  haben  die  grundsätzliche  Wiederherstellung  ausgesprochen, ­
  jedoch  zwei  bedeutsame  Ausnahmen  hinzugefügt.
Die  Wiederherstellung  bei  Urheberrechten  und  gewerblichen  Schutzrechten,
  sowie  hei  Konzessionen  und  ähnlichen  Ansprüchen  auf  öffentlichrechtlicher
  Grundlage  sollte  nur  gewährt  werden  vorbehaltlich  der
anläßlich  der  feindlichen  Aufsicht,  Verwahrung,  Verwaltung  oder  Liquidation ­
  von  Vermögensgegenständen  wohlerworbenen  Rechte
Dritter.  Dies  bedeutete,  daß  der  Rechtserwerb  während  des  Kriegszustandes ­
  zu  Lasten  des  Vorberechtigten  anerkannt  werden  sollte.
Die  Wiederherstellung  sollte  nach  den  Verträgen  der  Mittelmächte  mit
der  Ukraine  und  Rußland  (Ukr.-D.  Z.  Art.  9,  Abs.  2;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,
Z.  4,  Abs.  2;  Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §3;  Russ.-Ö.-Ü.  Z.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  4>
dann  nicht  eintreten,  wenn  die  Konzessionen  und  Privilegien,  sowie  die
ähnlichen  Ansprüche  auf  öffentlich-rechtlicher  Grundlage,  auf  Grund  einer,
für  alle  Landeseinwohner  und  für  alle  Rechte  der
gleichen  Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  abgeschafft  oder
v om  Staate  oder  von  Gemeinden  übernommen  worden  sind  und  in  deren
Besitz  verbleiben.  So  wurden  z.  B.  nach  einem  Grundgesetze  der  ukrainischen ­
  Volksrepublik  sämtliche  Privilegien  abgeschafft,  Konzessionen  viel ­
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.