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Ausgangspunkte.
fach verstaatlicht und die Rechte an Grund und Boden, an den Schätzen
unter der Erde und an dem frei wachsenden Wald zum Nationaleigentum
erklärt. Nach allgemeinen Yölkerrechtsgrundsätzen muß
jedoch bei einer derartigen Enteignung von Vermögenswerten den Ausländern
angemessene Entschädigung geleistet werden, was die Mittelmächte
mit der ukrainischen Volksrepublik in einer protokollarischen Erklärung,
mit der russischen Sowjetrepublik in einem Zusatze zu der behandelten
Vertragsbestimmung vereinbarten.
In mehreren Verträgen wurde der E r 1 a ß oder die Rückerstattung
der für die Zeit der Entziehung jener Rechte entfallenden Gebühren und
die Herausgabe des Mehrbetrages der Vermögensvorteile,
die der Staat aus der Benutzung der Rechte gezogen hatte, vorgesehen; soweit
der Staat Rechte, die ihm übereignet worden sind, selbst benutzt
hat, wurde die angemessene Entschädigung des Berechtigten ausbedungen
(Russ.-D. Art. 9, § 1, Abs. 2; Russ.-Ü.-U. Art. 4, Z. 4, Abs. 2; Einn.-Ö.-Ü.
Art. 5, Z. 4, Abs. 1). Die Entschädigung für die staatliche Benutzung enteigneter
Rechte ist durch das deutsch-russische Finanzabkommen vom
27. August 1918 Art. 1 im Wege der Verrechnung geordnet worden.
In mehreren Verträgen (Russ.-D. Z. Art. 9, § 2, Abs. 1; Russ.-O.-U. Z.
Art. 4, Z. 4, Abs.3; Finn.-D. Fr. Art. 10, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5,
Z. 4, Abs. 2; Rum.-D. R. Art. 16, Abs. 1) wurde von einem Vertragsteile
den Angehörigen des anderen Vertragsteils, die aus Anlaß des Krieges
eine gesetzliche Frist für die Vornahme einer zur Begründung oder
Erhaltung eines gewerblichen Scbutzrechtes erforderliche Handlung versäumt
haben, unbeschadet wohlerworbener Rechte Dritter, eine neue
Frist für die Nachholung von mindestens einem Jahre nach der Ratifikation
zugesichert.
Gewerbliche Schützrechte der Angehörigen des einen Teils sollten im
Gebiete des anderen Teils wegen Nichtausübung nicht vor Ablauf von
4 Jahren nach der Ratifikation verfallen (Russ.-D. Art. 9, § 2, Abs. 2;
Russ.-Ü.-U. Art. 4, Z. 4, Abs. 3; Finn.-D. Fr. Art. 10, Abs. 2; Finn.-Ö.U. R.
Art. 5, Z. 4, Abs. 2; Rum.-D. R. Art. 16, Abs. 2).
Vereinbarungen über die Priorität gewerblicher Schutzrechte wurden
teils Vorbehalten (Russ.-D. Z. Art. 9, §4; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 4, Abs. 5;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 5), teils in den Verträgen selbst getroffen (Finn.-D.
Fr. Art. 10, Abs. 3; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 4, Abs. 3).
Die Wiederherstellung bei beaufsichtigten, verwahrten,
verwalteten oder liquidierten Vermögenswerten.
Auch in dieser Materie haben die Mittelmächte die Aufhebung
aller wie immer gearteter kampfrechtlicher Eingriffe in Eigentum, Besitz-,
Vertrags- oder auf irgendeinem anderen Titel beruhende Rechte angestrebt.