Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

fach  verstaatlicht  und  die  Rechte  an  Grund  und  Boden,  an  den  Schätzen
unter  der  Erde  und  an  dem  frei  wachsenden  Wald  zum  Nationaleigentum ­
  erklärt.  Nach  allgemeinen  Yölkerrechtsgrundsätzen  muß
jedoch  bei  einer  derartigen  Enteignung  von  Vermögenswerten  den  Ausländern ­
  angemessene  Entschädigung  geleistet  werden,  was  die  Mittelmächte ­
  mit  der  ukrainischen  Volksrepublik  in  einer  protokollarischen  Erklärung, ­
  mit  der  russischen  Sowjetrepublik  in  einem  Zusatze  zu  der  behandelten ­
  Vertragsbestimmung  vereinbarten.
In  mehreren  Verträgen  wurde  der  E  r  1  a  ß  oder  die  Rückerstattung
der  für  die  Zeit  der  Entziehung  jener  Rechte  entfallenden  Gebühren  und
die  Herausgabe  des  Mehrbetrages  der  Vermögensvorteile,
die  der  Staat  aus  der  Benutzung  der  Rechte  gezogen  hatte,  vorgesehen;  soweit ­
  der  Staat  Rechte,  die  ihm  übereignet  worden  sind,  selbst  benutzt
hat,  wurde  die  angemessene  Entschädigung  des  Berechtigten  ausbedungen
(Russ.-D.  Art.  9,  §  1,  Abs.  2;  Russ.-Ü.-U.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  2;  Einn.-Ö.-Ü.
Art.  5,  Z.  4,  Abs.  1).  Die  Entschädigung  für  die  staatliche  Benutzung  enteigneter
  Rechte  ist  durch  das  deutsch-russische  Finanzabkommen  vom
27.  August  1918  Art.  1  im  Wege  der  Verrechnung  geordnet  worden.
In  mehreren  Verträgen  (Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §  2,  Abs.  1;  Russ.-O.-U.  Z.
Art.  4,  Z.  4,  Abs.3;  Finn.-D.  Fr.  Art.  10,  Abs.  2;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,
Z.  4,  Abs.  2;  Rum.-D.  R.  Art.  16,  Abs.  1)  wurde  von  einem  Vertragsteile
den  Angehörigen  des  anderen  Vertragsteils,  die  aus  Anlaß  des  Krieges
eine  gesetzliche  Frist  für  die  Vornahme  einer  zur  Begründung  oder
Erhaltung  eines  gewerblichen  Scbutzrechtes  erforderliche  Handlung  versäumt ­
  haben,  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  Dritter,  eine  neue
Frist  für  die  Nachholung  von  mindestens  einem  Jahre  nach  der  Ratifikation ­
  zugesichert.
Gewerbliche  Schützrechte  der  Angehörigen  des  einen  Teils  sollten  im
Gebiete  des  anderen  Teils  wegen  Nichtausübung  nicht  vor  Ablauf  von
4  Jahren  nach  der  Ratifikation  verfallen  (Russ.-D.  Art.  9,  §  2,  Abs.  2;
Russ.-Ü.-U.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  3;  Finn.-D.  Fr.  Art.  10,  Abs.  2;  Finn.-Ö.U.  R.
Art.  5,  Z.  4,  Abs.  2;  Rum.-D.  R.  Art.  16,  Abs.  2).
Vereinbarungen  über  die  Priorität  gewerblicher  Schutzrechte  wurden
teils  Vorbehalten  (Russ.-D.  Z.  Art.  9,  §4;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  4,  Abs.  5;
Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  5),  teils  in  den  Verträgen  selbst  getroffen  (Finn.-D.
Fr.  Art.  10,  Abs.  3;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  5,  Z.  4,  Abs.  3).

Die  Wiederherstellung  bei  beaufsichtigten,  verwahrten,
verwalteten  oder  liquidierten  Vermögenswerten.
Auch  in  dieser  Materie  haben  die  Mittelmächte  die  Aufhebung
aller  wie  immer  gearteter  kampfrechtlicher  Eingriffe  in  Eigentum,  Besitz-,
Vertrags-  oder  auf  irgendeinem  anderen  Titel  beruhende  Rechte  angestrebt.
            
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