Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 143 
fordert (Der wirtschaftliche hieben krieg 66). Die Staatsverträge, ins 
besondere die Unionsverträge von Paris (1883) und Washington (1911)? 
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, sowie das Berner Über 
einkommen über das Urheberrecht (1886), revidiert in Berlin (1908) und 
Bern (1917), sollten ebenso wie die Schutzverträge zwischen den ein 
zelnen kriegführenden Staaten wieder hergestellt werden. Die Patente 
oder Benutzungsbefugnisse, die der Staat sich angeeignet, oder anderen 
Personen oder sich selbst eingeräumt hat (Zwangslizenzen), seien auf 
zuheben und die davon betroffenen Schutzrechte und Lizenzen wieder her 
zustellen; für die tatsächliche Ausnutzung müßten den Berechtigten Ge 
bühren bezahlt oder die an den Staat bezahlten ausgefolgt werden. Diese 
Forderungen vertrat Klein auch für den Fall, daß die Patenteingriffe 
nicht als rechtswidrig, sondern als etwas der Enteignung gleiches betrachtet 
würden. Die Unterbrechungen im Anmeldungsverfahren seien hinzunehraen,, 
das Verfahren aber fortzusetzen oder aufzunehmen. Im übrigen wurde 
allgemein eine Regelung der Priorität, namentlich auch in Rußland, die 
Verfolgbarkeit der Patenteingriffe außerhalb der Kriegsverfügungen, die 
nachträgliche Gebührenbezahlung für wiederhergestellte Schutzrechte und 
Erleichterungen hinsichtlich des Ausübungsnachweises bei Patentverlänge 
rungen gefordert. Auf dem Gebiete des geistigen Urheberrechts sollte 
außerdem die Hemmung der Fristen für die Ausübung des Ubersetzungs 
rechtes und für die Eintragung inländischer Gewerbe in die feindlichen 
Register eintreten. Für die Benutzung der Urheberrechte und der gewerb 
lichen Schutzrechte währen d der Kriegszeit sollte Vergütung geleistet werden. 
Die Friedensverträge haben die grundsätzliche Wiederherstellung aus 
gesprochen, jedoch zwei bedeutsame Ausnahmen hinzugefügt. 
Die Wiederherstellung bei Urheberrechten und gewerblichen Schutz- 
rechten, sowie hei Konzessionen und ähnlichen Ansprüchen auf öffentlich- 
rechtlicher Grundlage sollte nur gewährt werden vorbehaltlich der 
anläßlich der feindlichen Aufsicht, Verwahrung, Verwaltung oder Liqui 
dation von Vermögensgegenständen wohlerworbenen Rechte 
Dritter. Dies bedeutete, daß der Rechtserwerb während des Kriegs 
zustandes zu Lasten des Vorberechtigten anerkannt werden sollte. 
Die Wiederherstellung sollte nach den Verträgen der Mittelmächte mit 
der Ukraine und Rußland (Ukr.-D. Z. Art. 9, Abs. 2; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, 
Z. 4, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 9, §3; Russ.-Ö.-Ü. Z. Art. 4, Z. 4, Abs. 4> 
dann nicht eintreten, wenn die Konzessionen und Privilegien, sowie die 
ähnlichen Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, auf Grund einer, 
für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen abgeschafft oder 
v om Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren 
Besitz verbleiben. So wurden z. B. nach einem Grundgesetze der ukraini 
schen Volksrepublik sämtliche Privilegien abgeschafft, Konzessionen viel
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.