Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 143
fordert (Der wirtschaftliche hieben krieg 66). Die Staatsverträge, ins
besondere die Unionsverträge von Paris (1883) und Washington (1911)?
zum Schutze des gewerblichen Eigentums, sowie das Berner Über
einkommen über das Urheberrecht (1886), revidiert in Berlin (1908) und
Bern (1917), sollten ebenso wie die Schutzverträge zwischen den ein
zelnen kriegführenden Staaten wieder hergestellt werden. Die Patente
oder Benutzungsbefugnisse, die der Staat sich angeeignet, oder anderen
Personen oder sich selbst eingeräumt hat (Zwangslizenzen), seien auf
zuheben und die davon betroffenen Schutzrechte und Lizenzen wieder her
zustellen; für die tatsächliche Ausnutzung müßten den Berechtigten Ge
bühren bezahlt oder die an den Staat bezahlten ausgefolgt werden. Diese
Forderungen vertrat Klein auch für den Fall, daß die Patenteingriffe
nicht als rechtswidrig, sondern als etwas der Enteignung gleiches betrachtet
würden. Die Unterbrechungen im Anmeldungsverfahren seien hinzunehraen,,
das Verfahren aber fortzusetzen oder aufzunehmen. Im übrigen wurde
allgemein eine Regelung der Priorität, namentlich auch in Rußland, die
Verfolgbarkeit der Patenteingriffe außerhalb der Kriegsverfügungen, die
nachträgliche Gebührenbezahlung für wiederhergestellte Schutzrechte und
Erleichterungen hinsichtlich des Ausübungsnachweises bei Patentverlänge
rungen gefordert. Auf dem Gebiete des geistigen Urheberrechts sollte
außerdem die Hemmung der Fristen für die Ausübung des Ubersetzungs
rechtes und für die Eintragung inländischer Gewerbe in die feindlichen
Register eintreten. Für die Benutzung der Urheberrechte und der gewerb
lichen Schutzrechte währen d der Kriegszeit sollte Vergütung geleistet werden.
Die Friedensverträge haben die grundsätzliche Wiederherstellung aus
gesprochen, jedoch zwei bedeutsame Ausnahmen hinzugefügt.
Die Wiederherstellung bei Urheberrechten und gewerblichen Schutz-
rechten, sowie hei Konzessionen und ähnlichen Ansprüchen auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage sollte nur gewährt werden vorbehaltlich der
anläßlich der feindlichen Aufsicht, Verwahrung, Verwaltung oder Liqui
dation von Vermögensgegenständen wohlerworbenen Rechte
Dritter. Dies bedeutete, daß der Rechtserwerb während des Kriegs
zustandes zu Lasten des Vorberechtigten anerkannt werden sollte.
Die Wiederherstellung sollte nach den Verträgen der Mittelmächte mit
der Ukraine und Rußland (Ukr.-D. Z. Art. 9, Abs. 2; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4,
Z. 4, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 9, §3; Russ.-Ö.-Ü. Z. Art. 4, Z. 4, Abs. 4>
dann nicht eintreten, wenn die Konzessionen und Privilegien, sowie die
ähnlichen Ansprüche auf öffentlich-rechtlicher Grundlage, auf Grund einer,
für alle Landeseinwohner und für alle Rechte der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung inzwischen abgeschafft oder
v om Staate oder von Gemeinden übernommen worden sind und in deren
Besitz verbleiben. So wurden z. B. nach einem Grundgesetze der ukraini
schen Volksrepublik sämtliche Privilegien abgeschafft, Konzessionen viel