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Ausgangspunkte.
Damit war ausgesprochen, daß Zahlungen und andere Leistungen den
Schuldner befreien.
Die Herausgabe sollte unter Aufrechterhaltung der privatrechtlichen
Verfügungen mit Wirkung für beide Teile erfolgen; die damit entstandenen
Rechte galten somit als wohlerworbene, sowohl dem Berechtigten wie dem
Verpflichteten gegenüber. Über die Tätigkeit aller Stellen, insbesondere
über die Einnahmen und Ausgaben war dem Berechtigten auf Verlangen
unverzüglich Auskunft zu erteilen.
In allen Verträgen, mit Ausnahme der mit der Ukraine abgeschlossenen,
wurde die Ersatzpflicht wegen der Tätigkeit der Verwaltungsstellen oder
wegen der auf ihre Veranlassung vorgenommenen Handlungen nach den
noch zu besprechenden Grundsätzen über den Ersatz von Zivil
schäden ausdrücklich anerkannt.
Die Wiederherstellung bei Enteignungen.
Die Friedensverträge haben ein Sonderrecht für diejenigen Eingriffe
aufgestellt, die eine Enteignung von feindlichen Privatrechten in
genereller Art gebracht haben.
„Grundstücke, Rechte an einem Grundstück, Bergwerks
gerechtsame, sowie Rechte auf Benutzung oder Ausbeutung von
Grundstücken, Unternehmen oder Beteiligungen an einem Unter
nehmen, insbesondere Aktien, die infolge von Kriegsgesetzen veräußert
oder sonst dem Berechtigten durch Zwang entzogen worden sind, sollten den
früher Berechtigten auf einen innerhalb eines Jahres nach der Ratifikation zu
stellenden Antrag gegen Rückgewährung der ihm aus der Veräußerung
oder Entziehung etwa erwachsenden Vorteile frei von allen inzwi
schen begründeten Rechten Dritter wieder übertragen werden“ (Ukr.-D.Z.
Art. 12, Abs. 1; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 1; Russ.-D. Z. Art. 12,
Abs. 1, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 1; Finn.-D.Fr. Art. 13, Finn.-Ö.-U. R.
Art. 5, Z. 7; Rum.-D. R. Art. 19; Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 7).
Die Besonderheit lag hier in der vollständigen Wieder
herstellung ohne Anerkennung der sonst bei Einzelliquidationen von Ver
mögenswerten aufrechterhaltenen Rechte Dritter.
Es bedeutete aber wieder ein Zugeständnis an die kommunistischen
Staatseinrichtungen der ukrainischen und der russischen
Volksrepublik, wenn die volle Wiederherstellung nicht eintreten sollte,
soweit die veräußerten Vermögensgegenstände auf Grund einer für alle
Landeseinwohner und für alle Gegenstände der gleichen
Art geltenden Gesetzgebung inzwischen vom Staate oder von Gemeinden
übernommen worden sind und in deren Besitze verbleiben. In diesen
Fällen war die E n t s c h ä d i g u n g des Berechtigten nur in den Friedens
schlüssen mit Rußland nach den allgemeinen Bestimmungen über den