Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

Damit  war  ausgesprochen,  daß  Zahlungen  und  andere  Leistungen  den
Schuldner  befreien.
Die  Herausgabe  sollte  unter  Aufrechterhaltung  der  privatrechtlichen
Verfügungen  mit  Wirkung  für  beide  Teile  erfolgen;  die  damit  entstandenen
Rechte  galten  somit  als  wohlerworbene,  sowohl  dem  Berechtigten  wie  dem
Verpflichteten  gegenüber.  Über  die  Tätigkeit  aller  Stellen,  insbesondere
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  war  dem  Berechtigten  auf  Verlangen
unverzüglich  Auskunft  zu  erteilen.
In  allen  Verträgen,  mit  Ausnahme  der  mit  der  Ukraine  abgeschlossenen,
wurde  die  Ersatzpflicht  wegen  der  Tätigkeit  der  Verwaltungsstellen  oder
wegen  der  auf  ihre  Veranlassung  vorgenommenen  Handlungen  nach  den
noch  zu  besprechenden  Grundsätzen  über  den  Ersatz  von  Zivilschäden ­
  ausdrücklich  anerkannt.

Die  Wiederherstellung  bei  Enteignungen.
Die  Friedensverträge  haben  ein  Sonderrecht  für  diejenigen  Eingriffe
aufgestellt,  die  eine  Enteignung  von  feindlichen  Privatrechten  in
genereller  Art  gebracht  haben.
„Grundstücke,  Rechte  an  einem  Grundstück,  Bergwerksgerechtsame, ­
  sowie  Rechte  auf  Benutzung  oder  Ausbeutung  von
Grundstücken,  Unternehmen  oder  Beteiligungen  an  einem  Unternehmen, ­
  insbesondere  Aktien,  die  infolge  von  Kriegsgesetzen  veräußert
oder  sonst  dem  Berechtigten  durch  Zwang  entzogen  worden  sind,  sollten  den
früher  Berechtigten  auf  einen  innerhalb  eines  Jahres  nach  der  Ratifikation  zu
stellenden  Antrag  gegen  Rückgewährung  der  ihm  aus  der  Veräußerung
oder  Entziehung  etwa  erwachsenden  Vorteile  frei  von  allen  inzwischen ­
  begründeten  Rechten  Dritter  wieder  übertragen  werden“  (Ukr.-D.Z.
Art.  12,  Abs.  1;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  1;  Russ.-D.  Z.  Art.  12,
Abs.  1,  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  4,  Z.  7,  Abs.  1;  Finn.-D.Fr.  Art.  13,  Finn.-Ö.-U.  R.
Art.  5,  Z.  7;  Rum.-D.  R.  Art.  19;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  6,  Z.  7).
Die  Besonderheit  lag  hier  in  der  vollständigen  Wiederherstellung ­
  ohne  Anerkennung  der  sonst  bei  Einzelliquidationen  von  Vermögenswerten ­
  aufrechterhaltenen  Rechte  Dritter.
Es  bedeutete  aber  wieder  ein  Zugeständnis  an  die  kommunistischen
Staatseinrichtungen  der  ukrainischen  und  der  russischen
Volksrepublik,  wenn  die  volle  Wiederherstellung  nicht  eintreten  sollte,
soweit  die  veräußerten  Vermögensgegenstände  auf  Grund  einer  für  alle
Landeseinwohner  und  für  alle  Gegenstände  der  gleichen
Art  geltenden  Gesetzgebung  inzwischen  vom  Staate  oder  von  Gemeinden
übernommen  worden  sind  und  in  deren  Besitze  verbleiben.  In  diesen
Fällen  war  die  E  n  t  s  c  h  ä  d  i  g  u  n  g  des  Berechtigten  nur  in  den  Friedensschlüssen ­
  mit  Rußland  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  den
            
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