Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkt e.' 
Stellung wie vor dem Kriege zukommt. Eine weitergellende Forderung 
auf Gleichstellung mit dem Inländer greift bereits über die Wiederherstel 
lung hinaus und fiele in den Kähmen der Wirtschaftspolitik. Mit der Wieder 
herstellung würden besondere kriegsmäßige Gerichtsstände, nicht eigen 
händige Klagezustellung, die Notwendigkeit eines Pflegers, der erweiterte 
Anwaltszwang und die erhöhten Gerichtsgehuhren in Wegfall kommen. 
Sollte es sogar zu Urteilen oder Beschlüssen gekommen 
sein, durch die dem feindlichen Ausländer das Geltendmachen des Rechts 
schutzes verweigert oder ihm unter Verletzung des Grundsatzes beider 
seitigen Gehörs Rechtspflichten auferlegt wurden, so müßten sie im Wege 
der Wiederaufnahme zu beseitigen sein. Die prozeßrechtlichen 
Fristen, die durch tatsächliche oder rechtliche Hemmnisse nicht aus 
genutzt werden konnten, müßten neuerlich eröffnet werden. Insbesondere 
müßte auch Wiederherstellung gegen die im italienischen und französischen 
Prozeßverfahren mehrfach hervortretende private Kriegführung durch 
Anwaltkammern, deren Präsidenten oder deren einverständlich vor 
gehenden Kammermitglieder gewährt werden. 
Die Friedensverträge, die Deutschland mit seinen Feinden im Osten 
abgeschlossen hat, enthalten, abgesehen von der grundsätzlich vereinbarten 
Aufhebung aller, somit auch der prozessualen Kriegsgesetze, keine 
besondere Bestimmung über die prozessuale Wiederherstellung, 
ohne daß hierfür in den Denkschriften Gründe angegeben werden. Die 
Verträge Österreich-Ungarns dagegen (Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5, Abs. 2; 
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4 Z. 5, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 5, Abs. 2; 
Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 5, Abs. 2) enthalten eine teilweise Regelung; 
„Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn der 
Gläubiger infolge des Krieges eine Klagefrist nicht einhalten konnte, oder 
wenn der Beklagte infolge der Verkehrsunterbrechung außerstande war, 
sich in dem Verfahren gehörig vertreten zu lassen.“ 
e) Der kollektive Gläubiger schütz. 
In den Staaten der Mittelmächte wurde der kollektive Schutz 
der Außenstände von Staatsangehörigen im Gebiete der feindlichen Staaten 
als eine Forderung» der nationalen Volkswirtschaft hingestellt und die 
Einbringung der Außenstände zur Besserung der Valuta gefordert. Man 
empfahl vielfach die Errichtung nationaler Abrechnungsstellen (Zwangs 
clearing) mit staatlicher Ausfallsgarantie. Es sollten bei einer Zentral 
stelle für den Forderungsausgleich zwangsweise die im Inland befindlichen 
feindlichen Guthaben zugunsten der heimischen Auslandsguthaben ein 
gezahlt und im Wege der Aufrechnung ein Ausgleich durchgeführt werden. 
Der damit den inländischen Schuldnern auferlegte Verzicht auf die tat 
sächliche Stundung infolge des Kriegszustandes und der Zahlungsverbote
	        
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