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Ausgangspunkt e.'
Stellung wie vor dem Kriege zukommt. Eine weitergellende Forderung
auf Gleichstellung mit dem Inländer greift bereits über die Wiederherstel
lung hinaus und fiele in den Kähmen der Wirtschaftspolitik. Mit der Wieder
herstellung würden besondere kriegsmäßige Gerichtsstände, nicht eigen
händige Klagezustellung, die Notwendigkeit eines Pflegers, der erweiterte
Anwaltszwang und die erhöhten Gerichtsgehuhren in Wegfall kommen.
Sollte es sogar zu Urteilen oder Beschlüssen gekommen
sein, durch die dem feindlichen Ausländer das Geltendmachen des Rechts
schutzes verweigert oder ihm unter Verletzung des Grundsatzes beider
seitigen Gehörs Rechtspflichten auferlegt wurden, so müßten sie im Wege
der Wiederaufnahme zu beseitigen sein. Die prozeßrechtlichen
Fristen, die durch tatsächliche oder rechtliche Hemmnisse nicht aus
genutzt werden konnten, müßten neuerlich eröffnet werden. Insbesondere
müßte auch Wiederherstellung gegen die im italienischen und französischen
Prozeßverfahren mehrfach hervortretende private Kriegführung durch
Anwaltkammern, deren Präsidenten oder deren einverständlich vor
gehenden Kammermitglieder gewährt werden.
Die Friedensverträge, die Deutschland mit seinen Feinden im Osten
abgeschlossen hat, enthalten, abgesehen von der grundsätzlich vereinbarten
Aufhebung aller, somit auch der prozessualen Kriegsgesetze, keine
besondere Bestimmung über die prozessuale Wiederherstellung,
ohne daß hierfür in den Denkschriften Gründe angegeben werden. Die
Verträge Österreich-Ungarns dagegen (Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 5, Abs. 2;
Russ.-Ö.-U. Z. Art. 4 Z. 5, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 5, Z. 5, Abs. 2;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 6, Z. 5, Abs. 2) enthalten eine teilweise Regelung;
„Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu bewilligen, wenn der
Gläubiger infolge des Krieges eine Klagefrist nicht einhalten konnte, oder
wenn der Beklagte infolge der Verkehrsunterbrechung außerstande war,
sich in dem Verfahren gehörig vertreten zu lassen.“
e) Der kollektive Gläubiger schütz.
In den Staaten der Mittelmächte wurde der kollektive Schutz
der Außenstände von Staatsangehörigen im Gebiete der feindlichen Staaten
als eine Forderung» der nationalen Volkswirtschaft hingestellt und die
Einbringung der Außenstände zur Besserung der Valuta gefordert. Man
empfahl vielfach die Errichtung nationaler Abrechnungsstellen (Zwangs
clearing) mit staatlicher Ausfallsgarantie. Es sollten bei einer Zentral
stelle für den Forderungsausgleich zwangsweise die im Inland befindlichen
feindlichen Guthaben zugunsten der heimischen Auslandsguthaben ein
gezahlt und im Wege der Aufrechnung ein Ausgleich durchgeführt werden.
Der damit den inländischen Schuldnern auferlegte Verzicht auf die tat
sächliche Stundung infolge des Kriegszustandes und der Zahlungsverbote