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Ausgangspunkte*
Daran reihten sieh die rechtlichen Hemmnisse durch die Kriegs
gesetze. Für eine wirtschaftlich gerechte und brauchbare Entscheidung
dieser Kriegsprivatrechtssachen fehle es an ausreichenden Normen in den
Landesrechten, die für den Friedenszustand berechnet sind; auch die
Auffindung abstrakter Grundsätze für eine internationale Regelung begegne
großen Schwierigkeiten. Es sei die freie Rechtsprechung einer inter
nationalen Instanz erforderlich (Sperl, Gutachten in Denkschrift 9).
So hat man aus sachlichen Gründen die Ausschaltung der landes-
reohtlichen Rechtsprechung dringend empfohlen. Dazu kam noch, daß
vielfach die Unparteilichkeit der feindlichen Gerichtsinstanzen
entweder geradezu in Zweifel gezogen oder doch die Möglichkeit einer
Beeinflussung durch nationale Vorurteile als ein Hemmnis vertrauen
erweckenden Ausgleiches betrachtet wurde.
War man derart so ziemlich einer Meinung darüber, daß für die durch
die Tatsachen und das Kampfrecht des Krieges betroffenen Privatrechts
sachen ein Sonderverfahren geboten sei, so gingen die Meinungen über
die Art der Regelung stark auseinander. Man hat zunächst nur emp
fohlen, das zuständige Landesgericht zwar zur Entscheidung zu berufen,
ihm aber zur Wahrung der Interessen des feindlichen Staatsangehörigen
einen vom Botschafter oder Konsul seines Landes ernannten Richter
beizugeben, dem die Stellung eines Laienrichters beim Handelsgerichte
zukäme. Am weitesten in der Ausschaltung der nationalen Gerichtsbarkeit
ging der Vorschlag, das Gericht ausschließlich mit neutralen Richtern
zu besetzen; er begegnete dem Einwande, daß diesen die Kenntnis der
nationalen Geschäftsverhältnisse, in denen das strittige Rechtsverhältnis
wurzelt, gänzlich fehle. Vielfache Zustimmung fanden jene Vorschläge,
die schon eine internationale erste Instanz in der Besetzung mit je
einem nationalen Richter der beiden Streitteile unter einem neu
tralen Vorsitzenden befürworteten (Schrutka, Gutachten 4 in
Denkschrift).
Der vorerwähnte Mangel materiell-rechtlicher Normen für die Rege
lung der durch den Krieg beeinträchtigten Privatrechtssachen, die damit
gegebene Notwendigkeit, eine mehr oder minder freie Entscheidung nach
Billigkeitserwägungen zu treffen, verlieh einem Vorschläge (Sperl, Gut
achten über die internationale Instanz 12 in Denkschrift) eine besondere
Bedeutung, Laien, die eine Vertrautheit mit dem regelmäßigen Inhalt
von Rechtsgeschäften solcher Art und der Verkehrsauffassung besitzen,
beizuziehen.
So kam in Österreich man zu dem Ergebnisse, eine Schieds-
stelle, in der Besetzung mit zwei fachmännischen Laien als Beisitzern
und einem für das höhere Richteramt befähigten Berufsrichter als Vor
sitzendem, als die beste Lösung zu erklären. Das derart einzurichtende
ständige Schiedsgericht sollte derart gebildet werden, daß jeder Streitteil