Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

150 
Ausgangspunkte* 
Daran reihten sieh die rechtlichen Hemmnisse durch die Kriegs 
gesetze. Für eine wirtschaftlich gerechte und brauchbare Entscheidung 
dieser Kriegsprivatrechtssachen fehle es an ausreichenden Normen in den 
Landesrechten, die für den Friedenszustand berechnet sind; auch die 
Auffindung abstrakter Grundsätze für eine internationale Regelung begegne 
großen Schwierigkeiten. Es sei die freie Rechtsprechung einer inter 
nationalen Instanz erforderlich (Sperl, Gutachten in Denkschrift 9). 
So hat man aus sachlichen Gründen die Ausschaltung der landes- 
reohtlichen Rechtsprechung dringend empfohlen. Dazu kam noch, daß 
vielfach die Unparteilichkeit der feindlichen Gerichtsinstanzen 
entweder geradezu in Zweifel gezogen oder doch die Möglichkeit einer 
Beeinflussung durch nationale Vorurteile als ein Hemmnis vertrauen 
erweckenden Ausgleiches betrachtet wurde. 
War man derart so ziemlich einer Meinung darüber, daß für die durch 
die Tatsachen und das Kampfrecht des Krieges betroffenen Privatrechts 
sachen ein Sonderverfahren geboten sei, so gingen die Meinungen über 
die Art der Regelung stark auseinander. Man hat zunächst nur emp 
fohlen, das zuständige Landesgericht zwar zur Entscheidung zu berufen, 
ihm aber zur Wahrung der Interessen des feindlichen Staatsangehörigen 
einen vom Botschafter oder Konsul seines Landes ernannten Richter 
beizugeben, dem die Stellung eines Laienrichters beim Handelsgerichte 
zukäme. Am weitesten in der Ausschaltung der nationalen Gerichtsbarkeit 
ging der Vorschlag, das Gericht ausschließlich mit neutralen Richtern 
zu besetzen; er begegnete dem Einwande, daß diesen die Kenntnis der 
nationalen Geschäftsverhältnisse, in denen das strittige Rechtsverhältnis 
wurzelt, gänzlich fehle. Vielfache Zustimmung fanden jene Vorschläge, 
die schon eine internationale erste Instanz in der Besetzung mit je 
einem nationalen Richter der beiden Streitteile unter einem neu 
tralen Vorsitzenden befürworteten (Schrutka, Gutachten 4 in 
Denkschrift). 
Der vorerwähnte Mangel materiell-rechtlicher Normen für die Rege 
lung der durch den Krieg beeinträchtigten Privatrechtssachen, die damit 
gegebene Notwendigkeit, eine mehr oder minder freie Entscheidung nach 
Billigkeitserwägungen zu treffen, verlieh einem Vorschläge (Sperl, Gut 
achten über die internationale Instanz 12 in Denkschrift) eine besondere 
Bedeutung, Laien, die eine Vertrautheit mit dem regelmäßigen Inhalt 
von Rechtsgeschäften solcher Art und der Verkehrsauffassung besitzen, 
beizuziehen. 
So kam in Österreich man zu dem Ergebnisse, eine Schieds- 
stelle, in der Besetzung mit zwei fachmännischen Laien als Beisitzern 
und einem für das höhere Richteramt befähigten Berufsrichter als Vor 
sitzendem, als die beste Lösung zu erklären. Das derart einzurichtende 
ständige Schiedsgericht sollte derart gebildet werden, daß jeder Streitteil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.