Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 151
aus einer von jedem Lande besonders aufzustellenden Liste einen Laien
zu wählen hätte und diese beiden erst den Obmann zu bestimmen hätten;
hierfür schien auch ein nationaler Jurist aus den Kreisen der Anwälte
und Rechtslehrer, die mit dem internationalen Wirtschaftsleben praktisch
vertraut sind, geeignet (nach S p e r 1, Gutachten 15 in Denkschrift). Über
einstimmend wurde der Sitz für diese Schiedsstellen an den für inter
nationalen Verkehr wichtigeren Handelsplätzen, mit Zentrali
sierung der größeren Rechtssachen in den Hauptstädten gefordert. Man
war auch darüber einig, daß dem Kläger die Möglichkeit offen gelassen
werden sollte, das ordentliche Landesgericht dem Schiedsgerichte vor
zuziehen.
Für die örtliche Zuständigkeit wurde der Wohnsitz
(Aufenthalt) oder der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Beklagten
(Hauptniederlassung) für maßgebend erachtet. Nach der bei der Wiener
Rechtshilfekonferenz der mitteleuropäischen Wirtschaf tsvereine im
Jahre 1910 von Klein und Sperl gegebenen Anregung, die seither
in der österreichischen Gerichtsentlastungsnovelle und im österreich
ungarischen Vollstreckungsvertrag verwirklicht wurde, sollten die An
sprüche aus der Eigenschaft eines Mitgliedes einer Korporation, Gesell
schaft, Genossenschaft oder eines Vereines gegen den Verband oder dessen
Organe, soferne es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer be
stimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind und weiters An
sprüche aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und ähnlichen
Schuldtiteln nur beim allgemeinen Gerichtsstände des Be
klagten geltend gemacht werden können.
Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten wurden internationale
Vereinbarungen, ja hinsichtlich der anzuwendenden materiellen Grund
sätze wurde die Freiheit von jeder positiven Rechtssatzung gefordert;
allein die im Friedensvertrage vereinbarten materiellen Rechts
sätze sollten bindend sein.
Hinsichtlich der Anfechtung des Schiedsspruches gingen die
Meinungen stark auseinander. Man empfahl die Anfechtung des Schieds
spruches wegen Unwirksamkeit aus Rechtsgründen, man empfahl
«in Oberschiedsgericht aus Laien und Juristen zusammen
gesetzt, man empfahl einen zwischenstaatlichen Gerichtshof (Pet-
s c h e k, Gutachten 18 in Denkschrift)', die überwiegende Meinung
schien sich aber der Beschränkung auf eine schiedsgerichtliche Instanz
zuzuneigen. Die unter anderem vom Kriegsausschuß der deutschen
Industrie und anderen industriellen Körperschaften empfohlene Ein
richtung der Schiedsstelle als bloßer Berufungsinstanz scheitert
an der Unmöglichkeit ein nach Landesrecht gefälltes Urteil durch eine
internationale Stelle überprüfen zu lassen (Klein, Der wirtschaftliche
Mebenkrieg 76).