Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 151 
aus einer von jedem Lande besonders aufzustellenden Liste einen Laien 
zu wählen hätte und diese beiden erst den Obmann zu bestimmen hätten; 
hierfür schien auch ein nationaler Jurist aus den Kreisen der Anwälte 
und Rechtslehrer, die mit dem internationalen Wirtschaftsleben praktisch 
vertraut sind, geeignet (nach S p e r 1, Gutachten 15 in Denkschrift). Über 
einstimmend wurde der Sitz für diese Schiedsstellen an den für inter 
nationalen Verkehr wichtigeren Handelsplätzen, mit Zentrali 
sierung der größeren Rechtssachen in den Hauptstädten gefordert. Man 
war auch darüber einig, daß dem Kläger die Möglichkeit offen gelassen 
werden sollte, das ordentliche Landesgericht dem Schiedsgerichte vor 
zuziehen. 
Für die örtliche Zuständigkeit wurde der Wohnsitz 
(Aufenthalt) oder der Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit des Beklagten 
(Hauptniederlassung) für maßgebend erachtet. Nach der bei der Wiener 
Rechtshilfekonferenz der mitteleuropäischen Wirtschaf tsvereine im 
Jahre 1910 von Klein und Sperl gegebenen Anregung, die seither 
in der österreichischen Gerichtsentlastungsnovelle und im österreich 
ungarischen Vollstreckungsvertrag verwirklicht wurde, sollten die An 
sprüche aus der Eigenschaft eines Mitgliedes einer Korporation, Gesell 
schaft, Genossenschaft oder eines Vereines gegen den Verband oder dessen 
Organe, soferne es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer be 
stimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind und weiters An 
sprüche aus Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefen und ähnlichen 
Schuldtiteln nur beim allgemeinen Gerichtsstände des Be 
klagten geltend gemacht werden können. 
Für das Verfahren vor den Schiedsgerichten wurden internationale 
Vereinbarungen, ja hinsichtlich der anzuwendenden materiellen Grund 
sätze wurde die Freiheit von jeder positiven Rechtssatzung gefordert; 
allein die im Friedensvertrage vereinbarten materiellen Rechts 
sätze sollten bindend sein. 
Hinsichtlich der Anfechtung des Schiedsspruches gingen die 
Meinungen stark auseinander. Man empfahl die Anfechtung des Schieds 
spruches wegen Unwirksamkeit aus Rechtsgründen, man empfahl 
«in Oberschiedsgericht aus Laien und Juristen zusammen 
gesetzt, man empfahl einen zwischenstaatlichen Gerichtshof (Pet- 
s c h e k, Gutachten 18 in Denkschrift)', die überwiegende Meinung 
schien sich aber der Beschränkung auf eine schiedsgerichtliche Instanz 
zuzuneigen. Die unter anderem vom Kriegsausschuß der deutschen 
Industrie und anderen industriellen Körperschaften empfohlene Ein 
richtung der Schiedsstelle als bloßer Berufungsinstanz scheitert 
an der Unmöglichkeit ein nach Landesrecht gefälltes Urteil durch eine 
internationale Stelle überprüfen zu lassen (Klein, Der wirtschaftliche 
Mebenkrieg 76).
	        
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