Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.' 
Man war sich darüber klar, den Schiedsstellen staatliche Gerichts 
gewalt und ihren Entscheidungen materielle Rechtskraft und Voll 
streckbarkeit in allen am Eriedensschluß beteiligten Staaten zu ver 
leihen. 
Hinsichtlich der während des Krieges in Abwesenheit des geklagten 
Ausländers ergangenen Gerichtsentscheidungen schien das Erreichbare 
nur in der Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme 
des Prozesses mit vorläufiger Einstellung der Vollstreckung gelegen zu 
sein (Klein, Der wirtschaftliche Nebenkrieg 77). 
Das deutsch-russische Schiedsverfahren. 
Unter den Vierbundmächten, die den Hauptvertrag mit der russi 
schen föderativen Sowjetrepublik am 3. März 1918 abschlossen, hatte 
Deutschland mit dem am 27. August 1918 abgeschlossenen Privat 
rechtsabkommen für die zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten 
zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen Schiedsgerichte vor 
gesehen. Für die übrigen Mächte des Vierbundes war es bei der ordent 
lichen Gerichtsbarkeit nach Landesrecht auch in Kriegsprivatrechtssachen 
geblieben. 
Diese Rechtsstreitigkeiten konnten der Zuständigkeit der nationalen 
Gerichte entzogen und der Entscheidung von Schiedsgerichten 
unterbreitet werden (Art. 13). Die Zuständigkeit war auf vermögens 
rechtliche Ansprüche aus Verträgen, aus Wechseln oder Schecks und aus 
Urheber- und gewerblichen Schutzrechten beschränkt, sofern diese vor 
dem 1. August 1914 entstanden waren (Art. 14). Die Begründung der 
Zuständigkeit des Schiedsgerichtes sollte durch den Kläger in der Klage 
oder Widerklage, durch den Beklagten in der Klagebeantwortung erfolgen 
(Art. 16). 
Bei der Bildung der Schiedsgerichte hat sich das Privatrechtsabkommen 
den vorerwähnten Vorschlägen über die g e m i s c h t e n Schiedsgerichte an 
geschlossen. Es wurde je ein Schiedsgericht in Berlin und in Moskau in 
Aussicht genommen (Art. 17). Für jedes Schiedsgericht sollte jeder Ver 
tragsteil je einen Richter und einen Stellvertreter und die dänische 
Regierung aus der Zahl ihrer Staatsangehörigen einen Richter und einen 
Stellvertreter mit den Geschäften des Präsidenten für drei Jahre ernennen. 
Zum Richter konnte nur ernannt werden, wer die Befähigung hatte, in 
seinem Heimatsstaate Mitglied eines Kollegialgerichtes höherer Instanz 
zu sein. 
Dem Vorschläge, geschäftlich unterrichtete Laien zuzuziehen, war die 
Vereinbarung insofern gerecht geworden, als auf gutachtlichen Vorschlag 
des zur Vertretung des Handelsstandes berufenen Organs, für jedes Schieds 
gericht ein Handelsrichter zu bestellen war (Art. 13). Es ist an
	        
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