Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

bei  Kriegsschäden  zweifelhaft  erscheinen.  Doch  zeigt  sich,  daß
zwar  nicht  alle  Friedensverträge  der  jüngsten  Zeit  eine  Ersatzpflicht
für  Kriegsschäden  auf  stellen,  aber  dennoch  eine  ganze  Reihe  von  Verträgen ­
  besteht,  in  denen  Ersatzforderungen  für  Kriegsschäden  anerkannt
werden.  So  geschieht  es  im  Friedensvertrag  zwischen  Österreich,  Preußen
und  Dänemark  von  1864  mit  der  vereinbarten  Rückgabe  aller  Prisen  und
dem  Ersatz,  wenn  die  Restitution  im  unbeschädigten  Zustande  nicht  mehr
möglich  ist,  im  Friedensvertrage  zwischen  Preußen  und  Sachsen  von  1866,
im  Frieden  von  Konstantinopel  von  1879  mit  dem  vereinbarten  Ersatz
für  die  den  russischen  Untertanen  und  Einrichtungen  in  der  Türkei  zugefügten ­
  Schäden,  im  Frieden  zwischen  der  Türkei  und  Griechenland  von
1897  mit  der  Entschädigung  für  Privatverluste  durch  griechische  Streit  -
kräfte;  ähnliche  Bestimmungen  finden  sich  auch  in  den  Verträgen  zwischen
außereuropäischen  Staaten,  so  z.  B.  im  Friedensvertrage  zwischen  Chile
und  Peru  von  1883.  Es  läßt  sich  somit  zwar  nicht  nachweisen,  daß  ein
besonderes  Gewohnheitsrecht  zum  Ersätze  der  Kriegsschäden  verpflichtet, ­
  wohl  aber  daß  die  allgemein  anerkannte  Ersatzpflicht  auch  bei
kriegsrechtswidrig  zugefügten  Schäden  gilt.
Auch  die  Verhandlungen  der  zweiten  Haager  Friedenskonferenz
von  1907  lassen  nicht  erkennen,  daß  im  Art.  3  des  vierten  Abkommens
über  die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Landkrieges  vom  18.  Oktober  1907
eine  Neuerung  geschaffen  wurde.  Dieser  Artikel  lautet:  „Die  Kriegspartei, ­
  welche  die  Bestimmungen  der  bezeichneten  Ordnung  verletzen
sollte,  ist  gegebenenfalls  zum  Schadenersätze  verpflichtet.“
Daraus  folgt,  daß  auch  die  Verletzung  der  Bestimmung  des  Art.  23
lit.  h  der  Landkriegsordnung  zum  Schadenersätze  verpflichtet.  Dort
wird  namentlich  untersagt  „die  Aufhebung  oder  zeitweilige  Außerkraftsetzung ­
  der  Rechte  und  Forderungen  von  Angehörigen  der  Gegenpartei
oder  die  Ausschließung  ihrer  Klagbarkeit“.  Wenn  in  dieser  Bestimmung ­
  eine  völkerrechtliche  Anerkennung  der  Rechtswidrigkeit  der
dort  beschriebenen  Eingriffe  in  bestehende  Rechte  und  Forderungen  oder
von  Angehörigen  der  Gegenpartei  gelegen  ist,  kann  darauf  auch  die  Ersatzpflicht ­
  für  die  Rechtshemmungen,  Rechtsentkräftungen ­
  und  Rechtsenteignungen  des  Wirtschaftskrieges
gestützt  werden.
Auch  außerhalb  des  Rechtssatzes  des  Art.  3  des  vierten  Abkommens
hat  man  die  Schadenersatzpflicht  in  einzelnen  Fällen  anerkannt,
so  z.  B.  bei  Verletzung  der  Bedingungen  des  Waffenstillstandes  durch
Privatpersonen  nach  Art.  41  der  Landkriegsordnung.  Art.  8  des  nicht
ratifizierten  zwölften  Abkommens  über  die  Errichtung  eines  internationalen
Prisenhofes  vom  18.  Oktober  1907,  gibt  dem  Prisenhof  das  Recht,  in  Fällen
der  Nichtigerklärung  einer  Wegnahme  von  Schilf  und  Ladung  auch  über
den  Schadenersatz  zu  erkennen.
            
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