Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 155 
In den Friedensschlüssen von 1918 begegnen wir hinsicht 
lich der Brsatzpflicht einer Dreiteilung in Kriegskosten, Kriegs 
schäden und Zivilschäden. Unter den Kriegskosten wurden 
die staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, unter den Kriegs 
schäden diejenigen Schäden, die den Vertragsteilen und ihren Angehörigen 
in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller 
in Feindesland vorgenommenen Requisitionen zugefügt wurden, ver 
standen. In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland ver 
zichteten alle Vertragsteile auf den Ersatz der Kriegskosten und Kriegs 
schäden (Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr. Art. IX, Fiim.-D. Fr. Art. III, Finn.- 
Ö.-ü. Fr. Art. III); in dem Vertrage mit Rumänien dagegen wurde nur 
auf den Ersatz der Kriegskosten verzichtet, dagegen hinsichtlich der 
Kriegsschäden eine besondere Vereinbarung Vorbehalten (Rum. Fr. 
Art. XIII), die in den rechtspolitischen Zusatzverträgen (Rum.-D. R. 
Art. 4—8, Rum.-Ö.-U. R. Art. 1—3) erfolgt ist. 
In allen Verträgen wurde übereinstimmend die gegenseitige Ersatz- 
püicht für „Z i v i 1 s c h ä d en“, d. h. für die den feindlichen Zivilpersonen 
infolge des privatwirtschaftlicheu Kampfrechts zu 
gefügten Schäden anerkannt (Ükr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5, 
Russ.-D. Z. Art. 13—16, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Finn.-D. Fr. Art. 14—17, 
Finn.-Ö.-U. R. Art. 6, Rum.-D. R. Art. 20—24, Rum.-Ö.-U. R. Art. 7). 
„Den beiderseitigen Angehörigen sollen die Schäden ersetzt werden, 
die sie infolge von Kriegsgesetzen durch die zeit 
weilige oder dauernde Entziehung von Urheber 
rechten, gewerblichen Schutz rechten, Konzessionen, 
Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch 
die Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder 
Veräußerung von Vermögensgegenständen erlitten 
haben“ (Ukr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5). 
Die Verträge mit Rußland, Finnland und Rumänien fügten erläuternd 
hinzu; „soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand ersetzt wird“ (Russ.-D. Z. Art. 13; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1; 
Pinn.-D. Fr. Art. 14; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 20; 
Rum.-Ö.-U. R. Art. 7, Z. 1). In den Verträgen mit Rußland und Finnland 
Wurde schließlich noch hervorgehoben, daß zu den Zivilangehörigen auch 
Aktionäre gehören, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Aus 
länder von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind. Die ukrai 
nische Volksrepublik hatte die Ausführung dieser Grundsätze im Hin 
blick auf die bevorstehende Verniögensauseinandersetzung mit den übrigen 
teilen des ehemaligen russischen Kaiserreiches einer besonderen Ver 
einbarung Vorbehalten. 
Überblicken wir den Rechtsinhalt dieser Bestimmungen, so lag 
darin für den Rechtskreis der Vertragschließenden eine Anerken-
	        
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