Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 155
In den Friedensschlüssen von 1918 begegnen wir hinsicht
lich der Brsatzpflicht einer Dreiteilung in Kriegskosten, Kriegs
schäden und Zivilschäden. Unter den Kriegskosten wurden
die staatlichen Aufwendungen für die Kriegführung, unter den Kriegs
schäden diejenigen Schäden, die den Vertragsteilen und ihren Angehörigen
in den Kriegsgebieten durch militärische Maßnahmen mit Einschluß aller
in Feindesland vorgenommenen Requisitionen zugefügt wurden, ver
standen. In den Verträgen mit der Ukraine, Rußland und Finnland ver
zichteten alle Vertragsteile auf den Ersatz der Kriegskosten und Kriegs
schäden (Ukr. Fr. Art. V, Russ. Fr. Art. IX, Fiim.-D. Fr. Art. III, Finn.-
Ö.-ü. Fr. Art. III); in dem Vertrage mit Rumänien dagegen wurde nur
auf den Ersatz der Kriegskosten verzichtet, dagegen hinsichtlich der
Kriegsschäden eine besondere Vereinbarung Vorbehalten (Rum. Fr.
Art. XIII), die in den rechtspolitischen Zusatzverträgen (Rum.-D. R.
Art. 4—8, Rum.-Ö.-U. R. Art. 1—3) erfolgt ist.
In allen Verträgen wurde übereinstimmend die gegenseitige Ersatz-
püicht für „Z i v i 1 s c h ä d en“, d. h. für die den feindlichen Zivilpersonen
infolge des privatwirtschaftlicheu Kampfrechts zu
gefügten Schäden anerkannt (Ükr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5,
Russ.-D. Z. Art. 13—16, Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Finn.-D. Fr. Art. 14—17,
Finn.-Ö.-U. R. Art. 6, Rum.-D. R. Art. 20—24, Rum.-Ö.-U. R. Art. 7).
„Den beiderseitigen Angehörigen sollen die Schäden ersetzt werden,
die sie infolge von Kriegsgesetzen durch die zeit
weilige oder dauernde Entziehung von Urheber
rechten, gewerblichen Schutz rechten, Konzessionen,
Privilegien und ähnlichen Ansprüchen oder durch
die Beaufsichtigung, Verwahrung, Verwaltung oder
Veräußerung von Vermögensgegenständen erlitten
haben“ (Ukr.-D. Z. Art. 13, Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 5).
Die Verträge mit Rußland, Finnland und Rumänien fügten erläuternd
hinzu; „soweit der Schaden nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ersetzt wird“ (Russ.-D. Z. Art. 13; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 5, Abs. 1;
Pinn.-D. Fr. Art. 14; Finn.-Ö.-U. Z. Art. 6, Abs. 1; Rum.-D. R. Art. 20;
Rum.-Ö.-U. R. Art. 7, Z. 1). In den Verträgen mit Rußland und Finnland
Wurde schließlich noch hervorgehoben, daß zu den Zivilangehörigen auch
Aktionäre gehören, die wegen ihrer Eigenschaft als feindliche Aus
länder von einem Bezugsrecht ausgeschlossen worden sind. Die ukrai
nische Volksrepublik hatte die Ausführung dieser Grundsätze im Hin
blick auf die bevorstehende Verniögensauseinandersetzung mit den übrigen
teilen des ehemaligen russischen Kaiserreiches einer besonderen Ver
einbarung Vorbehalten.
Überblicken wir den Rechtsinhalt dieser Bestimmungen, so lag
darin für den Rechtskreis der Vertragschließenden eine Anerken-