Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
nnng der Ersatzpflicht für einzelne Maßnahmen des privatwirt 
schaftlichen Kampfrechts. 
Als solche wurden die Erfüllungs- und Verkehrsver- 
botenicht erwähnt. Bei den Erfüllungsverboten sollte, abgesehen von 
der früher erwähnten Pflicht zu 5%iger Verzinsung vom Tage der Wieder 
herstellung denjenigen, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Be 
wirkung einer Leistung gehindert wurde, keine Ersatzpflicht treffen. 
Im deutsch-russischen Finanzabkommen vom 27. August 
1918 wurden die Vereinbarungen über den Ersatz von Zivilschäden 
(Russ.-D. Z. Art. 13—15) aufgehoben. Diese Ersatzansprüche sind durch 
Verrechnung zwischen den Vertragsteilen und Zahlung eines 
Überschusses von 6 Milliarden Mark durch Rußland an Deutsch 
land erledigt worden. 
Der von Rußland zugesicherte Ersatz für die Benutzung 
der dem Staate über eigneten Urheber-und der ihnen gleichgestellten 
Rechte (Russ.-D. Z. Art. 9, § 1, Abs. 2) ist im Verhältnis zu D e u t s c h- 
1 a n d durch das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der 
Verrechnung geordnet worden (Russ.-D. F. Art. I). Das gleiche gilt von 
dem Ersätze für die auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für 
alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgten Ent 
eignungen der Urheber- und der gleichgestellten Rechte (Russ.-D. Z. 
Art. 9, § 3, Halbsatz 2). 
Von Rußland (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2, Satz 2, Halbsatz 1; Russ.- 
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2) wurde auch die Entschädigung bei A u f- 
rechterhaltung der Veräußerung oder zwangsweisen Entziehung 
von Rechten an Immobilien und der ihnen gleichgestellten Rechte, 
auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der 
gleichen Art geltenden Gesetzgebung in Aussicht gestellt. Im Verhältnisse 
zwischen Deutschland und Rußland ist auch diese Entschädigung durch 
das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der Verrechnung 
erfolgt. Der Deutsche, dessen in Rußland befindliche Vermögensgegen 
stände vor dem 1. Juli 1918 zugunsten des Staates oder einer Gemeinde 
enteignet oder sonst seiner Verfügungsmacht entzogen worden waren, er 
hielt die Möglichkeit, die Gegenstände auf seinen Antrag wieder zurück 
zuerhalten, wenn sie nicht im Besitze des Staates oder der 
Gemeinde verblieben, oder wenn eine Enteignung oder sonstige 
Entziehung gleichartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landes 
einwohnern oder Angehörigen eines dritten Staates nicht 
erfolgt war oder wieder aufgehoben wurde. Der Vorberechtigte wurde jedoch 
verpflichtet, die Entschädigungssumme, die er aus der Abrechnung zwischen 
Deutschland und Rußland erhalten hat, zurückzugeben. Etwaige Ver 
besserungen oder Verschlechterungen der Sache sollten hierbei berück 
sichtigt werden. Darin lag eine Änderung der entsprechenden Bestim
	        
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