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Ausgangspunkte.
nnng der Ersatzpflicht für einzelne Maßnahmen des privatwirt
schaftlichen Kampfrechts.
Als solche wurden die Erfüllungs- und Verkehrsver-
botenicht erwähnt. Bei den Erfüllungsverboten sollte, abgesehen von
der früher erwähnten Pflicht zu 5%iger Verzinsung vom Tage der Wieder
herstellung denjenigen, der durch den Krieg an der rechtzeitigen Be
wirkung einer Leistung gehindert wurde, keine Ersatzpflicht treffen.
Im deutsch-russischen Finanzabkommen vom 27. August
1918 wurden die Vereinbarungen über den Ersatz von Zivilschäden
(Russ.-D. Z. Art. 13—15) aufgehoben. Diese Ersatzansprüche sind durch
Verrechnung zwischen den Vertragsteilen und Zahlung eines
Überschusses von 6 Milliarden Mark durch Rußland an Deutsch
land erledigt worden.
Der von Rußland zugesicherte Ersatz für die Benutzung
der dem Staate über eigneten Urheber-und der ihnen gleichgestellten
Rechte (Russ.-D. Z. Art. 9, § 1, Abs. 2) ist im Verhältnis zu D e u t s c h-
1 a n d durch das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der
Verrechnung geordnet worden (Russ.-D. F. Art. I). Das gleiche gilt von
dem Ersätze für die auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für
alle Rechte der gleichen Art geltenden Gesetzgebung erfolgten Ent
eignungen der Urheber- und der gleichgestellten Rechte (Russ.-D. Z.
Art. 9, § 3, Halbsatz 2).
Von Rußland (Russ.-D. Z. Art. 12, Abs. 2, Satz 2, Halbsatz 1; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 4, Z. 7, Abs. 2) wurde auch die Entschädigung bei A u f-
rechterhaltung der Veräußerung oder zwangsweisen Entziehung
von Rechten an Immobilien und der ihnen gleichgestellten Rechte,
auf Grund einer für alle Landeseinwohner und für alle Gegenstände der
gleichen Art geltenden Gesetzgebung in Aussicht gestellt. Im Verhältnisse
zwischen Deutschland und Rußland ist auch diese Entschädigung durch
das Finanzabkommen vom 27. August 1918 im Wege der Verrechnung
erfolgt. Der Deutsche, dessen in Rußland befindliche Vermögensgegen
stände vor dem 1. Juli 1918 zugunsten des Staates oder einer Gemeinde
enteignet oder sonst seiner Verfügungsmacht entzogen worden waren, er
hielt die Möglichkeit, die Gegenstände auf seinen Antrag wieder zurück
zuerhalten, wenn sie nicht im Besitze des Staates oder der
Gemeinde verblieben, oder wenn eine Enteignung oder sonstige
Entziehung gleichartiger Vermögensgegenstände gegenüber Landes
einwohnern oder Angehörigen eines dritten Staates nicht
erfolgt war oder wieder aufgehoben wurde. Der Vorberechtigte wurde jedoch
verpflichtet, die Entschädigungssumme, die er aus der Abrechnung zwischen
Deutschland und Rußland erhalten hat, zurückzugeben. Etwaige Ver
besserungen oder Verschlechterungen der Sache sollten hierbei berück
sichtigt werden. Darin lag eine Änderung der entsprechenden Bestim