Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 159
Im übrigen übernahmen die Friedensschlüsse die Rechtslage der
Handelsschiffe vor Ausbruch des Krieges, wie sie im sechsten Abkommen
geregelt ist; dies wurde in denVerträgen mit Rußland ausdrücklich hervor
gehoben (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1).
Hinsichtlich der vom Gegner in seinen Häfen beschlagnahmten
Schiffe wurde die Rückstellung, oder wenn dies nicht möglich wäre, der
Ersatz in Geld vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 23; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 1,
Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1; Finn.-D. Fr.
Art. 25; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11; Rum.-D. R. Art. 35; Rum.-Ö.-U. R.
Art. 12, Z. 2).
Die Entschädigung bei Anforderung von Handelsschiffen wurde
in den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland eingehender geregelt.
Die angeforderten Schiffe sollten unter Entschädigung für die Zeit der
Benutzung entweder zurückgegeben oder im Falle des Verlustes in Geld
ersetzt werden. Für nicht angeforderte Schiffe hatte der Flaggenstaat nur
die Aufwendungen zur Instandhaltung, nicht aber Hafengelder oder
sonstige Liegekosten zu erstatten (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 2; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 2); der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland
forderte die Rückstellung „einschließlich Bordpapiere, Bordgelder und
Mannschaftseffekten“, ln den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland
und Finnland war als Maß der Entschädigung für die Benutzung die übliche
Tageszeitfracht angegeben (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2; Russ.-
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 9; Finn.-D. Fr. Art. 25, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R.
Art. 11, Z. 1, Abs. 1). Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland fügte
noch hinzu, daß für die nicht mehr vorhandene Ladung und Bordvorräte
der Marktwert vom Tage der Ratifikation zu ersetzen war.
In den Verträgen mit Rußland war auch der Fall vorgesehen, daß
ein rückzustellendes Schiff während der Zeit der Anforderung eine über
die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung
erfahren hätte; in diesem Falle war auch eine Entschädigung für den Zeit
verlust bis zur Instandsetzung des Schiffes zu leisten. Für Verschlechte
rung oder Verluste, die nach Einstellung der Feindselig
keiten durch das Verhalten des rückgabepflichtigen Teiles herbei
geführt wurden, war gleichfalls Entschädigung zu leisten (Russ.-D. Z.
Art. 30, Abs. 3; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 8 und 9).
Als Ersatz für ein nicht mehr vorhandenes Schiff war der
Verkaufswert, den es am Tage der Ratifikation haben würde, zu
bezahlen (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2). Der österreich-ungarische Vertrag
fügte noch eine angemessene Vergütung für den Verdienstentgang
bis zur Indienststellung des zu beschaffenden Ersatzschiffes hinzu (Russ.-
Ö-U. Z. Art. 11, Abs. 9).
Die Verträge mit Rußland hatten auf die Erfahrung Bezug genommen,
daß ein von einem Teile der Kriegführenden ausgestellter P a s s i e r-