Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 159 
Im übrigen übernahmen die Friedensschlüsse die Rechtslage der 
Handelsschiffe vor Ausbruch des Krieges, wie sie im sechsten Abkommen 
geregelt ist; dies wurde in denVerträgen mit Rußland ausdrücklich hervor 
gehoben (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1). 
Hinsichtlich der vom Gegner in seinen Häfen beschlagnahmten 
Schiffe wurde die Rückstellung, oder wenn dies nicht möglich wäre, der 
Ersatz in Geld vereinbart (Ukr.-D. Z. Art. 23; Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 1, 
Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 1; Finn.-D. Fr. 
Art. 25; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11; Rum.-D. R. Art. 35; Rum.-Ö.-U. R. 
Art. 12, Z. 2). 
Die Entschädigung bei Anforderung von Handelsschiffen wurde 
in den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland eingehender geregelt. 
Die angeforderten Schiffe sollten unter Entschädigung für die Zeit der 
Benutzung entweder zurückgegeben oder im Falle des Verlustes in Geld 
ersetzt werden. Für nicht angeforderte Schiffe hatte der Flaggenstaat nur 
die Aufwendungen zur Instandhaltung, nicht aber Hafengelder oder 
sonstige Liegekosten zu erstatten (Russ.-D. Z. Art. 28, Abs. 2; Russ.- 
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 2); der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland 
forderte die Rückstellung „einschließlich Bordpapiere, Bordgelder und 
Mannschaftseffekten“, ln den Verträgen der Mittelmächte mit Rußland 
und Finnland war als Maß der Entschädigung für die Benutzung die übliche 
Tageszeitfracht angegeben (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2; Russ.- 
Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 9; Finn.-D. Fr. Art. 25, Abs. 1; Finn.-Ö.-U. R. 
Art. 11, Z. 1, Abs. 1). Der Vertrag Österreich-Ungarns mit Rußland fügte 
noch hinzu, daß für die nicht mehr vorhandene Ladung und Bordvorräte 
der Marktwert vom Tage der Ratifikation zu ersetzen war. 
In den Verträgen mit Rußland war auch der Fall vorgesehen, daß 
ein rückzustellendes Schiff während der Zeit der Anforderung eine über 
die gewöhnliche Abnutzung hinausgehende Verschlechterung 
erfahren hätte; in diesem Falle war auch eine Entschädigung für den Zeit 
verlust bis zur Instandsetzung des Schiffes zu leisten. Für Verschlechte 
rung oder Verluste, die nach Einstellung der Feindselig 
keiten durch das Verhalten des rückgabepflichtigen Teiles herbei 
geführt wurden, war gleichfalls Entschädigung zu leisten (Russ.-D. Z. 
Art. 30, Abs. 3; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 8 und 9). 
Als Ersatz für ein nicht mehr vorhandenes Schiff war der 
Verkaufswert, den es am Tage der Ratifikation haben würde, zu 
bezahlen (Russ.-D. Z. Art. 31, Abs. 2). Der österreich-ungarische Vertrag 
fügte noch eine angemessene Vergütung für den Verdienstentgang 
bis zur Indienststellung des zu beschaffenden Ersatzschiffes hinzu (Russ.- 
Ö-U. Z. Art. 11, Abs. 9). 
Die Verträge mit Rußland hatten auf die Erfahrung Bezug genommen, 
daß ein von einem Teile der Kriegführenden ausgestellter P a s s i e r-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.