Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.  159

Im  übrigen  übernahmen  die  Friedensschlüsse  die  Rechtslage  der
Handelsschiffe  vor  Ausbruch  des  Krieges,  wie  sie  im  sechsten  Abkommen
geregelt  ist;  dies  wurde  in  denVerträgen  mit  Rußland  ausdrücklich  hervorgehoben ­
  (Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  1).
Hinsichtlich  der  vom  Gegner  in  seinen  Häfen  beschlagnahmten
Schiffe  wurde  die  Rückstellung,  oder  wenn  dies  nicht  möglich  wäre,  der
Ersatz  in  Geld  vereinbart  (Ukr.-D.  Z.  Art.  23;  Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  10,  Abs.  1,
Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  1;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  1;  Finn.-D.  Fr.
Art.  25;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11;  Rum.-D.  R.  Art.  35;  Rum.-Ö.-U.  R.
Art.  12,  Z.  2).
Die  Entschädigung  bei  Anforderung  von  Handelsschiffen  wurde
in  den  Verträgen  der  Mittelmächte  mit  Rußland  eingehender  geregelt.
Die  angeforderten  Schiffe  sollten  unter  Entschädigung  für  die  Zeit  der
Benutzung  entweder  zurückgegeben  oder  im  Falle  des  Verlustes  in  Geld
ersetzt  werden.  Für  nicht  angeforderte  Schiffe  hatte  der  Flaggenstaat  nur
die  Aufwendungen  zur  Instandhaltung,  nicht  aber  Hafengelder  oder
sonstige  Liegekosten  zu  erstatten  (Russ.-D.  Z.  Art.  28,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  2);  der  Vertrag  Österreich-Ungarns  mit  Rußland
forderte  die  Rückstellung  „einschließlich  Bordpapiere,  Bordgelder  und
Mannschaftseffekten“,  ln  den  Verträgen  der  Mittelmächte  mit  Rußland
und  Finnland  war  als  Maß  der  Entschädigung  für  die  Benutzung  die  übliche
Tageszeitfracht  angegeben  (Russ.-D.  Z.  Art.  31,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  9;  Finn.-D.  Fr.  Art.  25,  Abs.  1;  Finn.-Ö.-U.  R.
Art.  11,  Z.  1,  Abs.  1).  Der  Vertrag  Österreich-Ungarns  mit  Rußland  fügte
noch  hinzu,  daß  für  die  nicht  mehr  vorhandene  Ladung  und  Bordvorräte
der  Marktwert  vom  Tage  der  Ratifikation  zu  ersetzen  war.
In  den  Verträgen  mit  Rußland  war  auch  der  Fall  vorgesehen,  daß
ein  rückzustellendes  Schiff  während  der  Zeit  der  Anforderung  eine  über
die  gewöhnliche  Abnutzung  hinausgehende  Verschlechterung
erfahren  hätte;  in  diesem  Falle  war  auch  eine  Entschädigung  für  den  Zeitverlust ­
  bis  zur  Instandsetzung  des  Schiffes  zu  leisten.  Für  Verschlechterung ­
  oder  Verluste,  die  nach  Einstellung  der  Feindseligkeiten ­
  durch  das  Verhalten  des  rückgabepflichtigen  Teiles  herbeigeführt ­
  wurden,  war  gleichfalls  Entschädigung  zu  leisten  (Russ.-D.  Z.
Art.  30,  Abs.  3;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  8  und  9).
Als  Ersatz  für  ein  nicht  mehr  vorhandenes  Schiff  war  der
Verkaufswert,  den  es  am  Tage  der  Ratifikation  haben  würde,  zu
bezahlen  (Russ.-D.  Z.  Art.  31,  Abs.  2).  Der  österreich-ungarische  Vertrag
fügte  noch  eine  angemessene  Vergütung  für  den  Verdienstentgang
bis  zur  Indienststellung  des  zu  beschaffenden  Ersatzschiffes  hinzu  (Russ.-Ö-U.
  Z.  Art.  11,  Abs.  9).
Die  Verträge  mit  Rußland  hatten  auf  die  Erfahrung  Bezug  genommen,
daß  ein  von  einem  Teile  der  Kriegführenden  ausgestellter  P  a  s  s  i  e  r-
            
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