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Ausgangspunkte.
schein, von dessen Bundesgenossen nicht anerkannt wurde. Sie forderten
daher, daß die Erlaubnis zum Auslaufen nach dem sechsten Abkommen
nur dann als erteilt angesehen werde, wenn sie auch von den übrigen See
mächten anerkannt war (Russ.-D. Z. Art. 25, Ahs. 2; Russ.-Ö.-U. R.
Art. 11, Abs. 2). Trotz des Art. 5 des sechsten Abkommens vereinbarten
die Verträge mit Rußland die Anwendbarkeit der Bestimmungen über
Embargoschiffe auf Handelsschiffe, die nach ihrer Bauart zur Umwand
lung für Kriegsschiffe bestimmt sind.
In den Verträgen mit Rumänien wurde auch die Rückgabe oder der
Ersatz von Flußfahrzeugen, die sich im Eigentum von Angehörigen
eines Vertragsteils befanden und in die Gewalt des anderen Teiles geraten
waren, vereinbart; dies galt auch für die dem Warenverkehr dienenden
staatlichen Flußfahrzeuge eines Teils, die sich bei Ausbruch des
Krieges auf dem Gebiete des anderen Teils befanden, sowie für alle für
einen solchen Verkehr von einem Teile oder seinen Angehörigen unmittel
bar oder mittelbar gemieteten Flußfahrzeuge. Selbst die Kosten für die
Hebung und Instandsetzung versenkter Flußfahrzeuge waren von dem
Teile zu ersetzen, in dessen Interesse die Versenkung erfolgt war (Rum.-D. R.
Art. 34, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 12, Z. 1).
Hinsichtlich der als Prisen aufgebrachten Handelsschiffe der Ver
tragsteile giengen die Verträge mit der Ukraine, Rußland und Finnland
von dem Grundsätze aus, daß die vor Unterzeichnung des Vertrages durch
rechtskräftiges Urteil eines Prisengerichtes kondemnierten Schiffe
als endgültig eingezogen anzusehen wären. Die übrigen noch
nicht rechtskräftigen Prisen dagegen waren zurückzugeben, oder soweit
sie nicht mehr vorhanden waren, in Geld zu ersetzen (Ukr.-D. Z. Art. 24;
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 29; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11,
Abs. 4; Finn.-D. Fr. Art. 27; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 3).
Diese Bestimmungen galten auch für die als Prisen aufgebrachten
Schiffsladungen von Angehörigen der Vertragsteile; doch sollten
Güter von Angehörigen des einen Teils, die auf Schiffen feindlicher Flagge
in die Gewalt des anderen Teils geraten waren, in allen Fällen dem Be
rechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich war, in Geld
ersetzt werden (Russ.-D. Z. Art. 29, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 4;
Finn.-D. Fr. Art. 27, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 3, Abs. 2).
In den Verträgen mit Finnland wurde die Rückgabe der deutschen,
österreichischen und ungarischen Handelsschiffe vereinbart, die sich bei
Unterzeichnung des Vertrages im Machtbereiche Finnlands
befanden oder später dorthin gelangten, wenn sie bei Kriegsausbruch in
einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen Hoheitsgewässern von
feindlichen Streitkräften aufgebracht worden waren (Finn.-D. Fr. Art. 26;
Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 2).
Besonders eingehend wurden die Umstände der Rückstel-