Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte. 
schein, von dessen Bundesgenossen nicht anerkannt wurde. Sie forderten 
daher, daß die Erlaubnis zum Auslaufen nach dem sechsten Abkommen 
nur dann als erteilt angesehen werde, wenn sie auch von den übrigen See 
mächten anerkannt war (Russ.-D. Z. Art. 25, Ahs. 2; Russ.-Ö.-U. R. 
Art. 11, Abs. 2). Trotz des Art. 5 des sechsten Abkommens vereinbarten 
die Verträge mit Rußland die Anwendbarkeit der Bestimmungen über 
Embargoschiffe auf Handelsschiffe, die nach ihrer Bauart zur Umwand 
lung für Kriegsschiffe bestimmt sind. 
In den Verträgen mit Rumänien wurde auch die Rückgabe oder der 
Ersatz von Flußfahrzeugen, die sich im Eigentum von Angehörigen 
eines Vertragsteils befanden und in die Gewalt des anderen Teiles geraten 
waren, vereinbart; dies galt auch für die dem Warenverkehr dienenden 
staatlichen Flußfahrzeuge eines Teils, die sich bei Ausbruch des 
Krieges auf dem Gebiete des anderen Teils befanden, sowie für alle für 
einen solchen Verkehr von einem Teile oder seinen Angehörigen unmittel 
bar oder mittelbar gemieteten Flußfahrzeuge. Selbst die Kosten für die 
Hebung und Instandsetzung versenkter Flußfahrzeuge waren von dem 
Teile zu ersetzen, in dessen Interesse die Versenkung erfolgt war (Rum.-D. R. 
Art. 34, Abs. 1; Rum.-Ö.-U. R. Art. 12, Z. 1). 
Hinsichtlich der als Prisen aufgebrachten Handelsschiffe der Ver 
tragsteile giengen die Verträge mit der Ukraine, Rußland und Finnland 
von dem Grundsätze aus, daß die vor Unterzeichnung des Vertrages durch 
rechtskräftiges Urteil eines Prisengerichtes kondemnierten Schiffe 
als endgültig eingezogen anzusehen wären. Die übrigen noch 
nicht rechtskräftigen Prisen dagegen waren zurückzugeben, oder soweit 
sie nicht mehr vorhanden waren, in Geld zu ersetzen (Ukr.-D. Z. Art. 24; 
Ukr.-Ö.-U. Z. Art. 10, Abs. 2; Russ.-D. Z. Art. 29; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, 
Abs. 4; Finn.-D. Fr. Art. 27; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 3). 
Diese Bestimmungen galten auch für die als Prisen aufgebrachten 
Schiffsladungen von Angehörigen der Vertragsteile; doch sollten 
Güter von Angehörigen des einen Teils, die auf Schiffen feindlicher Flagge 
in die Gewalt des anderen Teils geraten waren, in allen Fällen dem Be 
rechtigten herausgegeben oder, soweit dies nicht möglich war, in Geld 
ersetzt werden (Russ.-D. Z. Art. 29, Abs. 2; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 4; 
Finn.-D. Fr. Art. 27, Abs. 2; Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 3, Abs. 2). 
In den Verträgen mit Finnland wurde die Rückgabe der deutschen, 
österreichischen und ungarischen Handelsschiffe vereinbart, die sich bei 
Unterzeichnung des Vertrages im Machtbereiche Finnlands 
befanden oder später dorthin gelangten, wenn sie bei Kriegsausbruch in 
einem feindlichen Hafen lagen oder in neutralen Hoheitsgewässern von 
feindlichen Streitkräften aufgebracht worden waren (Finn.-D. Fr. Art. 26; 
Finn.-Ö.-U. R. Art. 11, Z. 2). 
Besonders eingehend wurden die Umstände der Rückstel-
	        
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