Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Ausgangspunkte.

schein,  von  dessen  Bundesgenossen  nicht  anerkannt  wurde.  Sie  forderten
daher,  daß  die  Erlaubnis  zum  Auslaufen  nach  dem  sechsten  Abkommen
nur  dann  als  erteilt  angesehen  werde,  wenn  sie  auch  von  den  übrigen  Seemächten ­
  anerkannt  war  (Russ.-D.  Z.  Art.  25,  Ahs.  2;  Russ.-Ö.-U.  R.
Art.  11,  Abs.  2).  Trotz  des  Art.  5  des  sechsten  Abkommens  vereinbarten
die  Verträge  mit  Rußland  die  Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  über
Embargoschiffe  auf  Handelsschiffe,  die  nach  ihrer  Bauart  zur  Umwandlung ­
  für  Kriegsschiffe  bestimmt  sind.
In  den  Verträgen  mit  Rumänien  wurde  auch  die  Rückgabe  oder  der
Ersatz  von  Flußfahrzeugen,  die  sich  im  Eigentum  von  Angehörigen
eines  Vertragsteils  befanden  und  in  die  Gewalt  des  anderen  Teiles  geraten
waren,  vereinbart;  dies  galt  auch  für  die  dem  Warenverkehr  dienenden
staatlichen  Flußfahrzeuge  eines  Teils,  die  sich  bei  Ausbruch  des
Krieges  auf  dem  Gebiete  des  anderen  Teils  befanden,  sowie  für  alle  für
einen  solchen  Verkehr  von  einem  Teile  oder  seinen  Angehörigen  unmittelbar ­
  oder  mittelbar  gemieteten  Flußfahrzeuge.  Selbst  die  Kosten  für  die
Hebung  und  Instandsetzung  versenkter  Flußfahrzeuge  waren  von  dem
Teile  zu  ersetzen,  in  dessen  Interesse  die  Versenkung  erfolgt  war  (Rum.-D.  R.
Art.  34,  Abs.  1;  Rum.-Ö.-U.  R.  Art.  12,  Z.  1).
Hinsichtlich  der  als  Prisen  aufgebrachten  Handelsschiffe  der  Vertragsteile ­
  giengen  die  Verträge  mit  der  Ukraine,  Rußland  und  Finnland
von  dem  Grundsätze  aus,  daß  die  vor  Unterzeichnung  des  Vertrages  durch
rechtskräftiges  Urteil  eines  Prisengerichtes  kondemnierten  Schiffe
als  endgültig  eingezogen  anzusehen  wären.  Die  übrigen  noch
nicht  rechtskräftigen  Prisen  dagegen  waren  zurückzugeben,  oder  soweit
sie  nicht  mehr  vorhanden  waren,  in  Geld  zu  ersetzen  (Ukr.-D.  Z.  Art.  24;
Ukr.-Ö.-U.  Z.  Art.  10,  Abs.  2;  Russ.-D.  Z.  Art.  29;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,
Abs.  4;  Finn.-D.  Fr.  Art.  27;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Z.  3).
Diese  Bestimmungen  galten  auch  für  die  als  Prisen  aufgebrachten
Schiffsladungen  von  Angehörigen  der  Vertragsteile;  doch  sollten
Güter  von  Angehörigen  des  einen  Teils,  die  auf  Schiffen  feindlicher  Flagge
in  die  Gewalt  des  anderen  Teils  geraten  waren,  in  allen  Fällen  dem  Berechtigten ­
  herausgegeben  oder,  soweit  dies  nicht  möglich  war,  in  Geld
ersetzt  werden  (Russ.-D.  Z.  Art.  29,  Abs.  2;  Russ.-Ö.-U.  Z.  Art.  11,  Abs.  4;
Finn.-D.  Fr.  Art.  27,  Abs.  2;  Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Z.  3,  Abs.  2).
In  den  Verträgen  mit  Finnland  wurde  die  Rückgabe  der  deutschen,
österreichischen  und  ungarischen  Handelsschiffe  vereinbart,  die  sich  bei
Unterzeichnung  des  Vertrages  im  Machtbereiche  Finnlands
befanden  oder  später  dorthin  gelangten,  wenn  sie  bei  Kriegsausbruch  in
einem  feindlichen  Hafen  lagen  oder  in  neutralen  Hoheitsgewässern  von
feindlichen  Streitkräften  aufgebracht  worden  waren  (Finn.-D.  Fr.  Art.  26;
Finn.-Ö.-U.  R.  Art.  11,  Z.  2).
Besonders  eingehend  wurden  die  Umstände  der  Rückstel-
            
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