Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. Iß] 
Jung von Embargo- und Prisenschiffen in den Verträgen mit Rußland 
geregelt. Die Schiffe sollten sofort nach der Ratifikation in dem Zustand 
und in dem Hafen, in dem sie sich befinden würden, dem Flaggenstaat 
zur Verfügung gestellt werden. Befände sich ein solches Schiff am 
Tage der Ratifikation auf einer Reise, so mußte es nach deren Been 
digung und nach Löschung der an dem bezeichneten Tage vorhandenen 
Ladung, spätestens aber nach einem Monat zurückgegeben werden; für 
die Zwischenzeit war die höchste Tageszeitfracht zu vergüten (Russ.-D. 
Z. Art. 31, Abs. 1; Russ.-Ö.-U. Z. Art. II, Abs. 6 und 7). Der österreich- 
ungarische Vertrag verpflichtete überdies zur protokollarischen Tatbestands 
aufnahme, die durch den zur Übernahme des Schiffes Bevollmächtigten 
und ein Organ der Hafenbehörde zu erfolgen hatte, und zur Haftung 
für jeden willkürlichen oder verschuldeten Verzug. 
In den Verträgen mit Rußland wurde auch der Ersatz für die in 
n eutralen Hoheitsgewässern aufgebrachten, mit Beschlag 
belegten oder versenkten Handelsschiffe, falls sie nicht mit ihren Ladungen 
zurückgegeben wurden, wechselseitig zugesichert; für die Zeit bis zur 
Rückgabe oder Ersatzleistung wurde Entschädigung gewährt (Russ.-D. Z. 
Art. 30; Russ.-Ö.-U. Z. Art. 11, Abs. 5). 
h) Die rechtliche Natur der Wiederherstellung und Entschädigung. 
Die theoretische Frage, ob aus den Staatsverträgen nicht nur die 
Staaten, sondern auch die einzelnen Angehörigen des einen Vertragsteils 
unmittelbar Rechtsansprüche gegen den anderen Staat erwerben, wird 
in der völkerrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet. Während 
Heffter-Geffken, v. Martens, Kaufmann, Rehm und 
Köhler eine unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung der Staats 
angehörigen vertreten, geben Jellinek, Triepel, Heilborn und 
Ullmann nur ein rechtliches Band zwischen den Vertragsteilen zu. 
Für die hier interessierende Frage des Ersatzrechtes bei privatwirtschaft- 
lichen Eingriffen, kann von dem Rechtsgrunde des Ersatzes aus 
gegangen werden (Hofer, Landkriegsrecht 50, T h i e b e r g e r, Wiener 
Juristische Blätter vom 16. Juni 1918, 47, 278). 
Die Brsatzpflicht wegen des privatwirtschaftlichen Kampf 
rechtes gründet sich darauf, daß der feindliche Ausländer bei dem Ein 
griffe in seine Rechte eine Beschädigung an seinem der feindlichen 
Staatsgewalt anvertrauten Vermögen erleidet. Sie stützt sich hin 
sichtlich der Hemmung oder des Ausschlusses des privat- 
wirtschaftlichen Verkehrs auf die Verweigerung der nach kontinentaler 
Anschauung gebotenen Freiheit des privatwirtschaftlichen Verkehres 
auch während des Krieges. Es handelt sich beim Eingriff in bestehende 
Privatrechte um eine Verweigerung des völkerrechtlich 
gebotenen Schutzes der Privatrechte und bei der 
l-<enz, Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung. ü
	        
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