Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

168  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

Staaten  getreten  sind,  müßte  bei  Aufrechterhaltung  der  Rechtsfiktion, ­
  der  Friede  auch  mit  allen  diesen  Staaten  geschlossen  werden.
Anstatt  dessen  erscheinen  der  tschecho-slowakische  Staat,  der  serbischkroatisch-slowenische ­
  Staat  und  Polen  auf  der  Seite  der  gewinnenden
AAM,  während  nur  Deutschland,  Österreich  und  Ungarn  auf  der  Seite
der  sachfälligen  Mächte  geblieben  sind.  Nur  diesen  wird  das  Kriegsverschulden ­
  aufgebürdet,  wobei  zur  scheinbaren  Aufrechterhaltung  der  Identität ­
  der  Prozeßparteien  die  Republik  Österreich  an  die  Stelle  des  Kaisertums ­
  Österreich  tritt;  ebenso  wird  es  dem  auf  die  magyarische  Siedlung
beschränkten  Ungarn  in  dem  mit  ihm  abzuschließenden  Frieden  voraussichtlich ­
  ergehen.  Der  Rollentausch  wird  für  den  tschecho-slowakischen
und  serbisch-kroatisch-slowenischen  Staat  derart  folgerichtig  durchgeführt, ­
  daß  die  Auseinandersetzung  innerhalb  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreich  als  ein  Friedensschluß  nach  einem  zwischen  den  Nationalstaaten ­
  nicht  bestandenen  wirtschaftlichen  Kriegszustand  aufgefaßt ­
  wird.  Es  mußte  daher  bei  der  Regelung  der  Verjährung,  des  Ausschlusses ­
  und  der  Verwirkung,  der  Ausdruck  „Kriegsbeginn“  ersetzt
werden  durch  den  Ausdruck;  „Jener  von  jeder  einzelnen  verbündeten
oder  assoziierten  Macht  administrativ  zu  bestimmende  Tag,  an  dem  die
Beziehungen  zwischen  den  Vertragsteilen  tatsächlich  oder  rechtlich  unmöglich ­
  wurden";  der  Ausdruck  „Kriegsdauer"  mußte  durch  den  Ausdruck: ­
  „Zeitraum  zwischen  diesem  Tag  und  dem  Inkrafttreten  des  vorliegenden ­
  Vertrages“  ersetzt  werden  (ö  Art.  269).
Dieser  Grundsatz  des  einseitigen  Kriegsverschuldens  wird  dann
auch  für  die  Regelung  des  privatwirtschaftlichen  Kampfes
maßgebend  und  kommt  in  den  folgenden  Einseitigkeiten  zum
Ausdruck.
Das  privatwirtschaftliche  Kampfreoht  Deutschlands  und
Österreichs  („außerordentliche  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen“) ­
  wird  für  die  Zukunft  aufgehoben  und  es  erfolgt  W  i  e  d  e  rgutmachung
  (D  Art.  297  a,  ö  Art.  249  a).  Die  AAM  dagegen  wahren
sich  das  Recht,  auch  weiterhin  das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen ­
  der  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs,  die  sich  in
ihren  Staatsgebieten  am  Tage  des  Inkrafttretens  des  Friedensschlusses ­
  befinden,  zurückzubehalten  und  zu  liquidieren  (D  Art.  297  b,
ö  Art.  249b).  Damit  wird  der  Wirtschaftsfriede  zu  einem
einseitigen  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland  einerseits  und
seinen  sämtlichen  Vertragsgegnern,  d.  h.  den  AAM  unter  Einschluß
des  tschecho-slowakischen  Staates,  Polens  und  des  serbisch-kroatisch-slowenischen ­
  Staates  andrerseits.  Im  Verhältnisse  zwischen  Österreich
und  den  auf  dem  österreichisch-ungarischen  Staatsgebiete  entstandenen
Nationalstaaten  dagegen  haben  die  Sonderbestimmungen  für  die
abgetrennten  Gebiete  des  VIII.  Abschnittes  im  X.  Teile  des  Friedens
            
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