168 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Staaten getreten sind, müßte bei Aufrechterhaltung der Rechtsfiktion,
der Friede auch mit allen diesen Staaten geschlossen werden.
Anstatt dessen erscheinen der tschecho-slowakische Staat, der serbischkroatisch-slowenische
Staat und Polen auf der Seite der gewinnenden
AAM, während nur Deutschland, Österreich und Ungarn auf der Seite
der sachfälligen Mächte geblieben sind. Nur diesen wird das Kriegsverschulden
aufgebürdet, wobei zur scheinbaren Aufrechterhaltung der Identität
der Prozeßparteien die Republik Österreich an die Stelle des Kaisertums
Österreich tritt; ebenso wird es dem auf die magyarische Siedlung
beschränkten Ungarn in dem mit ihm abzuschließenden Frieden voraussichtlich
ergehen. Der Rollentausch wird für den tschecho-slowakischen
und serbisch-kroatisch-slowenischen Staat derart folgerichtig durchgeführt,
daß die Auseinandersetzung innerhalb des ehemaligen Kaisertums
Österreich als ein Friedensschluß nach einem zwischen den Nationalstaaten
nicht bestandenen wirtschaftlichen Kriegszustand aufgefaßt
wird. Es mußte daher bei der Regelung der Verjährung, des Ausschlusses
und der Verwirkung, der Ausdruck „Kriegsbeginn“ ersetzt
werden durch den Ausdruck; „Jener von jeder einzelnen verbündeten
oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die
Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich
wurden"; der Ausdruck „Kriegsdauer" mußte durch den Ausdruck:
„Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden
Vertrages“ ersetzt werden (ö Art. 269).
Dieser Grundsatz des einseitigen Kriegsverschuldens wird dann
auch für die Regelung des privatwirtschaftlichen Kampfes
maßgebend und kommt in den folgenden Einseitigkeiten zum
Ausdruck.
Das privatwirtschaftliche Kampfreoht Deutschlands und
Österreichs („außerordentliche Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen“)
wird für die Zukunft aufgehoben und es erfolgt W i e d e rgutmachung
(D Art. 297 a, ö Art. 249 a). Die AAM dagegen wahren
sich das Recht, auch weiterhin das Eigentum, die Rechte und Interessen
der Angehörigen Deutschlands und Österreichs, die sich in
ihren Staatsgebieten am Tage des Inkrafttretens des Friedensschlusses
befinden, zurückzubehalten und zu liquidieren (D Art. 297 b,
ö Art. 249b). Damit wird der Wirtschaftsfriede zu einem
einseitigen im Verhältnisse zwischen Deutschland einerseits und
seinen sämtlichen Vertragsgegnern, d. h. den AAM unter Einschluß
des tschecho-slowakischen Staates, Polens und des serbisch-kroatisch-slowenischen
Staates andrerseits. Im Verhältnisse zwischen Österreich
und den auf dem österreichisch-ungarischen Staatsgebiete entstandenen
Nationalstaaten dagegen haben die Sonderbestimmungen für die
abgetrennten Gebiete des VIII. Abschnittes im X. Teile des Friedens