] 76 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten nur bei Ver
äußerung oder zwangsweiser Entziehung von Grundstücken oder
Rechten an einem Grundstück, bei Unternehmen oder Beteiligungen
an solchen, insbesondere Aktien, die inzwischen begründeten Rechte
aufgehoben, sonst aber die durch die Beaufsichtigung, Verwahrung
oder Verwaltung oder der Annahme von Zahlungen wohl erworbenen
Rechte Dritter aufrechterhalten. Die dem Eigentümer aus der
kriegsmäßigen Veräußerung oder Entziehung erwachsenen Vorteile sollten
bei Bemessung der Entschädigung zurückgezahlt werden. Die Friedens
schlüsse von Versailles und St. Germain dagegen gewähren den An
gehörigen der AAM die Wiederherstellung ihres Vermögens, das in
Deutschland oder Österreich den Gegenstand einer außerordentlichen
Kriegsmaßnahme oder Enteignungsanordnung gebildet hat, ohne jeden
Vorbehalt zu Gunsten der in der Zwischenzeit wohl erworbenen
Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger.
Auf Verlangen der Angehörigen jener AAM, die keine gesetzlichen
Maßnahmen für eine allgemeine Liquidation feindlichen Vermögens
getroffen haben, wird sogar die Rückerstattung desenteig-
n e t e n Vermögensrechtes oder Interesses, wenn es noch in Natur vor
handen ist, gewährt. Deutschland und Österreich haben alle erforder
lichen Maßnahmen zu treffen, um den enteigneten Eigentümer wieder
in den Besitz zu setzen, frei von allen Lasten oder Servituten, mit denen
sein Vermögen nach der Liquidation etwa belegt worden ist. Deutschland
und Österreich haben dann jeden Dritten zu entschädigen, der durch die
Rückgabe benachteiligt wurde (D Art. 297 f, g; ö Art. 249 f, g).
Das von Deutschland abgetrennte Elsaß-Lothringen (D Art. 51) wird
so behandelt, als wenn es für Deutschland Feindesland gewesen wäre.
Das Privatvermögen der Elsaß-Lothringer in Deutschland wird so be
handelt wie das Privatvermögen der Angehörigen der AAM in Deutsch
land (D Art. 73). Es kommt zur Aufhebung der außerordentlichen
Kriegsmaßregeln und Enteignungsmaßnahmen für die Zukunft, zur
Wiederherstellung oder Rückstellung in natura und Entschädigung (D
Art. 297 a). Die französische Regierung behält sich das Recht vor, das
Privat vermögen, das die deutschen Staatsangehörigen oder die durch
Deutschland kontrollierten Gesellschaften in den abgetretenen Gebieten
am 11. November 1918 besaßen, ebenso wie das in ihrem eigenen Staats
gebiet gelegene feindliche Privatvermögen unter den Bedingungen des
Art. 53 in Besitz zu nehmen und zu enteignen. Der Ertrag der Ent
eignungen wird nach den Bestimmuugen der Abschnitte X/III u. IV be
handelt. Deutschland hat unmittelbar die enteigneten Reichsangehörigen
zu entschädigen (D Art. 74, 53, 297 b).