Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

] 76 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
Die Verträge von Brest-Litowsk und Bukarest hatten nur bei Ver 
äußerung oder zwangsweiser Entziehung von Grundstücken oder 
Rechten an einem Grundstück, bei Unternehmen oder Beteiligungen 
an solchen, insbesondere Aktien, die inzwischen begründeten Rechte 
aufgehoben, sonst aber die durch die Beaufsichtigung, Verwahrung 
oder Verwaltung oder der Annahme von Zahlungen wohl erworbenen 
Rechte Dritter aufrechterhalten. Die dem Eigentümer aus der 
kriegsmäßigen Veräußerung oder Entziehung erwachsenen Vorteile sollten 
bei Bemessung der Entschädigung zurückgezahlt werden. Die Friedens 
schlüsse von Versailles und St. Germain dagegen gewähren den An 
gehörigen der AAM die Wiederherstellung ihres Vermögens, das in 
Deutschland oder Österreich den Gegenstand einer außerordentlichen 
Kriegsmaßnahme oder Enteignungsanordnung gebildet hat, ohne jeden 
Vorbehalt zu Gunsten der in der Zwischenzeit wohl erworbenen 
Rechte deutscher oder österreichischer Staatsangehöriger. 
Auf Verlangen der Angehörigen jener AAM, die keine gesetzlichen 
Maßnahmen für eine allgemeine Liquidation feindlichen Vermögens 
getroffen haben, wird sogar die Rückerstattung desenteig- 
n e t e n Vermögensrechtes oder Interesses, wenn es noch in Natur vor 
handen ist, gewährt. Deutschland und Österreich haben alle erforder 
lichen Maßnahmen zu treffen, um den enteigneten Eigentümer wieder 
in den Besitz zu setzen, frei von allen Lasten oder Servituten, mit denen 
sein Vermögen nach der Liquidation etwa belegt worden ist. Deutschland 
und Österreich haben dann jeden Dritten zu entschädigen, der durch die 
Rückgabe benachteiligt wurde (D Art. 297 f, g; ö Art. 249 f, g). 
Das von Deutschland abgetrennte Elsaß-Lothringen (D Art. 51) wird 
so behandelt, als wenn es für Deutschland Feindesland gewesen wäre. 
Das Privatvermögen der Elsaß-Lothringer in Deutschland wird so be 
handelt wie das Privatvermögen der Angehörigen der AAM in Deutsch 
land (D Art. 73). Es kommt zur Aufhebung der außerordentlichen 
Kriegsmaßregeln und Enteignungsmaßnahmen für die Zukunft, zur 
Wiederherstellung oder Rückstellung in natura und Entschädigung (D 
Art. 297 a). Die französische Regierung behält sich das Recht vor, das 
Privat vermögen, das die deutschen Staatsangehörigen oder die durch 
Deutschland kontrollierten Gesellschaften in den abgetretenen Gebieten 
am 11. November 1918 besaßen, ebenso wie das in ihrem eigenen Staats 
gebiet gelegene feindliche Privatvermögen unter den Bedingungen des 
Art. 53 in Besitz zu nehmen und zu enteignen. Der Ertrag der Ent 
eignungen wird nach den Bestimmuugen der Abschnitte X/III u. IV be 
handelt. Deutschland hat unmittelbar die enteigneten Reichsangehörigen 
zu entschädigen (D Art. 74, 53, 297 b).
	        
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