Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

174  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

dem  3.  November  1918  irgendwo  getroffenen  Kriegsmaßregeln  sind  ungültig ­
  (D  und  Ö  X/IV,  Anhang  §  1).
Es  wird  keinerlei  Ersatzanspruch  oder  Klagerecht  von
Deutschland,  Österreich  oder  seinen  Angehörigen  oder  den  Angehörigen  des
ehemaligen  Kaisertums  Österreich,  wo  ihr  Wohnsitz  auch  sei,  anerkannt
gegen  eine  AAM  oder  gegen  irgendwelche  Person,  die  im  Namen  oder
auf  Befehl  irgendeiner  Gerichtsbarkeit  oder  Verwaltung
einer  der  genannten  Mächte  handelte,  wegen  Eingriffe  in  das  Privatvermögen ­
  deutscher  oder  österreichischer  Staatsangehörigen,  die  während
des  Krieges  oder  im  Hinblick  auf  die  Vorbereitung  des  Krieges  erfolgt
sind,  anerkannt.  Ebenso  unzulässig  ist  jede  Beschwerde  oder  Klage  gegen
irgendeine  Person  wegen  einer  Handlung  oder  Unterlassung,  die  sich  aus
den  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen,  Gesetzen  oder  Verordnungen
einer  der  AAM  ergeben  hat  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  2).  Doch
haben  die  mit  den  Friedensverträgen  unterfertigten  Protokolle  das
Einverständnis  festgestellt,  daß  eine  Verfolgung  auf  Grund  der  Informationen ­
  und  Beweise  der  deutschen  oder  österreichischen  Regierung  gegen
Personen,  die  strafbare  Handlungen  hinsichtlich  der  Liquidation
deutschen  oder  österreichischen  Vermögens  begangen  haben  sollten,  eingeleitet ­
  werden  wird.
Deutschland  und  Österreich  verzichten  auf  alle  Ansprüche  aus  der
Liquidation  deutschen  bzw.  österreichische]!  Privatvermögens  sowie  aus
der  Einziehung  deutscher  Schiffe  in  Siam  (D  Art.  137,  Ö  Art.  112);
Deutschland  und  Österreich-Ungarn  verzichten  auf  alle  Ansprüche  aus
der  Einziehung  deutscher  bzw.  österreichischer  Schiffe  sowie  aus  der
Liquidation,  Sequestration,  Beschlagnahme  oder  Einziehung  deutschen
bzw.  österreichischen  Privat  Vermögens  in  China.  Die  Erlöse  aus  den
Liquidationen  unterliegen  den  allgemeinen  Bestimmungen  des  X.  Teiles
(D  Art.  133,  ö  Art.  117).  Das  Privatvermögen  deutscher  und  österreichischer ­
  Staatsangehöriger  in  Marokko  und  das  deutscher  Staatsangehöriger ­
  in  L  i  b  e  r  i  a  wird  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Abschnitte ­
  III  und  IV  des  X.  Teiles  unterstellt  (D  [Art.  140,  144,  153;
ö  Art.  99,  108).
Die  durch  die  Zurückbehaltung  oder  Liquidation  ihres  Eigentums  geschädigten ­
  Angehörigen  Deutschlands  und  Österreichs  werden
durch  ihren  Heimatsstaat  entschädigt  (D  Art.  297  i,  ö  Art.  249  j).
Die  außerordentlichen  Kriegsmaßnahmen  und  Übertragungsanordnungen ­
  Deutschlands  und  Österreichs,  die  das  Eigentum,
die  Rechte  und  Interessen  der  Angehörigen  der  AAM  einschließlich ­
  der  Gesellschaften,  an  denen  sie  beteiligt  sind,  betreffen,  werden
für  die  Zukunft  aufgehoben  oder  eingestellt,  wenn  die  Liquidation
noch  nicht  beendet  ist.  Die  Berechtigten  werden  in  ihr  Eigentum,
ihre  Rechte  und  Interessen  wieder  eingesetzt  (D  Art.  297  a.
            
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