Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  183

Vorkriegsverträge  j  über  Verwertungslizenzen
zwischen  Angehörigen  der  AAM  oder  auf  deren  Gebiet  Wohnhaften  oder
Gewerbetreibenden  einerseits  und  Staatsangehörigen  Deutschlands  oder
des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  andrerseits,  gelten  vom  Zeitpunkte
des  Kriegszustandes  als  aufgehoben  („seront  consideres  comme  resilies“,
„shall  be  considered  as  cancelled“).  Doch  kann  der  ursprüngliche  Lizenzinhaber ­
  vom  Berechtigten  innerhalb  6  Monaten  die  Ausstellung  einer
neuen  Lizenz  verlangen,  deren  Bedingungen  mangels  einer  Partei  -
Vereinbarung  durch  das  Landesgericht,  bei  Rechten  unter  der  deutschen
oder  österreichischen  Gesetzgebung  durch  das  gemischte  Schiedsgericht
bestimmt  werden.  Dieses  kann  auch  Ersatz  für  die  Ausnutzung  der  Rechte
während  des  Krieges  bewilligen  (D  Art.  310,  Abs.  1;  ö  Art.  262,  Abs.  1).
Lizenzen  zufolge  besonderer  Kriegsgesetzgebung  einer  AAM
werden  durch  den  Fortbestand  einer  V  orkriegslizenz  nicht  berührt; ­
  im  Falle  der  Identität  des  Inhabers  beider,  tritt  die  Kriegslizenz
an  die  Stelle  der  Vorkriegslizenz  (D  Art.  310,  Abs.  2;  ö  Art.  262,  Abs.  2).
Gezahlte  Summen  aus  Vorkriegsverträgen  über  gewerbliches,  literarisches,
dramatisches  oder  künstlerisches  Eigentum  oder  aus  derartigen  Vorkriegslizenzen ­
  werden  wie  die  übrigen  Schulden  und  Forderungen  in
Feindesland  verwendet  (D  Art.  310,  Abs.  3;  ö  Art.  262,  Abs.  3).  Die  Bestimmungen ­
  sind  im  Verhältnisse  zu  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
nicht  anwendbar  (D  Art.  310,  Abs.  4;  ö  Art.  262,  Abs.  4).
Die  Bewohner  der  von  Deutschland  bzw.  Österreich  a  b  getrennten ­
  Gebiete  behalten  trotz  des  Wechsels  der  Staatsangehörigkeit
auch  weiterhin  den  uneingeschränkten  Genuß  der  Rechte,  die  sie  im
Zeitpunkte  der  Trennung  in  Deutschland  bzw.  Österreich  besaßen  (D  Art.
311,  Abs.  1;  ö  Art.  263).  Ebenso  sollen  die  zur  Zeit  der  Trennung  in
Kraft  befindlichen  oder  kraft  des  Friedensvertrages  wiederhergestellten
oder  erneuerten  Rechte  in  den  Staaten,  die  das  abgetrennte  Gebiet  erwerben, ­
  für  die  gleiche  Dauer  wie  nach  deutschem  bzw.  österreichischem
Recht  anerkannt  werden;  Abkommen  über  die  Archive,  Pläne  und  Register ­
  werden  Vorbehalten  (D  Art.  311,  Abs.  2;  ö  Art.  274).
Die  Wiederherstellung  bei  den  Gesellschaften  der  AAM  und  Deutschlands ­
  bzw.  Österreichs  gemeinsamen  Verwertungsrechten  an  Fabriksund ­
  Handelsmarken  oder  Rechten  auf  ausschließliche  Herstellung  von
Waren  oder  Artikeln  in  anderen  Ländern  als  Deutschland  bzw.  Österreich ­
  wird  besonders  geregelt.  Wenn  diese  Rechte  einer  von  einer  AAM
zugelassenen  Gesellschaft  unmittelbar  vor  Beginn  des  Krieges  gemeinschaftlich ­
  mit  einer  durch  sie  kontrollierten  und  in  Deutschland  oder
Österreich  zugelassenen  Gesellschaft  zustanden,  so  erhält  die  er  stere
Gesellschaft  allein  dies  Verwertungsrecht  in  den  anderen  Ländern  als
Deutschland  bzw.  Österreich.  Doch  ist  sie  verpflichtet,  der  Gesellschaft
in  Deutschland  oder  Österreich  die  Modelle  zur  Fabrikation  der  Waren
            
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