Die Wiederherstellung bei Kriegsmaßregeln und Enteignungsanordnungen. 183
Vorkriegsverträge j über Verwertungslizenzen
zwischen Angehörigen der AAM oder auf deren Gebiet Wohnhaften oder
Gewerbetreibenden einerseits und Staatsangehörigen Deutschlands oder
des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits, gelten vom Zeitpunkte
des Kriegszustandes als aufgehoben („seront consideres comme resilies“,
„shall be considered as cancelled“). Doch kann der ursprüngliche Lizenzinhaber
vom Berechtigten innerhalb 6 Monaten die Ausstellung einer
neuen Lizenz verlangen, deren Bedingungen mangels einer Partei -
Vereinbarung durch das Landesgericht, bei Rechten unter der deutschen
oder österreichischen Gesetzgebung durch das gemischte Schiedsgericht
bestimmt werden. Dieses kann auch Ersatz für die Ausnutzung der Rechte
während des Krieges bewilligen (D Art. 310, Abs. 1; ö Art. 262, Abs. 1).
Lizenzen zufolge besonderer Kriegsgesetzgebung einer AAM
werden durch den Fortbestand einer V orkriegslizenz nicht berührt;
im Falle der Identität des Inhabers beider, tritt die Kriegslizenz
an die Stelle der Vorkriegslizenz (D Art. 310, Abs. 2; ö Art. 262, Abs. 2).
Gezahlte Summen aus Vorkriegsverträgen über gewerbliches, literarisches,
dramatisches oder künstlerisches Eigentum oder aus derartigen Vorkriegslizenzen
werden wie die übrigen Schulden und Forderungen in
Feindesland verwendet (D Art. 310, Abs. 3; ö Art. 262, Abs. 3). Die Bestimmungen
sind im Verhältnisse zu den Vereinigten Staaten von Amerika
nicht anwendbar (D Art. 310, Abs. 4; ö Art. 262, Abs. 4).
Die Bewohner der von Deutschland bzw. Österreich a b getrennten
Gebiete behalten trotz des Wechsels der Staatsangehörigkeit
auch weiterhin den uneingeschränkten Genuß der Rechte, die sie im
Zeitpunkte der Trennung in Deutschland bzw. Österreich besaßen (D Art.
311, Abs. 1; ö Art. 263). Ebenso sollen die zur Zeit der Trennung in
Kraft befindlichen oder kraft des Friedensvertrages wiederhergestellten
oder erneuerten Rechte in den Staaten, die das abgetrennte Gebiet erwerben,
für die gleiche Dauer wie nach deutschem bzw. österreichischem
Recht anerkannt werden; Abkommen über die Archive, Pläne und Register
werden Vorbehalten (D Art. 311, Abs. 2; ö Art. 274).
Die Wiederherstellung bei den Gesellschaften der AAM und Deutschlands
bzw. Österreichs gemeinsamen Verwertungsrechten an Fabriksund
Handelsmarken oder Rechten auf ausschließliche Herstellung von
Waren oder Artikeln in anderen Ländern als Deutschland bzw. Österreich
wird besonders geregelt. Wenn diese Rechte einer von einer AAM
zugelassenen Gesellschaft unmittelbar vor Beginn des Krieges gemeinschaftlich
mit einer durch sie kontrollierten und in Deutschland oder
Österreich zugelassenen Gesellschaft zustanden, so erhält die er stere
Gesellschaft allein dies Verwertungsrecht in den anderen Ländern als
Deutschland bzw. Österreich. Doch ist sie verpflichtet, der Gesellschaft
in Deutschland oder Österreich die Modelle zur Fabrikation der Waren