Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

182  Di®  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
d’un  brevet  ou  l’usage  de  marques  de  fabrique  ou  de  commerce  ou  de
dessins",  „time  within  which  a  patent  should  be  worked  or  a  trade  mark
or  design  used“)  soll  gegenseitig  der  Zeitraum  zwischen  dem  1.  August
(für  Deutschland)  bzw.  28.  Juli  1914  (für  Österreich)  und  dem  Beginne
der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  nicht  in  Betracht  kommen.  Der
Verfall  oder  die  Nichtigkeit  aus  dem  einzigen  Grunde  der  Nichtausnutzung, ­
  der  Nichtverwertung  vor  Ablauf  von  2  Jahren  wird  ausgeschlossen ­
  (D  Art.  307,  Abs.  3;  ö  Art.  259,  Abs.  3).  Die  Friedensverträge ­
  von  Brest-Litowsk  und  Bukarest  hatten  eine  vierjährige  Frist  zugestanden.

Die  Verlängerung  der  im  Pariser  und  Washingtoner  Abkommen
oder  irgendeinem  anderen  Abkommen  oder  Gesetze  vorgesehenen  Prioritätsfristen, ­
  die  bei  Kriegsbeginn  noch  nicht  abgelaufen  waren,  und
derjenigen  Fristen,  die  während  des  Krieges  begonnen  haben  oder  hätten
beginnen  können,  wird  bis  zum  Ablaufe  von  6  Monaten  wechselseitig  gewährt ­
  (D  Art.  308,  Abs.  1;  ö  Art.  260,  Abs.  1).  Vorbehalten  bleiben
die  Rechte  der  Vertragsmächte  oder  ihrer  Angehörigen,  die  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  des  Friedensvertrages  in  gutgläubigem  Besitz
von  gewerblichen  Eigentumsrechten  waren.  Sie  werden  im  persönlichen,
sowie  in  dem,  einem  Vertreter  oder  Lizenzträger  übertragenen  Genüsse
ihrer  Rechte  gegenüber  den  durch  die  Verlängerung  der  Prioritätsfrist
erlangten  Rechten  geschützt  (D  Art.  308,  Abs.  2;  ö  Art.  260,  Abs.  2).
Es  findet  ein  wechselseitiger  Verzicht  auf  Klagen  und  Ansprüche
der  im  Gebiete  des  einen  Vertragsteiles  wohnhaften  oder  handeltreibenden ­
  oder  die  Staatsangehörigkeit  eines  Vertragsteiles
besitzenden  Personen  und  ihrer  Rechtsnachfolger  wegen  V  erletzung
ihrer  während  des  Krieges  bestandenen  oder  durch  den  Friedensvertrag
wiederhergestellten  Rechte  auf  Grund  von  Tatbeständen  im  Gebiete
des  anderen  Vertragsteiles  zwischen  der  Kriegserklärung  und  dem
Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  statt  (D  Art.  309,  Abs.  1;
ö  Art.  261,  Abs.  1).  Sind  in  demselben  Zeitraum  Rohstoffe  (produits)
oder  Fabrikate  (articles  fabriques)  hergestellt  oder  literarische  oder  künstlerische ­
  Werke  veröffentlicht  worden,  so  gibt  weder  deren  Erwerb  noch
ihre  Benutzung  oder  Verwendung  den  genannten  Personen  ein  Klagerecht
wegen  Verletzung  von  gewerblichen  oder  künstlerischen  Eigentums;  auch
der  Verkauf  und  das  Verkaufsangebot  nicht,  wenn  sie  während  eines
Jahres  nach  Unterzeichnung  des  Friedensvertrages  in  den  Gebieten  der
AAM  einerseits  oder  Deutschland  bzw.  Österreich  andrerseits  stattfindet.
Ausgenommen  sind  die  Rechtsinhaber,  die  ihren  Wohnsitz,  ihre  gewerbliche ­
  oder  Handelsniederlassung  in  den  von  Deutschland  oder  Österreich
besetzten  Gebieten  hatten  (D  Art.  309,  Abs.  2;  ö  Art.  261,  Abs.  2).
Diese  Bestimmungen  gelten  nicht  im  Verhältnisse  zu  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  (D  Art.  309,  Abs.  3;  ö  Art.  261,  Abs.  3).
            
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