Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsrnaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  181

nationalen  Y  erteidigung  oder  des  öffentlichen  Interesses ­
  unterliegen  (D  Art.  306,  Abs.  5  u.  6;  ö  Art.  258,  Abs.  5  u.  6).
Die  Rechte  können  von  den  AAM  selbst  ausgebeutet  oder  durch  Lizenzen
für  ihre  Ausbeutung  oder  durch  Aufsicht  über  die  Ausbeutung  oder  sonstwie ­
  beschränkt  werden.  Angemessene  Entschädigung  oder  Vergütung
wird  gewährt,  aber  ebenso  behandelt  wie  andere  Forderungen  Deutscher
und  Österreicher  (D  Art.  306,  Abs.  7;  ö  Art.  258,  Abs.  8).  Die  gänzliche
oder  teilweise  Abtretung  oder  Gewährung  (concession)  von  Rechten  seit
dem  1.  August  1914  (für  Deutschland)  oder  dem  28.  Juli  1914  (für
Österreich)  sind  zur  Verhinderung  von  Umgehungen  nichtig  und  unwirksam ­
  (D  Art.  306,  Abs.  9,  ö  Art.  268,  Abs.  8).
Es  wird  eine  einjährige  Mindestfrist  zur  Vornahme  einer  versäumten, ­
  zum  Erwerb  eines  gewerblichen  Rechts  auf  Grund  eines  vor
oder  während  des  Krieges  eingebrachten  Gesuches  oder  zur  Erhaltung
eines  am  1.  August  1914  für  Deutsche  oder  am  28.  Juli  1914  für  Österreich ­
  bestandenen  gewerblichen  Urheberrechts  erforderlichen  Handlung,
Förmlichkeit  oder  Gebührenzahlung  zugestanden.  Es  darf  kein  Aufschlag ­
  und  keine  Strafgebühr  irgendeiner  Art  eingehoben  werden.  Es
gilt  die  Mindestfrist  für  den  Erwerb  bereits  angemeldeter  Rechte  wie  für
Rechte,  die,  wenn  der  Krieg  nicht  stattgefunden  hätte,  auf  Grund  eines
vor  oder  während  des  Krieges  gestellten  Gesuches  hätten  erworben
werden  können,  wie  für  die  Erhebung  von  Einsprüchen.  Ausgeschlossen ­
  wird  nur  die  Wiedereröffnung  eines  Einspruchsverfahrens  in
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  wenn  bereits  die  Schlußverhandlungen ­
  stattgefunden  haben  (D  Art.  307,  Abs.  1;  ö  Art.  259,  Abs.  1).
Die  Friedensschlüsse  von  Brest-Litowsk  Und  von  Bukarest  haben  die
Wiederherstellung  der  infolge  eines  Versäumnisses  hinfällig  gewordenen ­
  Rechte  des  gewerblichen,  literarischen  und  künstlerischen
Eigentums  unbeschadet  wohlerworbener  Rechte  Dritter
gewährt.  Die  Friedensschlüsse  von  Versailles  und  St.  Germain  wahren
dagegen  hinsichtlich  der  Patente  und  Muster  nur  den  AAM  alle  Maßnahmen, ­
  die  sie  zur  Wahrung  der  Rechte  Dritter,  die  Patente  oder
Muster  während  der  Zeit  ihrer  Hinfälligkeit  ausgenutzt  oder  verwendet
haben,  billigerweise  für  nötig  erachten.  Den  Angehörigen  der  AAM  steht
Ersatzanspruch  und  Klagerecht  wegen  der  von  deutschen  oder  österreichischen ­
  Angehörigen  ausgenutzten  oder  verwendeten  Patente  oder
Muster  von  Angehörigen  der  AAM  zu.  Die  wiederauflehenden  Patente
und  Muster  der  deutschen  oder  österreichischen  Staatsangehörigen  dagegen
bleiben  hinsichtlich  der  Auferlegung  von  Lizenzen  weiterhin  dem
Kriegsrechte  und  dem  Friedensvertrage  (D  Art.  306,  Abs.  5;  ö
Art.  258,  Abs.  5)  unterworfen  (D  Art.  307,  Abs.  2;  ö  Art  .  259,  Abs.  2).
Für  die  Frist  zur  Ausnutzung  des  Patentes  oder  den  Gebrauch
der  Fabriks-  oder  Handelsmarken  oder  Muster  („mise  en  exploitation
            
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