Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

186 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
sprucherhebenden (D Art. 297 e, ö Art. 249 e). Dieser Satz ist eine 
Folgerung aus der Anschauung, daß das Privatvermögen im Auslande 
ein Mittel des aggressiven Imperialismus war; als ein Kampf 
mittel der vom Staate zum Angriffe organisierten Volkswirtschaft 
habe es die Folgen der Niederlage im Wirtschaftskriege zu tragen. 
Das Eigentum, die Rechte und Interessen, sowie der Reinerlös des 
Verkaufes, der Liquidation oder sonstiger Verfügungen im Gebiete einer 
jeden AAM werden belastet in erster Linie 
mit den Ansprüchen der Angehörigen dieser Macht wegen Schädi 
gung ihres Vermögens und des der Gesellschaften, an denen sie beteiligt 
waren, in Deutschland oder im ehemaligen Kaisertum Österreich (Ent 
schädigungsansprüche) ; 
mit den anderweitigen Forderungen der Angehörigen dieser 
Macht gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums 
Österreichs (Privatforderungen); 
mit den Entschädigungsansprüchen aus den von der deutschen oder 
österreichisch-ungarischen Regierung oder einer österreichischen Behörde 
nach dem 31. bzw. 28. Juli 1914 und vor der Teilnahme dieser Macht am 
Kriege vorgenommenen Handlung (Vorkriegsschäden). Die Bestimmung 
der Höhe dieser Entschädigungen erfolgt durch einen Schiedsrichter, den 
der schweizerische Bundespräsident Gustav Ador oder, wenn dieser nicht 
dazu bereit ist, das gemischte Schiedsgericht bestellt. 
Dieses Privatvermögen wird in zweiter Linie mit den Ersatzan 
sprüchen der Angehörigen einer AAM wegen Schädigungen ihres Privat 
vermögens auf dem Gebiete einer anderen feindlichen Macht, soweit 
diese Ansprüche nicht auf eine andere Weise beglichen werden, belastet 
(D und ö X/IV, Anhang § 4). 
Der nach Befriedigung aller Ansprüche sich ergebende Rest wird zur 
allgemeinen Wiedergutmachung (D Art. 243 a, ö Art. 189 a) verwendet. 
i) Die Verwendung der Liquidationsergebnisse und Barguthaben. 
Der Reinerlös (le produit net) aus der erfolgten oder noch erfolgen 
den Liquidation feindlichen Privatvermögens und die feindlichen Bar 
guthaben —• ausschließlich der Barguthaben der Personen, die durch den 
Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben —• unter 
liegen einer besonderen Regelung, die für alle Vertragsmächte gilt 
(D Art. 297 b, ö Art. 249 b). 
Unter den Barguthaben („avoirs en numeraire“, „cash assets“) 
werden alle vor oder nach dem Kriegszustände angelegten Gelder und 
Deckungen („depots ou provisions", „deposits or funds“), sowie alle 
Guthaben aus Geldanlagen, aus hinterlegten Einkünften oder Ge 
winnen der Verwalter, Sequester oder anderer zugunsten der feindlichen 
Staatsangehörigen verstanden. Die Guthaben der AAM und deren Einzel-
	        
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