186 Die Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
sprucherhebenden (D Art. 297 e, ö Art. 249 e). Dieser Satz ist eine
Folgerung aus der Anschauung, daß das Privatvermögen im Auslande
ein Mittel des aggressiven Imperialismus war; als ein Kampf
mittel der vom Staate zum Angriffe organisierten Volkswirtschaft
habe es die Folgen der Niederlage im Wirtschaftskriege zu tragen.
Das Eigentum, die Rechte und Interessen, sowie der Reinerlös des
Verkaufes, der Liquidation oder sonstiger Verfügungen im Gebiete einer
jeden AAM werden belastet in erster Linie
mit den Ansprüchen der Angehörigen dieser Macht wegen Schädi
gung ihres Vermögens und des der Gesellschaften, an denen sie beteiligt
waren, in Deutschland oder im ehemaligen Kaisertum Österreich (Ent
schädigungsansprüche) ;
mit den anderweitigen Forderungen der Angehörigen dieser
Macht gegen Angehörige Deutschlands oder des ehemaligen Kaisertums
Österreichs (Privatforderungen);
mit den Entschädigungsansprüchen aus den von der deutschen oder
österreichisch-ungarischen Regierung oder einer österreichischen Behörde
nach dem 31. bzw. 28. Juli 1914 und vor der Teilnahme dieser Macht am
Kriege vorgenommenen Handlung (Vorkriegsschäden). Die Bestimmung
der Höhe dieser Entschädigungen erfolgt durch einen Schiedsrichter, den
der schweizerische Bundespräsident Gustav Ador oder, wenn dieser nicht
dazu bereit ist, das gemischte Schiedsgericht bestellt.
Dieses Privatvermögen wird in zweiter Linie mit den Ersatzan
sprüchen der Angehörigen einer AAM wegen Schädigungen ihres Privat
vermögens auf dem Gebiete einer anderen feindlichen Macht, soweit
diese Ansprüche nicht auf eine andere Weise beglichen werden, belastet
(D und ö X/IV, Anhang § 4).
Der nach Befriedigung aller Ansprüche sich ergebende Rest wird zur
allgemeinen Wiedergutmachung (D Art. 243 a, ö Art. 189 a) verwendet.
i) Die Verwendung der Liquidationsergebnisse und Barguthaben.
Der Reinerlös (le produit net) aus der erfolgten oder noch erfolgen
den Liquidation feindlichen Privatvermögens und die feindlichen Bar
guthaben —• ausschließlich der Barguthaben der Personen, die durch den
Friedensvertrag die Staatsangehörigkeit einer AAM erwerben —• unter
liegen einer besonderen Regelung, die für alle Vertragsmächte gilt
(D Art. 297 b, ö Art. 249 b).
Unter den Barguthaben („avoirs en numeraire“, „cash assets“)
werden alle vor oder nach dem Kriegszustände angelegten Gelder und
Deckungen („depots ou provisions", „deposits or funds“), sowie alle
Guthaben aus Geldanlagen, aus hinterlegten Einkünften oder Ge
winnen der Verwalter, Sequester oder anderer zugunsten der feindlichen
Staatsangehörigen verstanden. Die Guthaben der AAM und deren Einzel-