Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

188  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

werden.  Wenn  die  Bedingungen  des  Verkaufes  oder  die  von  der  polnischen ­
  Regierung  außerhalb  ihrer  allgemeinen  Gesetzgebung  ergriffenen
Maßnahmen  den  Preis  ungerechterweise  beeinträchtigt  haben,  soll  das
gemischte  Schiedsgericht  oder  der  von  ihm  ernannte  Schiedsrichter  dem
Berechtigten  einen  von  Polen  zu  zahlenden  angemessenen  Schadenersatz
zubilligen  (D  Art.  92  Abs.  4).

4.  Das  Ausgleichsverfahren  und  die  Ausfallsgarantie  der  Guthaben
in  Feindesland.
Das  Bedürfnis  nach  Sicherung  der  Guthaben  von  Angehörigen  jedes
Kriegführenden  im  feindlichen  Ausland  hat  in  den  Gebieten  der
Mittelmächte  nur  zur  Einrichtung  eines  kollektiven  Gläubigerschutzes
und  zur  allgemeinen  Forderung  nach  wechselseitiger  Anerkennung
der  Gläubigerschutzverbände  geführt.  Dem  entsprachen
auch  die  Bestimmungen  der  Friedensschlüsse  im  Osten.
Der  sogenannte  „Zwangclearin  g“,  d.  h.  der  bindende  Ausgleich ­
  der  Guthaben  von  Angehörigen  des  feindlichen  Auslandes  mit  den
Forderungen  an  Angehörige  des  feindlichen  Auslands  wurde  von  der
deutschen  Reichsregieruug  im  zweiten  Nachtrage  zur  Denkschrift
vom  8.  März  1915  abgelehnt.  Daneben  war  der  Forderungseinzug
der  deutschen  Auslandsguthaben  durch  den  Feindesstaat  unter  dessen
Ausfallsgarantie  von  der  Handelskammer  in  Barmen  empfohlen  worden.
Dagegen  hatte  eine  Denkschrift  des  Vereines  der  deutschen  Maschinenbauanstalten ­
  gefordert,  daß  den  Gläubigern  in  allen  Staaten  die  Eintreibung ­
  der  Forderungen  durch  eigene  Stellen  abgenommen  werden;
diese  hätten  die  Prüfung  der  angemeldeten  Forderungen  und  die  Anerkennung ­
  unter  Ausschaltung  des  Rechtsweges  oder  eines  vereinbarten
Schiedsverfahrens  durch  gemischte  Spruchkommissionen  vorzunehmen.
Gegen  deren  Entscheidungen  wäre  eine  Berufung  an  eine  internationale
Kommission  unter  dem  Vorsitze  eines  neutralen  Staates  zu  ermöglichen.
Die  anerkannten  Forderungen  wären  durch  die  Ausgleichsstelle  mit
Unterstützung  des  Schuldnerstaates,  der  eine  Gewähr  für  uneinziehbare
Forderungen  zu  übernehmen  hätte,  einzuziehen.  Selbst  dieser  Vorschlag, ­
  der  die  Schwierigkeit  der  Eintreibung  abnehmen  sollte,  sowie  die
tunlichst  rasche  Wiederherstellung  der  privatrechtlichen  Beziehungen
zwischen  ehemaligen  Feinden  bezweckte  und  die  volle  Gegenseitigkeit
zur  Voraussetzung  hatte,  fand  mehr  Ablehnung  als  Billigung  (S  o  k  a  1,
Gutachten  17  in  Denkschrift).  Ein  Vorschlag  des  deutschen  Handelsvertragsvereins ­
  forderte  die  Haftung  jedes  Staates  für  die  anerkannten
aber  nicht  eingezahlte  n  Schulden  seiner  Staatsangehörigen,  die
sogenannte  Ausfallsgarantie  (Sokal,  Gatachtennachtrag  in
Denkschrift  8).
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.