Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Wiederherstellung  bei  Kriegsmaßregeln  und  Enteignungsanordnungen.  187

Staaten,  Provinzen  oder  Gemeinden  fallen  nicht  darunter  (D  und  ö  X/IV,
§11).  Anlagen  aus  Barguthaben  durch  die  Organe  des  Wirtschaftskrieges ­
  werden  für  nichtig  erklärt.  Daher  werden  Anlagen  feindlicher
Guthaben  in  deutscher  bzw.  österreichischer  Kriegsanleihe  nicht
anerkannt;  die  Regelung  erfolgt  ohne  Rücksicht  auf  solche  Anlagen
(„placements“,  „Investments“)  (D  und  ö  X/IV,  Anhang  §12).
Die  Verwertung  erfolgt  im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland
bzw.  Österreich  einerseits  und  jenen  Mächten,  die  das  Ausgleichsverfahren ­
  (D  und  ö  X/III)  angenommen  haben,  durch  Gutschrift ­
  im  Wege  der  Prüfungs-  und  Ausgleichsämter  für  die  Macht,
der  der  Eigentümer  des  Vermögens  angehört.  Ein  Uberschuß  zugunsten
Deutschlands  oder  Österreichs  wird  diesem  auf  dem  Konto  der  Wiedergutmachung ­
  gutgebracht  (D  Art.  297  h  1,  ö  Art.  249  h  1).
Im  Verhältnisse  zwischen  Deutschland  bzw.  Österreich  und  den  AAM,
die  das  Ausgleichsverfahren  nicht  angenommen  haben,  werden  der  Reinerlös ­
  der  Liquidation  des  Eigentums  und  die  Barguthaben  der  Angehörigen ­
  der  AAM  unverzüglich  von  Deutschland  und  Österreich
an  den  Berechtigten  oder  seine  Regierung  ausbezahlt.  Jede  AAM
dagegen  kann  über  die  Erträgnisse  des  von  ihr  beschlagnahmten  Vermögens ­
  und  die  Barguthaben  der  Angehörigen  Deutschlands  oder  des
ehemaligen  Kaisertums  Österreich  oder  der  von  ihnen  kontrollierten  Gesellschaften ­
  verfügen.  Sie  kann  diese  Erträgnisse  und  Barguthaben
zur  Bezahlung  der  Ansprüche  und  Forderungen  verwenden,  für  die
dieses  Eigentum  als  Deckung  dient  (D  und  ö  X/IV,  §  4  des  Anhanges).
Das  Privateigentum,  die  Ergebnisse  der  Liquidation  und  die  Barguthaben,
über  die  nicht  dergestalt  verfügt  wird,  können  zurückbehalten
werden;  sie  werden  dann  Deutschland  bzw.  Österreich  auf  dem  Konto
der  Wiedergutmachung  gutgebracht  (D  Art.  297  h  2,  ö  Art.  249  h  2).
In  den  neu  entstandenen  Staaten,  die  AAM  sind  und  in  den
Staaten,  die  keinen  Anteil  an  der  Wiedergutmachung  Deutschland  bzw.
Österreichs  beanspruchen  können,  wird  der  Reinerlös  der  Liquidationen,
soweit  solche  zulässig  sind  (ö  Art.  267),  unmittelbar  den  Eigentümern
unter  Vorbehalt  der  Rechte  der  Wiedergutmachungskommission  (D  Art.  235,
“60,  ö  Art.  181,  211)  ausbezahlt.  Der  Eigentümer  erhält  durch  das  gemischte ­
  Schiedsgericht  oder  einen  von  diesem  bestimmten  Schiedsrichter
ei ne  angemessene  Entschädigung,  wenn  die  Bedingungen  des  Verkaufes
oder  irgendwelche  von  der  Regierung  des  betreffenden  Staates  außerhalb
Oer  allgemeinen  Gesetze  getroffenen  Maßnahmen  den  erzielten  Preis  unbilligerweise ­
  zu  seinem  Nachteile  beeinflußt  haben;  die  Entschädigung
ist  durch  den  betreffenden  Staat  zu  zahlen  (D  Art.  297  h  1  ö  Art.  249  i).
In  den  deutschen,  durch  den  Friedensvertrag  an  Polen  übertragenen
und  endgültig  als  Teile  Polens  anerkannten  Ländergebieten  müssen  die
Erlöse  der  Liquidationen  unmittelbar  an  die  Berechtigten  ausbezahlt
            
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