Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

186  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

sprucherhebenden  (D  Art.  297  e,  ö  Art.  249  e).  Dieser  Satz  ist  eine
Folgerung  aus  der  Anschauung,  daß  das  Privatvermögen  im  Auslande
ein  Mittel  des  aggressiven  Imperialismus  war;  als  ein  Kampfmittel ­
  der  vom  Staate  zum  Angriffe  organisierten  Volkswirtschaft
habe  es  die  Folgen  der  Niederlage  im  Wirtschaftskriege  zu  tragen.
Das  Eigentum,  die  Rechte  und  Interessen,  sowie  der  Reinerlös  des
Verkaufes,  der  Liquidation  oder  sonstiger  Verfügungen  im  Gebiete  einer
jeden  AAM  werden  belastet  in  erster  Linie
mit  den  Ansprüchen  der  Angehörigen  dieser  Macht  wegen  Schädigung ­
  ihres  Vermögens  und  des  der  Gesellschaften,  an  denen  sie  beteiligt
waren,  in  Deutschland  oder  im  ehemaligen  Kaisertum  Österreich  (Entschädigungsansprüche) ­
  ;
mit  den  anderweitigen  Forderungen  der  Angehörigen  dieser
Macht  gegen  Angehörige  Deutschlands  oder  des  ehemaligen  Kaisertums
Österreichs  (Privatforderungen);
mit  den  Entschädigungsansprüchen  aus  den  von  der  deutschen  oder
österreichisch-ungarischen  Regierung  oder  einer  österreichischen  Behörde
nach  dem  31.  bzw.  28.  Juli  1914  und  vor  der  Teilnahme  dieser  Macht  am
Kriege  vorgenommenen  Handlung  (Vorkriegsschäden).  Die  Bestimmung
der  Höhe  dieser  Entschädigungen  erfolgt  durch  einen  Schiedsrichter,  den
der  schweizerische  Bundespräsident  Gustav  Ador  oder,  wenn  dieser  nicht
dazu  bereit  ist,  das  gemischte  Schiedsgericht  bestellt.
Dieses  Privatvermögen  wird  in  zweiter  Linie  mit  den  Ersatzansprüchen ­
  der  Angehörigen  einer  AAM  wegen  Schädigungen  ihres  Privatvermögens ­
  auf  dem  Gebiete  einer  anderen  feindlichen  Macht,  soweit
diese  Ansprüche  nicht  auf  eine  andere  Weise  beglichen  werden,  belastet
(D  und  ö  X/IV,  Anhang  §  4).
Der  nach  Befriedigung  aller  Ansprüche  sich  ergebende  Rest  wird  zur
allgemeinen  Wiedergutmachung  (D  Art.  243  a,  ö  Art.  189  a)  verwendet.
i)  Die  Verwendung  der  Liquidationsergebnisse  und  Barguthaben.
Der  Reinerlös  (le  produit  net)  aus  der  erfolgten  oder  noch  erfolgenden ­
  Liquidation  feindlichen  Privatvermögens  und  die  feindlichen  Barguthaben ­
  —•  ausschließlich  der  Barguthaben  der  Personen,  die  durch  den
Friedensvertrag  die  Staatsangehörigkeit  einer  AAM  erwerben  —•  unterliegen ­
  einer  besonderen  Regelung,  die  für  alle  Vertragsmächte  gilt
(D  Art.  297  b,  ö  Art.  249  b).
Unter  den  Barguthaben  („avoirs  en  numeraire“,  „cash  assets“)
werden  alle  vor  oder  nach  dem  Kriegszustände  angelegten  Gelder  und
Deckungen  („depots  ou  provisions",  „deposits  or  funds“),  sowie  alle
Guthaben  aus  Geldanlagen,  aus  hinterlegten  Einkünften  oder  Gewinnen ­
  der  Verwalter,  Sequester  oder  anderer  zugunsten  der  feindlichen
Staatsangehörigen  verstanden.  Die  Guthaben  der  AAM  und  deren  Einzel-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.