Die Verträge zwischen Feinden.
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neuen Lebens- und Seerisiken. Bei der Unmöglichkeit, infolge feindlichen
Einfalles einen anderen Rückversicherer zu finden, läuft der Vertrag
noch 3 Monate nach Rechtskraft des Friedensvertrages, die Abrech
nung und besondere Fälle werden geregelt (D §§ 20—24 ö §§ 19—23).
Andere Versicherungen werden wie Feuerversicherungen behandelt (D § 19
ö § 18).
Wenn ein Vertrag zwischen Feinden ohne gerichtliches oder anderes
Verfahren kraft eines vertragsmäßigen Rechts oder weil eine
Partei eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, aufgehoben worden
ist, kann der geschädigten Partei durch das gemischte Schiedsgericht
Wiederherstellung, wenn sie möglich und mit Rücksicht auf die
besonderen Umstände des Falles billig und möglich erscheint, andernfalls
eine Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich zuerkannt werden
(D Art. 300 d, ö Art. 252 d).
Die Bestimmungen von D Art. 299, 300 und ö Art. 251, 252 samt
Anhang sind nicht anwendbar auf Verträge zwischen Angehörigen
Deutschlands bzw. des ehemaligen Kaisertums Österreich und Ange
hörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Japan
(D Art. 299 c, ö Art. 251 c).
Gültig bleiben Rechtshandlungen, die in gesetzmäßiger Weise infolge
eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen
Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden sind (D Art. 299 e,
ö Art. 251 e).
Elsaß-Lothringen, erfährt die Sonderbehandlung,
daß es für Deutschland als Feindesland gilt. Verträge, die vor dem Tage
der Verkündung des französischen Dekrets vom 30. November 1918
zwischen Elsaß-Lothringern oder anderen in Elsaß-Lothringen wohnhaften
Personen einerseits und dem Deutschen Reich oder der deutschen
Staaten oder deren in Deutschland wohnhaften Angehörigen andrerseits
abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft. Doch werden alle Verträge
für nichtig erklärt, deren Auflösung im allgemeinen
Interesse von der französischen Regierung in einer Frist von 6 Monaten
nach Beginn der Wirksamkeit des Friedensvertrages gefordert wird.
Ausgenommen werden nur Geldschulden aus einer vor dem 11. No
vember 1918 auf Grund eines solchen Vertrages durchgeführten Rechts
handlung oder Zahlung (D Art. 75). Die wesentlich benachteiligte
Partei wird entschädigt; doch wird allein das angelegte Kapital ohne
entgangenen Gewinn angerechnet. Für die Verjährung, Ausschluß
frist und Verpfändung gelten die Art. 300 u. 301, wobei statt „Kriegs
ausbruch“ „11. November 1918“, statt „Dauer des Krieges“ „Zeit vom
11. November 1918 bis zum Beginne der Wirksamkeit des Friedensver-
trages" zu setzen ist.