Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Verträge zwischen Feinden. 
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neuen Lebens- und Seerisiken. Bei der Unmöglichkeit, infolge feindlichen 
Einfalles einen anderen Rückversicherer zu finden, läuft der Vertrag 
noch 3 Monate nach Rechtskraft des Friedensvertrages, die Abrech 
nung und besondere Fälle werden geregelt (D §§ 20—24 ö §§ 19—23). 
Andere Versicherungen werden wie Feuerversicherungen behandelt (D § 19 
ö § 18). 
Wenn ein Vertrag zwischen Feinden ohne gerichtliches oder anderes 
Verfahren kraft eines vertragsmäßigen Rechts oder weil eine 
Partei eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, aufgehoben worden 
ist, kann der geschädigten Partei durch das gemischte Schiedsgericht 
Wiederherstellung, wenn sie möglich und mit Rücksicht auf die 
besonderen Umstände des Falles billig und möglich erscheint, andernfalls 
eine Entschädigung durch Deutschland bzw. Österreich zuerkannt werden 
(D Art. 300 d, ö Art. 252 d). 
Die Bestimmungen von D Art. 299, 300 und ö Art. 251, 252 samt 
Anhang sind nicht anwendbar auf Verträge zwischen Angehörigen 
Deutschlands bzw. des ehemaligen Kaisertums Österreich und Ange 
hörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien und Japan 
(D Art. 299 c, ö Art. 251 c). 
Gültig bleiben Rechtshandlungen, die in gesetzmäßiger Weise infolge 
eines mit Genehmigung einer der kriegführenden Mächte abgeschlossenen 
Vertrages zwischen Feinden vorgenommen worden sind (D Art. 299 e, 
ö Art. 251 e). 
Elsaß-Lothringen, erfährt die Sonderbehandlung, 
daß es für Deutschland als Feindesland gilt. Verträge, die vor dem Tage 
der Verkündung des französischen Dekrets vom 30. November 1918 
zwischen Elsaß-Lothringern oder anderen in Elsaß-Lothringen wohnhaften 
Personen einerseits und dem Deutschen Reich oder der deutschen 
Staaten oder deren in Deutschland wohnhaften Angehörigen andrerseits 
abgeschlossen wurden, bleiben in Kraft. Doch werden alle Verträge 
für nichtig erklärt, deren Auflösung im allgemeinen 
Interesse von der französischen Regierung in einer Frist von 6 Monaten 
nach Beginn der Wirksamkeit des Friedensvertrages gefordert wird. 
Ausgenommen werden nur Geldschulden aus einer vor dem 11. No 
vember 1918 auf Grund eines solchen Vertrages durchgeführten Rechts 
handlung oder Zahlung (D Art. 75). Die wesentlich benachteiligte 
Partei wird entschädigt; doch wird allein das angelegte Kapital ohne 
entgangenen Gewinn angerechnet. Für die Verjährung, Ausschluß 
frist und Verpfändung gelten die Art. 300 u. 301, wobei statt „Kriegs 
ausbruch“ „11. November 1918“, statt „Dauer des Krieges“ „Zeit vom 
11. November 1918 bis zum Beginne der Wirksamkeit des Friedensver- 
trages" zu setzen ist.
	        
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