Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  Verträge  zwischen  Feinden.

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neuen  Lebens-  und  Seerisiken.  Bei  der  Unmöglichkeit,  infolge  feindlichen
Einfalles  einen  anderen  Rückversicherer  zu  finden,  läuft  der  Vertrag
noch  3  Monate  nach  Rechtskraft  des  Friedensvertrages,  die  Abrechnung ­
  und  besondere  Fälle  werden  geregelt  (D  §§  20—24  ö  §§  19—23).
Andere  Versicherungen  werden  wie  Feuerversicherungen  behandelt  (D  §  19
ö  §  18).
Wenn  ein  Vertrag  zwischen  Feinden  ohne  gerichtliches  oder  anderes
Verfahren  kraft  eines  vertragsmäßigen  Rechts  oder  weil  eine
Partei  eine  Vertragsbestimmung  nicht  erfüllt  hat,  aufgehoben  worden
ist,  kann  der  geschädigten  Partei  durch  das  gemischte  Schiedsgericht
Wiederherstellung,  wenn  sie  möglich  und  mit  Rücksicht  auf  die
besonderen  Umstände  des  Falles  billig  und  möglich  erscheint,  andernfalls
eine  Entschädigung  durch  Deutschland  bzw.  Österreich  zuerkannt  werden
(D  Art.  300  d,  ö  Art.  252  d).
Die  Bestimmungen  von  D  Art.  299,  300  und  ö  Art.  251,  252  samt
Anhang  sind  nicht  anwendbar  auf  Verträge  zwischen  Angehörigen
Deutschlands  bzw.  des  ehemaligen  Kaisertums  Österreich  und  Angehörigen ­
  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Brasilien  und  Japan
(D  Art.  299  c,  ö  Art.  251  c).
Gültig  bleiben  Rechtshandlungen,  die  in  gesetzmäßiger  Weise  infolge
eines  mit  Genehmigung  einer  der  kriegführenden  Mächte  abgeschlossenen
Vertrages  zwischen  Feinden  vorgenommen  worden  sind  (D  Art.  299  e,
ö  Art.  251  e).
Elsaß-Lothringen,  erfährt  die  Sonderbehandlung,
daß  es  für  Deutschland  als  Feindesland  gilt.  Verträge,  die  vor  dem  Tage
der  Verkündung  des  französischen  Dekrets  vom  30.  November  1918
zwischen  Elsaß-Lothringern  oder  anderen  in  Elsaß-Lothringen  wohnhaften
Personen  einerseits  und  dem  Deutschen  Reich  oder  der  deutschen
Staaten  oder  deren  in  Deutschland  wohnhaften  Angehörigen  andrerseits
abgeschlossen  wurden,  bleiben  in  Kraft.  Doch  werden  alle  Verträge
für  nichtig  erklärt,  deren  Auflösung  im  allgemeinen
Interesse  von  der  französischen  Regierung  in  einer  Frist  von  6  Monaten
nach  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages  gefordert  wird.
Ausgenommen  werden  nur  Geldschulden  aus  einer  vor  dem  11.  November ­
  1918  auf  Grund  eines  solchen  Vertrages  durchgeführten  Rechtshandlung ­
  oder  Zahlung  (D  Art.  75).  Die  wesentlich  benachteiligte
Partei  wird  entschädigt;  doch  wird  allein  das  angelegte  Kapital  ohne
entgangenen  Gewinn  angerechnet.  Für  die  Verjährung,  Ausschlußfrist ­
  und  Verpfändung  gelten  die  Art.  300  u.  301,  wobei  statt  „Kriegsausbruch“ ­
  „11.  November  1918“,  statt  „Dauer  des  Krieges“  „Zeit  vom
11.  November  1918  bis  zum  Beginne  der  Wirksamkeit  des  Friedensvertrages"
  zu  setzen  ist.
            
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