198 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
6. Das Verfahren in Kriegspriyatrechtssachen.
Hinsichtlich der Privatrechtssachen, d. h. der durch den Krieg be
einflußten privatrechtlichen Verhältnisse, hatte sich eine übereinstimmende
Meinung in der Richtung gebildet, daß die Möglichkeit eines Ersatzes der
nationalen Rechtsprechung durch eine internationale Schieds-
sprechung im Friedensvertrage geschaffen werden solle: Neben der Be
wahrung der Landesgerichte vor dem Verdachte einer parteilichen Recht
sprechung gegenüber feindlichen Staatsangehörigen wurde insbesondere
die Notwendigkeit einer freien, durch die Normen des Friedensrechtes
nicht gebundenen Schiedsprechung betont (Sper l, Gutachten über die
Notwendigkeit einer internationalen Instanz 9, in Denkschrift).
Die Friedensschlüsse im 1 Osten hatten für die Entscheidung über die
Entschädigung der durch die Kriegsgesetze beeinträchtigten Privat-
rechte gemischte Kommissionen unter neutralem Vorsitze berufen,
im übrigen aber die Landesgerichte belassen. Das deutsch-russische Privat
rechtabkommen vom 27. August 1918 gestattete den Staatsangehörigen
beider Teile ihre zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Ver
trägen, Wechseln oder Schecks und Urheber- oder gewerblichen Schutz
rechten vor dem Kriegsausbruch (Vorkriegssachen)
der Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu entziehen und der Ent
scheidung von Schiedsgerichten zu unterwerfen. Die Entschädigungs
ansprüche aus den Kriegsgesetzen blieben auch weiterhin den gemischten
Kommissionen Vorbehalten.
Die Friedensverträge von V ersailles und St. Germain haben
die alle Vertragsparteien verpflichtende Einsetzung von gemischten
Schiedsgerichten für bestimmte Streitigkeiten unter aus
nahmsweiser Belassung der Landesgerichtsbarkeit vorgeschrieben
(D und ö X/VI).
Diese internationale Schiedsgerichtsbarkeit erfaßt zunächst einzelne,
durch den Krieg betroffene Privatrechtsachen, die in den Abschnitten III,
IV, V und VII der Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichte aus
drücklich überwiesen sind. Es sind die bereits behandelten Fälle
(D und 0 X/III, Anhang §§ 16-18, 24; D Art. 297 e und ö Art. 249 e;
D Art. 300 b u. d und ö Art. 252 b u. d; D Art. 302, Abs. 3—4 und
0 Art. 254, Abs. 3—4; D Art. 310, Abs. 1 und ö Art. 262, Abs. 1). Doch
tritt ausnahmsweise an Stelle des Schiedsgerichtes auf Verlangen
des Gläubigeramtes das Gericht des Schuldner!sehen Wohn
sitzes beim Schuldenausgleich (D Art. 296; 0 Art. 248, Anhang § 16,
Abs. 2), beim Ersatz des in Deutschland oder Österreich erlittenen Voll
streckungsschadens eines Angehörigen einer AAM das zuständige Gericht
dieser Macht (D Art. 300b, ö Art. 252b).
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bezieht sich in einem Falle