Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

198 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw. 
6. Das Verfahren in Kriegspriyatrechtssachen. 
Hinsichtlich der Privatrechtssachen, d. h. der durch den Krieg be 
einflußten privatrechtlichen Verhältnisse, hatte sich eine übereinstimmende 
Meinung in der Richtung gebildet, daß die Möglichkeit eines Ersatzes der 
nationalen Rechtsprechung durch eine internationale Schieds- 
sprechung im Friedensvertrage geschaffen werden solle: Neben der Be 
wahrung der Landesgerichte vor dem Verdachte einer parteilichen Recht 
sprechung gegenüber feindlichen Staatsangehörigen wurde insbesondere 
die Notwendigkeit einer freien, durch die Normen des Friedensrechtes 
nicht gebundenen Schiedsprechung betont (Sper l, Gutachten über die 
Notwendigkeit einer internationalen Instanz 9, in Denkschrift). 
Die Friedensschlüsse im 1 Osten hatten für die Entscheidung über die 
Entschädigung der durch die Kriegsgesetze beeinträchtigten Privat- 
rechte gemischte Kommissionen unter neutralem Vorsitze berufen, 
im übrigen aber die Landesgerichte belassen. Das deutsch-russische Privat 
rechtabkommen vom 27. August 1918 gestattete den Staatsangehörigen 
beider Teile ihre zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Ver 
trägen, Wechseln oder Schecks und Urheber- oder gewerblichen Schutz 
rechten vor dem Kriegsausbruch (Vorkriegssachen) 
der Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu entziehen und der Ent 
scheidung von Schiedsgerichten zu unterwerfen. Die Entschädigungs 
ansprüche aus den Kriegsgesetzen blieben auch weiterhin den gemischten 
Kommissionen Vorbehalten. 
Die Friedensverträge von V ersailles und St. Germain haben 
die alle Vertragsparteien verpflichtende Einsetzung von gemischten 
Schiedsgerichten für bestimmte Streitigkeiten unter aus 
nahmsweiser Belassung der Landesgerichtsbarkeit vorgeschrieben 
(D und ö X/VI). 
Diese internationale Schiedsgerichtsbarkeit erfaßt zunächst einzelne, 
durch den Krieg betroffene Privatrechtsachen, die in den Abschnitten III, 
IV, V und VII der Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichte aus 
drücklich überwiesen sind. Es sind die bereits behandelten Fälle 
(D und 0 X/III, Anhang §§ 16-18, 24; D Art. 297 e und ö Art. 249 e; 
D Art. 300 b u. d und ö Art. 252 b u. d; D Art. 302, Abs. 3—4 und 
0 Art. 254, Abs. 3—4; D Art. 310, Abs. 1 und ö Art. 262, Abs. 1). Doch 
tritt ausnahmsweise an Stelle des Schiedsgerichtes auf Verlangen 
des Gläubigeramtes das Gericht des Schuldner!sehen Wohn 
sitzes beim Schuldenausgleich (D Art. 296; 0 Art. 248, Anhang § 16, 
Abs. 2), beim Ersatz des in Deutschland oder Österreich erlittenen Voll 
streckungsschadens eines Angehörigen einer AAM das zuständige Gericht 
dieser Macht (D Art. 300b, ö Art. 252b). 
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bezieht sich in einem Falle
	        
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