Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

198  Di®  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.

6.  Das  Verfahren  in  Kriegspriyatrechtssachen.
Hinsichtlich  der  Privatrechtssachen,  d.  h.  der  durch  den  Krieg  beeinflußten ­
  privatrechtlichen  Verhältnisse,  hatte  sich  eine  übereinstimmende
Meinung  in  der  Richtung  gebildet,  daß  die  Möglichkeit  eines  Ersatzes  der
nationalen  Rechtsprechung  durch  eine  internationale  Schiedssprechung
  im  Friedensvertrage  geschaffen  werden  solle:  Neben  der  Bewahrung ­
  der  Landesgerichte  vor  dem  Verdachte  einer  parteilichen  Rechtsprechung ­
  gegenüber  feindlichen  Staatsangehörigen  wurde  insbesondere
die  Notwendigkeit  einer  freien,  durch  die  Normen  des  Friedensrechtes
nicht  gebundenen  Schiedsprechung  betont  (Sper  l,  Gutachten  über  die
Notwendigkeit  einer  internationalen  Instanz  9,  in  Denkschrift).
Die  Friedensschlüsse  im 1  Osten  hatten  für  die  Entscheidung  über  die
Entschädigung  der  durch  die  Kriegsgesetze  beeinträchtigten  Privatrechte
  gemischte  Kommissionen  unter  neutralem  Vorsitze  berufen,
im  übrigen  aber  die  Landesgerichte  belassen.  Das  deutsch-russische  Privatrechtabkommen ­
  vom  27.  August  1918  gestattete  den  Staatsangehörigen
beider  Teile  ihre  zivil-  und  handelsrechtlichen  Streitigkeiten  aus  Verträgen, ­
  Wechseln  oder  Schecks  und  Urheber-  oder  gewerblichen  Schutzrechten ­
  vor  dem  Kriegsausbruch  (Vorkriegssachen)
der  Zuständigkeit  der  nationalen  Gerichte  zu  entziehen  und  der  Entscheidung ­
  von  Schiedsgerichten  zu  unterwerfen.  Die  Entschädigungsansprüche ­
  aus  den  Kriegsgesetzen  blieben  auch  weiterhin  den  gemischten
Kommissionen  Vorbehalten.
Die  Friedensverträge  von  V  ersailles  und  St.  Germain  haben
die  alle  Vertragsparteien  verpflichtende  Einsetzung  von  gemischten
Schiedsgerichten  für  bestimmte  Streitigkeiten  unter  ausnahmsweiser ­
  Belassung  der  Landesgerichtsbarkeit  vorgeschrieben
(D  und  ö  X/VI).
Diese  internationale  Schiedsgerichtsbarkeit  erfaßt  zunächst  einzelne,
durch  den  Krieg  betroffene  Privatrechtsachen,  die  in  den  Abschnitten  III,
IV,  V  und  VII  der  Zuständigkeit  der  gemischten  Schiedsgerichte  ausdrücklich ­
  überwiesen  sind.  Es  sind  die  bereits  behandelten  Fälle
(D  und  0  X/III,  Anhang  §§  16-18,  24;  D  Art.  297  e  und  ö  Art.  249  e;
D  Art.  300  b  u.  d  und  ö  Art.  252  b  u.  d;  D  Art.  302,  Abs.  3—4  und
0  Art.  254,  Abs.  3—4;  D  Art.  310,  Abs.  1  und  ö  Art.  262,  Abs.  1).  Doch
tritt  ausnahmsweise  an  Stelle  des  Schiedsgerichtes  auf  Verlangen
des  Gläubigeramtes  das  Gericht  des  Schuldner!sehen  Wohnsitzes ­
  beim  Schuldenausgleich  (D  Art.  296;  0  Art.  248,  Anhang  §  16,
Abs.  2),  beim  Ersatz  des  in  Deutschland  oder  Österreich  erlittenen  Vollstreckungsschadens ­
  eines  Angehörigen  einer  AAM  das  zuständige  Gericht
dieser  Macht  (D  Art.  300b,  ö  Art.  252b).
Die  Zuständigkeit  des  Schiedsgerichtes  bezieht  sich  in  einem  Falle
            
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