198 Di® Beendigung des Wirtschaftskrieges nach den Friedensschlüssen usw.
6. Das Verfahren in Kriegspriyatrechtssachen.
Hinsichtlich der Privatrechtssachen, d. h. der durch den Krieg beeinflußten
privatrechtlichen Verhältnisse, hatte sich eine übereinstimmende
Meinung in der Richtung gebildet, daß die Möglichkeit eines Ersatzes der
nationalen Rechtsprechung durch eine internationale Schiedssprechung
im Friedensvertrage geschaffen werden solle: Neben der Bewahrung
der Landesgerichte vor dem Verdachte einer parteilichen Rechtsprechung
gegenüber feindlichen Staatsangehörigen wurde insbesondere
die Notwendigkeit einer freien, durch die Normen des Friedensrechtes
nicht gebundenen Schiedsprechung betont (Sper l, Gutachten über die
Notwendigkeit einer internationalen Instanz 9, in Denkschrift).
Die Friedensschlüsse im 1 Osten hatten für die Entscheidung über die
Entschädigung der durch die Kriegsgesetze beeinträchtigten Privatrechte
gemischte Kommissionen unter neutralem Vorsitze berufen,
im übrigen aber die Landesgerichte belassen. Das deutsch-russische Privatrechtabkommen
vom 27. August 1918 gestattete den Staatsangehörigen
beider Teile ihre zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten aus Verträgen,
Wechseln oder Schecks und Urheber- oder gewerblichen Schutzrechten
vor dem Kriegsausbruch (Vorkriegssachen)
der Zuständigkeit der nationalen Gerichte zu entziehen und der Entscheidung
von Schiedsgerichten zu unterwerfen. Die Entschädigungsansprüche
aus den Kriegsgesetzen blieben auch weiterhin den gemischten
Kommissionen Vorbehalten.
Die Friedensverträge von V ersailles und St. Germain haben
die alle Vertragsparteien verpflichtende Einsetzung von gemischten
Schiedsgerichten für bestimmte Streitigkeiten unter ausnahmsweiser
Belassung der Landesgerichtsbarkeit vorgeschrieben
(D und ö X/VI).
Diese internationale Schiedsgerichtsbarkeit erfaßt zunächst einzelne,
durch den Krieg betroffene Privatrechtsachen, die in den Abschnitten III,
IV, V und VII der Zuständigkeit der gemischten Schiedsgerichte ausdrücklich
überwiesen sind. Es sind die bereits behandelten Fälle
(D und 0 X/III, Anhang §§ 16-18, 24; D Art. 297 e und ö Art. 249 e;
D Art. 300 b u. d und ö Art. 252 b u. d; D Art. 302, Abs. 3—4 und
0 Art. 254, Abs. 3—4; D Art. 310, Abs. 1 und ö Art. 262, Abs. 1). Doch
tritt ausnahmsweise an Stelle des Schiedsgerichtes auf Verlangen
des Gläubigeramtes das Gericht des Schuldner!sehen Wohnsitzes
beim Schuldenausgleich (D Art. 296; 0 Art. 248, Anhang § 16,
Abs. 2), beim Ersatz des in Deutschland oder Österreich erlittenen Vollstreckungsschadens
eines Angehörigen einer AAM das zuständige Gericht
dieser Macht (D Art. 300b, ö Art. 252b).
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes bezieht sich in einem Falle