Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

200  Die  Beendigung  des  Wirtschaftskrieges  nach  den  Friedensschlüssen  usw.
Vorsitz  führt,  zusammengesetzt  ist.  Bei  mangelnder  Vereinbarung
werden  der  Vorsitzende  und  zwei  Ersatzmänner  durch  den  Rat  des
Völkerbundes  und  bis  zu  dessen  Errichtung  durch  Gustav  Ador,
den  früheren  Bundespräsidenten  der  Schweiz,  ernannt.  Die  Vorsitzenden
sollen  neutralen  Mächten  angehören.  Bei  Ausscheiden  eines  Mitgliedes
gilt  das  gleiche  Verfahren  wie  bei  seiner  Ernennung  (Anhang  §  1).  Bei
Nichternennung  des  Ersatzmannes  für  ein  ausscheidendes  Mitglied  durch
dessen  Regierung,  wird  es  aus  den  Ersatzmännern  des  Vorsitzenden
durch  die  gegnerische  Regierung  bestimmt.  Die  Beschlüsse  des  Schiedsgerichtes ­
  ergehen  mit  Mehrheit  der  Stimmen  (D  Art.  304  a,  ö  Art.  256  a).
Die  Höhe  der  Entschädigung  für  den  durch  das  Kampfrecht  Deutschlands ­
  oder  Österreichs  verursachten  Schaden  am  feindlichen  Vermögen
kann  auch  durch  einen  vom  Schiedsgerichte  bestimmten  Schiedsrichter
festgesetzt  werden  (D  Art.  297  d,  ö  Art.  249  d).
Die  Regelung  des  Prozeßverfahrens  erfolgt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen ­
  des  Anhanges  (D  und  ö  X/VI  §§  2—9),  durch  jedes  Schiedsgericht ­
  selbst.  Ort  und  Zeit  der  Sitzungen  bestimmt  der  Vorsitzende
(Anhang  §  9);  die  Sprache  des  Verfahrens  ist  mangels  eines  anderen
Übereinkommens  die  englische,  französische,  italienische  oder  japanische,
wie  es  die  beteiligte  AAM  bestimmt  (aber  nicht  die  deutsche)
(Anhang  §  8).  Das  Schiedsgericht  hat  die  Befugnis  zur  Festsetzung  der
von  der  sachfälligen  Partei  zu  zahlenden  Kosten  und  Auslagen  (D  Art.
304  d,  ö  Art.  256  d).  Rechtshilfe  durch  die  Gerichte  und  Behörden  aller
Vertragsteile  wird  zugesichert  (D  Art.  304  f,  ö  Art.  256  f).  Alle  Vertragsteile ­
  verpflichten  sich,  die  Entscheidungen  des  Schiedsgerichtes
als  endgültig  anzusehen  und  sie  für  ihre  Staatsangehörigen  verbindlich  zu
machen  (D  Art.  304  g,  ö  Art  256  g).
7.  Besonderheiten  für  die  von  Österreich  abgetrennten  Gebiete.
Der  Friedensvertrag  von  St.  Germain  enthält  im  VIII.  Abschnitte
des  X.  Teiles  „Sonderbestimmungen  für  abgetrennte  Gebiete“.  Es  werden
darin  die  rechtlichen  Folgerungen  aus  der  Annahme  gezogen,  daß  das
deutsche  und  magyarische  Volk  durch  seine  Politik  der  Vorherrschaft ­
  über  die  anderen  Völker  der  österreich-ungarischen  Monarchie
den  Krieg  verschuldet  und  daher  Österreich  wie  Ungarn  ihren  Anteil  an
der  Verantwortlichkeit  zu  tragen  haben  (Begleitschreiben  Giemenceaus
vom  2.  September  1919  zu  den  endgültigen  Friedensbedingungen).
Es  werden  daher,  weil  die  gebietserwerbenden  Staaten,
nämlich  Polen,  die  Tscheche-Slowakei,  Serbien-Kroatien-Slowenien,  Rumänien ­
  und  Italien  auf  der  Seite  der  AAM  stehen,  die  n  eu  en  Angehörigen
dieser  Staaten  in  den  abgetrennten  Gebieten  der  wirtschaftlichen
Vorteile  der  Sieger  teilhaft.  Die  privilegierte  Stellung  eines  An  ge-
            
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