Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die  rechtliche  Freiheit  des  Verkehrs  der  Personen  und  Waren.

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militärischen  Friedens  nach  dem  Weltkriege  konnte  die  Wiederherstellung
des  Weltpostvereins  mit  dem  Abkommen  zu  Wien  (1891),  zu  Washington
(1897)  und  zu  Rom  (1906),  des  internationalen  Telegraphenabkommens
zu  Petersburg  (1875)  und  der  Regeln  der  Telegraphenkonferenz  (1908),
der  Abkommen  zum  Schutze  unterseeischer  Telegraphenkabel  (1884,  1886,
1887),  des  Abkommens  über  die  Funkentelegraphie  (1912),  der  Vereinbarungen ­
  über  den  Eisenbahnverkehr  (1907),  des  Berner  Abkommens  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  (1890),  schließlich  der  Konvention  über  den
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  (1909)  erwartet  werden.  Die  Wiederherstellung ­
  technischer  Einrichtungen  des  Weltverkehrs  trifft  aber
nicht  den  Kern  des  Problems.  Das  Wiederaufleben  dieser  Anstalten
stellt  vielmehr  nur  ein  unzureichendes  Maß  der  Sicherung  dar.
Die  Einrichtungen,  die  dem  Wirtschaftskampf  geradezu  vorgebaut
haben,  sind,  wie  wir  in  der  Entwicklungsgeschichte  des  Imperialismus
gesehen  haben,  in  der  Absperrung  des  Handelsverkehrs  und  ihrer
Förderung  durch  das  Streben  nach  Autarkie  gelegen.  In  erster  Linie
kommt  die  Schutzzollpolitik  und  ihre  Verschärfung  durch  die  autonome
Handelspolitik  in  Betracht.  Die  Selbständigkeit  der  Handelspolitik  aller
souveränen  Staaten  ist  bisher  nur  ganz  vereinzelt,  z.  B.  in  der  Kongoakte
von  1885  Art.  1—5  und  in  der  Brüsseler  Antisklavereiakte  von  1890,
international  eingeschränkt  worden.  Auf  der  einen  Seite  ist  die  Schutzzollpolitik ­
  an  sich,  d.  h.  soweit  sie  durch  Erhaltungs-  und  Erziehungszölle
die  heimische  Produktion  zu  schützen  sucht,  nicht  völkerrechtswidrig,
wenn  auch  bereits  dem  Wirtschaftskampfe  vor  bauend.  Auf  der  anderen
Seite  widerstreitet  allerdings  eine  völlige  Abschließung  des  Landes  durch
allgemeine,  d.  h.  auf  alle  Gegenstände  bestimmter  Art  gelegte  Prohibitivzölle ­
  der  allgemeinen  Pflicht  zur  Soziabilität,  d.  h.  zur  grundsätzlichen
Zulassung  zum  wirtschaftlichen  Verkehr  (v.  Liszt,  Völkerrecht,  65,  204).
Wir  haben  zwischen  dem  zulässigen  Schutzzoll  und  der  völkerrechtswidrigen ­
  völligen  Abschließung  von  jedem  Handelsverkehr  ein  Zwischengebiet, ­
  für  das  sich  noch  keine  Rechtssätze  gebildet  haben.  Daß  gewaltsame ­
  Abschließung  vom  wirtschaftlichen  Verkehr  auch  noch  nicht  völkerrechtswidrig ­
  ist,  kann  solange  vertreten  werden,  als  sich  noch  kein  allgemeiner ­
  Rechtssatz  dagegen  wendet.  Dies  wird  bleiben,  solange
sich  die  englisch-amerikanische  und  die  kontinentale  Rechtsanschauung
über  das  Wesen  des  Krieges  so  schroff  gegenüb  er  stehen,  wie  es  vor  dem
Ausbruche  des  Weltkrieges  bereits  der  Fall  war.  Dem  Wirtschaftskampfe
der  Völker  ist  nach  dem  gegenwärtigen  Stande  des  Völkerrechts  unter
dem  Gesichtspunkte  einer  allgemein  anerkannten  Rechtswidrigkeit
nicht  beizukommen.
Daß  aber  die  wechselseitige  Ausschließung  anderer  Staaten  von  den
heimischen  Märkten,  insbesondere  aber  der  Ausschluß  des  deutschen  Wettbewerbes ­
  in  fremden  Kolonien,  Protektoraten  oder  Schutzgebieten  das
            
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