Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die rechtliche Gleichheit des Verkehrs der Personen und Waren. 219 
Rechtsverhältnisse der Personen; sie wurde allmählich auf die Waren 
ausgedehnt. Der reinen Meistbegünstigung, bei der sich die Vertrag 
schließenden allgemein verpflichten, ihren Handel wechselseitig nicht 
ungünstigeren Bedingungen zu unterwerfen, als den Handel irgend einer 
dritten Nation, tritt die beschränkte Meistbegünstigung in Tarifver 
trägen an die Seite, in denen die Vertragsteile nur für eine Anzahl 
von Positionen des Zolltarifes dem anderen Vertragsteile gegenüber 
ihre Tarifautonomie beschränken. 
Die Meistbegünstigung erzeugt somit eine Gleichheit des Wettbewerbes 
nach dem Muster des meistbegünstigten Staates. Diese Meistbegünstigung 
hat einerseits zum Abbau des Wirtschaftskampfes, andrerseits zu seiner 
Verschärfung beigetragen. Sie kann dazu führen, daß durch engere 
wirtschaftliche Einigung zwischen Ländern ähnlicher wirtschaftlicher 
Entwicklung die Steigerung des Wirtschaftsgegensatzes mit den übrigen 
Ländern zunimmt. So haben die Vereinigten Staaten von Amerika schon 
seit dem Ende der achtziger Jahre des 18. Jahrhunderts das Bestreben, 
mit den anderen amerikanischen Republiken in ein engeres handelspoli 
tisches Verhältnis auf dem Wege der Meistbegünstigung zu gelangen. Diese 
panamerikanische Bewegung wirkt, wenn auch im minderen Maße, ab 
sperrend wie ein Zollverband. Auch die imperialistische Strömung in 
England will den Zusammenhalt des britischen Weltreiches durch Ein 
führung des Schutzzolles oder doch einer handelspolitischen Einigung mit 
wechselseitiger Begünstigung der einzelnen Teile des britischen Imperiums 
erreichen (Imperial preference), um das Imperium dann nach außen um 
so wirksamer abzuschließen und unabhängig zu machen. 
Während des Weltkrieges haben die Vorschläge der Pariser Wirtschafts 
konferenz von 1916 „für die Zeit des geschäftlichen, industriellen, land 
wirtschaftlichen und maritimen Aufbaues der alliierten Länder“ in Aus 
sicht genommen, daß die Freiheit keines durch irgendwelche Ansprüche 
der feindlichen Mächte auf die Meistbegünstigung behindert werde (Res. 
ß II). Auch für die Zeit nach dem Kriege sind Zollabgaben oder Verbote 
zeitweiligen oder dauernden Charakters zum Schutze der Unabhängigkeit 
der alliierten Länder von den feindlichen, soweit Rohstoffe und Fabrikate 
in Betracht kommen, vorgesehen (Res. C I). Die Friedensverträge des 
Vierbundes mit der Ukraine, Rußland und Rumänien haben zwar die 
grundsätzliche Gleichstellung hinsichtlich des persönlichen Handels 
verkehrs und die Meistbegünstigung hinsichtlich des Warenverkehrs auf- 
gestellt. Doch wurde die Möglichkeit wirtschaftlicher Bevorzugung im 
begrenzten Umfange offen gelassen. Es sollten weder die Ukraine, Ruß 
land oder Rumänien einerseits noch Deutschland und Österreich-Ungarn 
andrerseits Anspruch auf Begünstigungen erheben, die ein Vertragsteil 
einem anderen, mit ihm durch ein Zollbündnis verbundenem Land 
gewährt, das an sein Gebiet unmittelbar oder durch ein anderes mit ihm
	        
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