Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Intemationalisierung  des  Wettbewerbes.

zollverbündetes  Land  mittelbar  angrenzt  (Friedensvertrag  des  Vierbundes ­
  mit  der  Ukraine  vom  9.  Februar  1918,  Art.  VII/IV  A,  B;  Friedensvertrag ­
  des  Vierbundes  mit  Rußland  vom  3.  März  1918,  Anl.  2,  Z.  4;
Wirtschaftsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Rumänien  vom  7.  Mai  1918,
Z.  4;  österreichisch-ungarisch-rumänischer  wirtschaftlicher  Zusatzvertrag
vom  7.  Mai  1918,  Art.  IV).  Für  die  wirtschaftliche  Übergangszeit  ist
die  Möglichkeit  von  Ausnahmen  gleichfalls  offen  geblieben.
Der  Premierminister  von  Australien  Hughes  hat  in  seiner  Rede
vom  7.  November  1918  an  den  australischen  Klub  (Holländische  Nachrichten ­
  2,  2417)  es  geradezu  ausgesprochen,  daß  die  Gleichheit  der  Handelsbedingungen ­
  („equality  of  trade  conditions“),  wie  sie  der  dritte  Punkt  der
Wilsonschen  Botschaft  vom  8.  Januar  1918  fordert,  geradezu  die  Sicherung
der  ökonomischen  Weltherrschaft  Deutschlands  bedeuten  würde.  Nichts
liege  dem  australischen  Volke  ferner,  als  Deutschland  die  gleiche  Behandlung ­
  wie  Frankreich,  Belgien,  Italien  und  Amerika  hinsichtlich  der  Tarife
und  wirtschaftlichen  Vereinbarungen  zu  gewähren.
Das  Ergebnis  ist,  daß  die  Gegner  im  Weltkrieg  in  der  Erkenntnis
einig  sind,  daß  die  Gewährung  der  Meistbegünstigung  es  ausschließen
würde,  einen  anderen  Staat  als  wirtschaftlichen  Feind  zu  behandeln  und
den  Wirtschaftskampf  selbst  nach  dem  militärischen  Friedensschlüsse
fortzusetzen.  Es  hat  aber  gerade  die  Entstehungsgeschichte  des  Weltkrieges ­
  gezeigt,  daß  die  sogenannte  „ewig  e“  Meistbegünstigung,  wie
sie  zwischen  Deutschland  und  Frankreich  im  Art.  XI  des  Frankfurter
Friedens  vom  10.  Mai  1871  vereinbart  wurde,  auf  seiten  Frankreichs  ein
Gefühl  der  Gebundenheit  gegenüber  der  wirtschaftlichen  Überlegenheit
Deutschlands  erzeugt  hat.  Dies  geschah,  trotzdem  von  der  Meistbegünstigung ­
  alle  Vorteile,  die  ein  Vertragsteil,  England,  Belgien,  den
Niederlanden,  der  Schweiz,  Österreich  oder  Rußland  gewährt  hatte  oder
gewähren  würde,  ausgenommen  waren.  In  ähnlicher  Weise  hat  die  Meistbegünstigung ­
  in  den  deutsch-russischen  Handelsverträgen  von  1894/1904
gewirkt.  Es  wäre  daher  zwar  zu  erwarten,  daß  der  förmliche  Wirtschaftskrieg ­
  durch  eine  allgemeine  Meistbegünstigung  zwar  verhindert,  aber
gerade  durch  die  Bindung  eine  Vermehrung  der  Spannung  nicht  ausgeschlossen ­
  würde.
Die  wirtschaftliche  Gleichbehandlung  ist  in  Deutschland  und  Österreich ­
  mehrfach  gefordert  worden.  Das  Programm  der  Mehrheitsparteien
des  Deutschen  Reichstags  vom  Oktober  1918  forderte  als  Grundlage  des
Völkerbundes  die  Verbürgung  der  „offenen  Tür“  für  den  wirtschaftlichen
und  privatrechtlichen  Völker  vor  kehr  (Holländische  Nachrichten  2,  2072).
Es  müßten  die  Zollermäßigungen,  die  in  den  vorerwähnten  Friedensschlüssen ­
  des  Vierbundes  Vorbehalten  waren,  aufgegeben  werden.  Die
sozialdemokratischen  Abgeordneten  im  österreichischen  Abgeordnetenhause, ­
  Adler,  Seitz,  Seliger  und  Genossen  haben  am  2.  Oktober  1918
            
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