Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Internationalisierung  des  Wettbewerbes.

principe  de  1’egalite  de  traitement“)  (S  t  r  u  p  p,  Urkunden  2,  144)  wieder.
Später  ist  die  wirtschaftliche  Gleichheit  im  französisch-englischen  Abkommen ­
  vom  8.  April  1904  über  Ägypten  und  Marokko  Art.  4  (S  t  r  u  p  p,
Urkunden  2,  37)  irreführend  als  Handelsfreiheit  (liberte  commercial)
und  bereits  schärfer  in  der  Algecirasakte  vom  7.  April  1906  als  wirtschaftliche ­
  Freiheit  ohne  jede  Ungleichheit  (liberte  economique  sans
aucune  inegalite)  bezeichnet  worden.  Die  deutsch-französischen  Abkommen ­
  vom  9.  Februar  1909  und  vom  4.  November  1911  handeln  nur
von  der  wirtschaftlichen  Gleichheit  (egalite  economique)  (S  t  r  u  p  p,
Urkunden  2,  67  und  1.  Erg.-Heft  13).  Im  Abkommen  zwischen  Großbritannien ­
  und  Rußland  vom  31.  August  1907  über  Persien  ist  aber  wieder
zutreffend  von  den  gleichen  Vorteilen  („Tetablissement  permanent  d’avantages
  egaux  pour  le  commerce  et  l’industrie  de  toutes  les  autres  nations“)
die  Rede  (Strupp,  Urkunden  2,  192).
Der  Zweck  ist  immer,  ausschließliche  Vorrechte  für
eine  herrschende  Nation  zu  verhindern,  wie  sie  z.  B.  in  der  deutschfranzösischen ­
  Erklärung  vom  18.  November  1896  über  Tunis  von  Frank 1
reich  Vorbehalten  wurden.  Damit  wird  die  hauptsächliche  Methode  des
französischen  Imperialismus  getroffen,  der  in  seinen  Kolonien  und  Binfiußgebieten
  sofort  mit  der  Verdrängung  jedes  fremden  Mitbewerbers  in
systematischer  Weise  einsetzt.
Die  offene  Tür  wird  von  den  Befürwortern  des  Völkerbundes  allgemein,
so  von  Erzberger  (Völkerbund  Art.  21  und  Erläuterungen  141  und
SchweizerV  orentwurf  für  eine  Verfassung  des  Welt  Völkerbundes  §29),
oder  nur  für  Kolonien  und  Einflußgebiete  (v.  Sc  bück  in  g,  Rechtsgarantien ­
  99)  empfohlen.  Das  Mindestprogramm  der  Zentralorganisation  für
einen  dauernden  Frieden  hat  die  Gleichheit  der  Behandlung  aller  Nationen
(„egalite  de  traitement  pour  toutes“),  falls  die  Handelsfreiheit  nicht  erreichbar ­
  wäre,  für  Kolonien,  Protektorate  und  Einflußsphären  befürwortet.
Der  Grundsatz  hat  besondere  Bedeutung  für  den  Ausschluß
jeder  Ungleichheit  bei  der  Zulassung  zu  großen  wirtschaftlichen
Unternehmungen,  insbesondere  in  den  Bergwerks-  und  anderen  Konzessionen, ­
  wie  auch  in  den  öffentlichen  Arbeiten,  die  sonst  zum  Werkzeug
selbstsüchtiger  Eroberungspolitik  der  herrschenden  Nation  herabsinken.
Die  Algecirasakte  Art.  105,  106,  107,  112  enthalten  darüber  beachtenswerte ­
  Sicherungen  zur  Durchführung  der  Gleichheit.  Keine  der  öffentlichen ­
  Arbeiten  darf  zum  Nutzen  von  Privatinteressen  veräußert  werden;
bei  Heranziehung  fremder  Kapitalien  oder  Industrien  muß  die  Staatsaufsicht ­
  gewahrt  bleiben;  öffentliche  Konzessionen  und  Staatslieferungen
dürfen  nur  auf  Grund  öffentlichen  Zuschlages  ohne  Rücksicht  auf  die
Staatsangehörigkeit  der  Bewerber  erfolgen;  die  Bedingungen  für  die  Ausbeutung ­
  von  Gruben,  Bergwerken  und  Gräbereien  werden  durch  einen
Firman  des  Soherifen  festgesetzt.
            
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