Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Der Ausschluß clor kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus. 229 
Vierter Abschnitt. 
Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaft 
lichen Imperialismus. 
Wir haben gesehen, wie sich der Imperialismus der wirtschaft 
lichen Gewalt bedient, um sich durch die Entfaltung eigenartiger 
Machtmittel die Vorherrschaft über einzelne Teile oder das Ganze der 
fremden Volkswirtschaft zu erlangen. Wir haben weiter gesehen, daß das 
Ziel des Ausschlusses oder der Beschränkung wirtschaftlicher Mitbewerber 
teils auf friedlichem, teils auf gewaltsamem Wege erreicht wird. Wir 
haben die spezifischen Kampfmittel als kriegerische Methoden des wirt 
schaftlichen Imperialismus zusammengefaßt. 
Die Erkenntnis, daß es sich hier um gemeinschädliche Vorgänge 
in der Weltwirtschaft handelt und daß sich die Handelspolitik der imperia 
listischen Staaten im Interesse des weltwirtschaftlichen Friedens Beschrän 
kungen unterwerfen muß, ist bereits mehrfach hervorgehoben worden. Es 
haben die Resolutionen der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 erkennen 
lassen, daß die alliierten Regierungen einzelne Methoden der Mittelmächte 
als eine Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Freiheit und als eine un 
annehmbare Hegemonie empfunden haben. Dem kann allerdings entgegen 
gehalten werden, daß diese Methoden dem wirtschaftlichen Imperialismus 
der Großmächte überhaupt eigentümlich sind. Aber ebenso muß erkannt 
werden, daß es sich um die Anwendung wirtschaftlicher Gewalt handelt, 
die mit dem Wirtschaftskriege im engeren Sinne wesensgleich und nur 
dem Grade nach verschieden ist. Was über die Gemeinschädlichkeit 
des Wirtschaftskrieges gesagt wurde, gilt, wenn auch im geminderten 
Maße, für die kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialis 
mus. Der Kongreß der Konsumgesellschaften der Ententestaaten vom 
25. September 1916 in Paris forderte von der französischen Wirt 
schaftspolitik den Verzicht auf jeden systematischen Boykott, der 
nur den Zweck hätte, den deutschen Handel zu ruinieren. Es sei den beiden 
Zentralmächten der Zutritt zu den Märkten der Ententestaaten nur unter 
der Bedingung zu gestatten, daß sie darin einwilligen, ihre Rüstungen zu 
beschränken und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit anzunehmen, 
ln diesem Leitsätze der Verbrauohervereinigungen, wie auch in den Be 
schlüssen der Ligue des droits de l’homme vom 9. Oktober 1916 (Kahl, 
Wirtschaftskonferenz 59), tritt der Grundgedanke einer internatio 
nalen Regelung der Weltwirtschaft scharf hervor. Es soll jedem 
Volke der natürliche, d. h. durch seine Naturschätze, seine geographische 
Lage und die Anlage seiner Bewohner gegebene, der natürliche Wett 
bewerb zwar gewährleistet, aber „jede aggressiveOrganisation“ 
zum Zwecke einer wirtschaftlichen Eroberung ausgeschlossen werden.
	        
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