Der Ausschluß clor kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus. 229
Vierter Abschnitt.
Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaft
lichen Imperialismus.
Wir haben gesehen, wie sich der Imperialismus der wirtschaft
lichen Gewalt bedient, um sich durch die Entfaltung eigenartiger
Machtmittel die Vorherrschaft über einzelne Teile oder das Ganze der
fremden Volkswirtschaft zu erlangen. Wir haben weiter gesehen, daß das
Ziel des Ausschlusses oder der Beschränkung wirtschaftlicher Mitbewerber
teils auf friedlichem, teils auf gewaltsamem Wege erreicht wird. Wir
haben die spezifischen Kampfmittel als kriegerische Methoden des wirt
schaftlichen Imperialismus zusammengefaßt.
Die Erkenntnis, daß es sich hier um gemeinschädliche Vorgänge
in der Weltwirtschaft handelt und daß sich die Handelspolitik der imperia
listischen Staaten im Interesse des weltwirtschaftlichen Friedens Beschrän
kungen unterwerfen muß, ist bereits mehrfach hervorgehoben worden. Es
haben die Resolutionen der Pariser Wirtschaftskonferenz von 1916 erkennen
lassen, daß die alliierten Regierungen einzelne Methoden der Mittelmächte
als eine Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Freiheit und als eine un
annehmbare Hegemonie empfunden haben. Dem kann allerdings entgegen
gehalten werden, daß diese Methoden dem wirtschaftlichen Imperialismus
der Großmächte überhaupt eigentümlich sind. Aber ebenso muß erkannt
werden, daß es sich um die Anwendung wirtschaftlicher Gewalt handelt,
die mit dem Wirtschaftskriege im engeren Sinne wesensgleich und nur
dem Grade nach verschieden ist. Was über die Gemeinschädlichkeit
des Wirtschaftskrieges gesagt wurde, gilt, wenn auch im geminderten
Maße, für die kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialis
mus. Der Kongreß der Konsumgesellschaften der Ententestaaten vom
25. September 1916 in Paris forderte von der französischen Wirt
schaftspolitik den Verzicht auf jeden systematischen Boykott, der
nur den Zweck hätte, den deutschen Handel zu ruinieren. Es sei den beiden
Zentralmächten der Zutritt zu den Märkten der Ententestaaten nur unter
der Bedingung zu gestatten, daß sie darin einwilligen, ihre Rüstungen zu
beschränken und die internationale Schiedsgerichtsbarkeit anzunehmen,
ln diesem Leitsätze der Verbrauohervereinigungen, wie auch in den Be
schlüssen der Ligue des droits de l’homme vom 9. Oktober 1916 (Kahl,
Wirtschaftskonferenz 59), tritt der Grundgedanke einer internatio
nalen Regelung der Weltwirtschaft scharf hervor. Es soll jedem
Volke der natürliche, d. h. durch seine Naturschätze, seine geographische
Lage und die Anlage seiner Bewohner gegebene, der natürliche Wett
bewerb zwar gewährleistet, aber „jede aggressiveOrganisation“
zum Zwecke einer wirtschaftlichen Eroberung ausgeschlossen werden.