Full text : Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

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Die  Sozialisierung  des  Wettbewerbes.

b)  Die  Vormundschaft  über  die  unmündigen  Volkswirtschaften.
Die  internationale  Anerkennung  eines  Selbstbestimmungsrechtes  auch
in  wirtschaftlicher  Hinsicht  ist  davon  abhängig,  daß  das  einzelne
Volk  jene  kulturelle  Reife  besitzt,  um  seine  Angelegenheiten  selbst  verwalten ­
  zu  können.  Die  Gemeingefährlichkeit  des  wirtschaftlichen  Imperialismus ­
  bestand  darin,  daß  er  die  zur  politischen  und  wirtschaftlichen
Selbstverwaltung  noch  nicht  reifen  Völkerschaften  unter  die  Herrschaft
einer  bevorrechteten  Großmacht  brachte.  Eine  Abhilfe  gegen  die  aus  der
ständigen  Rivalität  der  Kolonialmächte  entspringende  Kriegsgefahr  kann
nur  darin  erblickt  werden,  daß  alle  Völkerschaften,  die  noch  nicht  die
Fähigkeit  der  politischen  und  wirtschaftlichen  Selbstverwaltung  erlangt
haben,  einer  internationalen  Aufsicht  unterstellt  werden.  Eine  Regelung
dieser  internationalen  Vormundschaften  oder  Protektorate  begegnet  der
Schwierigkeit,  daß  für  eine  objektive  Ordnung  eine  Ausscheidung  der  zur
Selbstverwaltung  noch  nicht  reifen  kolonialen  Verwaltungsgebiete,  seien
es  Kolonien,  Protektorate  oder  Einflußsphären  erfolgen  müßte.
Der  Schweizer  Vorentwurf  einer  Verfassung  des  Welt  Völkerbundes
will  die  Entscheidung  über  die  Mündigkeit  des  einzelnen  Volkes  bei  Gründung ­
  des  Welt  Völkerbundes  in  der  Weise  regeln,  daß  Völker,  bei  denen
die  Zahl  der  Wahlberechtigten  mutmaßlich  nur  10  oder  20  %  der  gesamten ­
  Wohnbevölkerung  nicht  erreicht,  nur  als  Kolonien,  nicht  als
•Mitglieder  aufgenommen  werden  können  (§  3).  Die  Leitung  dieser  Völkerbundkolonien ­
  soll  unter  gewissenhafter  Wahrung  des  freien  Selbstbestimmungsrechtes ­
  der  Völker  und  mit  der  Sorgfalt  des  Vormundes  gegenüber
seinem  Mündel  ein  Kolonialamt  besorgen  (§  28).
Das  Selbstbestimmungsrecht  dieser  Völker  sollte  aus  keinem  anderen
Grunde  beschränkt  werden,  als  um  deren  eigenen  Vorteile  willen.
Diese  Wahrung  der  Interessen  der  eingeborenen  Bevölkerung  hat  schon
die  Botschaft  Wilsons  vom  8.  Januar  1918,  Punkt  5  gefordert.  Die
Vormundschaft  über  politisch  unmündige  Völker  ist  von  pazifistischer
Seite  (S  c  h  ü  c  k  i  n  g,  Rechtsgarantien  118—121),  wie  von  sozialistischer
Seite  (Bernstein,  Völkerbund  und  Staatenbund  26)  gebilligt  worden.
Die  Darstellung  des  wirtschaftlichen  Imperialismus  hat  gezeigt,  daß
seine  Methoden  allgemein  angewendet  wurden,  insbesondere  hat
in  der  französischen  Handelspolitik  der  Protektionismus  zum  ausschließlichen ­
  und  überwiegenden  Vorteil  des  Mutterlandes  das  entscheidende
Wort  gehabt;  die  englischen  Kronkolonien  werden  vorwiegend  im  Interesse ­
  des  britischen  Imperiums  verwaltet.  Eine  objektive  Regelung  würde
fordern,  daß  alle  Kolonialmächte  die  ihrer  Herrschaft  unterworfenen
unmündigen  Völkerschaften  einer  internationalen  Kontrolle  unterstellen.
            
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