Full text: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

230 Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus. 
Man hat zunächst das Wesen einer kriegerischen Zollpolitik in ihrem 
politischen Zwecke gefunden (Harms, Sicherungen 24). Man hat 
diesen Wirtschaftskrieg der Zölle dadurch zu charakterisieren versucht, 
daß man sein Wesen in der planmäßigen Differenzierung der 
einzelnen Mitbewerber aus politischen Gründen erblickte. Die Kenn 
zeichnung erschöpft jedoch nicht das Wesen des Wirtschaftskampfes. Bei 
einer internationalen Regelung der wirtschaftskriegerischen Zollmaßregeln 
wird es nur darauf ankommen, daß die politischen oder nicht politischen 
Gründen entspringende Gewalt, die den natürlichen Wettbewerb unter 
drückt oder ändert, erfaßt wird. Es reicht nicht aus, den Wirtschaftskrieg 
zu verbieten; es genügt nicht, „jede Art des Wirtschaftskrieges (any of form 
economic war)“ zu verneinen, wie es das Manifest der britischen Arbeiter 
partei vom November 1918 fordert (Holländische Nachrichten 2, 2474). 
Es wäre auch zu allgemein, ein allgemeines Verbot „der wirtschaft 
lichen Differenzierung aus politischen Gründen“ aufzustellen 
(Schücking, Rechtsgarantien 108) oder in der Verfassung des Völker 
bundes zu verbieten, daß „wirtschaftliche Verträge politischen Zwecken 
dienen und in irgendeiner Weise einen der verbündeten Staaten gegenüber 
einem anderen Staat zurücksetzen“ (Schweizerischer Vorentwurf §25). 
Es ist bereits ausgeführt worden, daß der reine Schutzzoll 
noch der protektionistischen Wirtschaftspolitik angehört, während der 
durch sein Übermaß den Verkehr geradezu sperrende K a m p f z o 11 
bereits den Übergang zur wirtschaftlichen Gewalt darstellt. Es muß 
daher ein Mittel geschaffen werden, um diesen Auswuchs der Schutzzoll 
politik auf internationalem Wege zu verhindern. Dazu wird es erforderlich 
sein, jede schutzzöllnerische Maßregel der Staaten einer Prüfung dahin 
zu unterziehen, ob sie nicht so sehr dem Schutze der einheimischen Pro 
duktion gegen jeden Wettbewerber, als vielmehr durch die Höhe der 
einzelnen Positionen im Zolltarife, die Erschwerung der Einfuhr 
bestimmter Artikel oder andere Schikanen gerade einen oder mehrere 
bestimmte Bewerber überhaupt ausschließen oder hinter die 
anderen Wettbewerber zurücksetzen will. Der Schutzzoll will in seiner 
Funktion als Erhaltungs- oder Erziehungszoll die heimische Produktion 
gegen jeden fremden Mitbewerb, gleichgültig von welcher 
Seite er auch komme, schützen. Er will nicht, wie der Kampf- 
zoll durch Schädigung oder Vernichtung einer einzelnen „feindlichen“ 
Volkswirtschaft den eigenen wirtschaftlichen Vorrang erreichen. 
Es hat sich gezeigt, daß der Schutzzoll eine derartige Kräftigung 
einzelner Produktionszweige herbeiführt, daß sie mit Hilfe der Kartel 
lierung in Stand gesetzt werden, für den Wettbewerb im Auslande 
niedrigere Preise als im Inlande anzusetzen. Diese sogenannte Schleuder 
konkurrenz bedeutet eine Verlegung des inländischen Wettbewerbes in 
das Ausland und eine künstliche Steigerung der Aussichten der in-
	        
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