230 Der Ausschluß der kriegerischen Methoden des wirtschaftlichen Imperialismus.
Man hat zunächst das Wesen einer kriegerischen Zollpolitik in ihrem
politischen Zwecke gefunden (Harms, Sicherungen 24). Man hat
diesen Wirtschaftskrieg der Zölle dadurch zu charakterisieren versucht,
daß man sein Wesen in der planmäßigen Differenzierung der
einzelnen Mitbewerber aus politischen Gründen erblickte. Die Kenn
zeichnung erschöpft jedoch nicht das Wesen des Wirtschaftskampfes. Bei
einer internationalen Regelung der wirtschaftskriegerischen Zollmaßregeln
wird es nur darauf ankommen, daß die politischen oder nicht politischen
Gründen entspringende Gewalt, die den natürlichen Wettbewerb unter
drückt oder ändert, erfaßt wird. Es reicht nicht aus, den Wirtschaftskrieg
zu verbieten; es genügt nicht, „jede Art des Wirtschaftskrieges (any of form
economic war)“ zu verneinen, wie es das Manifest der britischen Arbeiter
partei vom November 1918 fordert (Holländische Nachrichten 2, 2474).
Es wäre auch zu allgemein, ein allgemeines Verbot „der wirtschaft
lichen Differenzierung aus politischen Gründen“ aufzustellen
(Schücking, Rechtsgarantien 108) oder in der Verfassung des Völker
bundes zu verbieten, daß „wirtschaftliche Verträge politischen Zwecken
dienen und in irgendeiner Weise einen der verbündeten Staaten gegenüber
einem anderen Staat zurücksetzen“ (Schweizerischer Vorentwurf §25).
Es ist bereits ausgeführt worden, daß der reine Schutzzoll
noch der protektionistischen Wirtschaftspolitik angehört, während der
durch sein Übermaß den Verkehr geradezu sperrende K a m p f z o 11
bereits den Übergang zur wirtschaftlichen Gewalt darstellt. Es muß
daher ein Mittel geschaffen werden, um diesen Auswuchs der Schutzzoll
politik auf internationalem Wege zu verhindern. Dazu wird es erforderlich
sein, jede schutzzöllnerische Maßregel der Staaten einer Prüfung dahin
zu unterziehen, ob sie nicht so sehr dem Schutze der einheimischen Pro
duktion gegen jeden Wettbewerber, als vielmehr durch die Höhe der
einzelnen Positionen im Zolltarife, die Erschwerung der Einfuhr
bestimmter Artikel oder andere Schikanen gerade einen oder mehrere
bestimmte Bewerber überhaupt ausschließen oder hinter die
anderen Wettbewerber zurücksetzen will. Der Schutzzoll will in seiner
Funktion als Erhaltungs- oder Erziehungszoll die heimische Produktion
gegen jeden fremden Mitbewerb, gleichgültig von welcher
Seite er auch komme, schützen. Er will nicht, wie der Kampf-
zoll durch Schädigung oder Vernichtung einer einzelnen „feindlichen“
Volkswirtschaft den eigenen wirtschaftlichen Vorrang erreichen.
Es hat sich gezeigt, daß der Schutzzoll eine derartige Kräftigung
einzelner Produktionszweige herbeiführt, daß sie mit Hilfe der Kartel
lierung in Stand gesetzt werden, für den Wettbewerb im Auslande
niedrigere Preise als im Inlande anzusetzen. Diese sogenannte Schleuder
konkurrenz bedeutet eine Verlegung des inländischen Wettbewerbes in
das Ausland und eine künstliche Steigerung der Aussichten der in-